95. Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Von der Förderung sind Medieninhaber periodischer Druckschriften ausgeschlossen, an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften beteiligt sind oder bei denen diese Rechtsträger als Herausgeber oder Verleger fungieren.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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