209. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Neuseeland1 am 28. August 2025 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Computerkriminalität (BGBl. III Nr. 140/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2025) hinterlegt und dabei Vorbehalte gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a und Art. 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Art. 42, angebracht und Erklärungen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 abgegeben sowie gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt.
Andorra1 hat mit Wirkung vom 18. Juli 2025 Erklärungen gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.
Ecuador1 hat mit Wirkung vom 4. Dezember 2025 Erklärungen gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.
Stocker
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