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BGBl III 49/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

49. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Liechtenstein das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 124/2022) am 27. Februar 2025 unterzeichnet und ratifiziert und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

„Zu Art. 1 Abs. 2: Das Übereinkommen findet auf Basis der Gegenseitigkeit Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Es findet keine Anwendung auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Zu Art. 2 Abs. 1: Zentrale Behörde ist die Stabsstelle Regierungskanzlei, Regierungsgebäude, Peter-Kaiser-Platz 1, Postfach 684, 9490 Vaduz.

Zu Art. 7 Abs. 2: Falls der Empfänger in Liechtenstein die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die liechtensteinische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in die Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

Zu Art. 10 Abs. 2: Einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, wird widersprochen.

Zu Art. 11 Abs. 2: Liechtenstein lässt die Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Angelegenheiten der Enteignung und des Waffenwesens sowie militärischen Dienstleistungen zu.“

Stocker

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