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BGBl III 10/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

10. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen am 19. Dezember 2024 den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 211 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005. des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/2023) zurückgenommen.

Edtstadler

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