211. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 204/2024) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll: | ||
Eritrea | 6. Jänner 2025 | |||
Libanon | 5. Juni 2025 | 5. Juni 2025 | ||
Österreich hat gegen den Vorbehalt1 Bhutans zum Übereinkommen am 7. März 2025 einen Einspruch erhoben.2
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Singapur am 3. Dezember 2025 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 25 lit. e3 des Übereinkommens zurückgenommen.
Stocker
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