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BGBl III 209/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

209. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Neuseeland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen. am 28. August 2025 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Computerkriminalität (BGBl. III Nr. 140/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2025) hinterlegt und dabei Vorbehalte gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a und Art. 22 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Art. 42, angebracht und Erklärungen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 abgegeben sowie gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt.

Andorra11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen. hat mit Wirkung vom 18. Juli 2025 Erklärungen gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.

Ecuador11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen. hat mit Wirkung vom 4. Dezember 2025 Erklärungen gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben.

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