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BGBl I 84/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Bundesgesetz: AWG-Novelle Digitalisierung
84. (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272 . BR: AB 11581 S. 969 .)
84. [CELEX-Nr.: 32008L0098 , 32010L0075 ]

84. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14c folgende Einträge zu § 14d und § 14e eingefügt:

„§ 14d.

Aufsicht über die zentrale Stelle

§ 14e.

Verpflichtungen der zentralen Stelle“

  

2. Dem § 12b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.“

3. § 13b Abs. 1 Z 11 lautet:

  1. „11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.“

4. § 14b Abs. 6 lautet:

„(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres in einem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegebenen Format elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der vom Letztvertreiber insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darüber einen jährlichen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten, erstmals für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen.“

5. Im § 14c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder Metall“ die Wortfolge „mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:

„In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.“

6. Im § 14c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die koordinierende Stelle“ der Klammerausdruck „(zentrale Stelle)“ eingefügt.

7. Im § 14c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.“

8. Dem § 14c werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.

(4) Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29b Abs. 5 für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.“

9. Nach § 14c werden folgende §§ 14d und 14e samt Überschriften eingefügt:

„Aufsicht über die zentrale Stelle

§ 14d. (1) Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

  1. 1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
  2. 2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.

Verpflichtungen der zentralen Stelle

§ 14e. (1) Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14c Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2022.

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

(4) Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.

(5) Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14c elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.“

10. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Abs. 9 und § 69 Abs. 10 längstens sieben Jahre aufzubewahren.“

11. Dem § 22e wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.“

12. In § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. von den §§ 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.“

13. Dem § 24a Abs. 3 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln.“

14. § 29 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Drittsicherheit, wie Bankgarantie oder eine Versicherung, oder durch eine Eigensicherheit, wie die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos, zu erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Verwahrung der Sicherstellung und Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle als Treuhänder betrauen. Durch die Betrauung einer solchen geeigneten Stelle wird der bei akzessorischen Sicherungsrechten geltende Grundsatz der Akzessorietät durchbrochen. Die geeignete Stelle hat sowohl die Interessen des Sammel- und Verwertungssystems als auch jene der nach dieser Regelung begünstigten Gläubiger zu wahren. Die Treuhandschaft der geeigneten Stelle wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sammel- und Verwertungssystems nicht berührt. Die geeignete Stelle ist alleinige Verfügungsberechtigte über die Sicherstellung und zu deren Abwicklung berechtigt und verpflichtet. Bei der Abwicklung sind die Forderungen der begünstigten Gläubiger, nach Abzug der Abwicklungskosten, zu gleichen Anteilen zu befriedigen.“

15. Im Schlussteil des § 29 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „über die Information der Letztverbraucher“ die Wortfolge „ , die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung“ eingefügt.

16. § 29 Abs. 12 lautet:

„(12) Durch die Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 sind folgende Kostenpositionen, abzüglich der erwarteten Altstofferlöse, zu decken:

  1. 1. die Kosten für die Infrastruktur der Sammlung, für die getrennte Sammlung, die Lagerung, die Sortierung und die Verwertung der Abfälle, für die Transporte;
  2. 2. die Kosten für die Koordinierungsstelle;
  3. 3. die Kosten für die Förderung der Abfallvermeidung und die Information der Letztverbraucher;
  4. 4. gegebenenfalls die Kosten gemäß Abgeltungsverordnung;
  5. 5. die Abwicklungskosten im Anlassfall.

    Zur Konkretisierung der möglichen Anspruchsberechtigten hat das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste der diesbezüglichen Vertragspartner zu führen und laufend zu aktualisieren, und mindestens einmal im Jahr an der geeigneten Stelle zu übermitteln. Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen.“

17. Im § 29 Abs. 13 wird die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 1 Z 10“ durch die Wortfolge „gemäß § 13b Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

18. § 29 Abs. 14 lautet:

„(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers auf Grund der gemeldeten Massen um über 5% der für ein Kalenderjahr entrichteten Lizenzentgelte zu wenig bezahlt wurden, eine Pönale von 20% des Fehlbetrages aufzuschlagen. Das gleiche gilt im Fall, dass über 5% der Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu wenig bezahlt wurden. Diese Pönale ist unabhängig von einem Verschulden des Systemteilnehmers ab einer Höhe von 50 € zusätzlich zur Nachzahlung der Lizenzentgelte einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.“

19. Im § 29d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach § 14 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Abs. 1 Z 2. Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.“

20. In § 30a Abs. 1 entfällt die Z 8.

21. Im § 30a Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Information der Letztverbraucher,“

22. Im § 30a Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. die Verpackungskoordinierungsstelle hat zumindest alle drei Jahre ein Gutachten zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen bei einer Abholung von einer sonstigen gewerblichen Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen durch geeignete Sachverständige einzuholen.“

23. § 30a Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen oder der zentralen Stelle gemäß § 14c weitere Aufgaben übertragen werden; die Verpackungskoordinierungsstelle darf die vereinbarten Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.“

24. § 32 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

25. Im § 39 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

  1. „11. die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.“

26. Nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Abs. 1 sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.“

27. § 42 Abs. 1a lautet:

„(1a) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

28. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Rechtsmittelverfahren kann das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese in noch zulässiger Weise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.“

29. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) sind § 49 und § 76 Abs. 2 nicht anzuwenden. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.“

30. Im § 50 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993,“ die Wortfolge „die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen,“ eingefügt.

31. Nach § 75 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Abs. 2, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.“

32. Im § 75 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „oder Prüforganen“ eingefügt.

33. Im § 75 Abs. 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforgane“ eingefügt.

34. Im § 75 Abs. 5 wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforganen“ eingefügt.

35. Der Text des § 75a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Verfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Anlagentypen und der Geodaten, im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend von § 39 in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem von der zuständigen Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.

(3) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Erlaubnisverfahren gemäß § 24a hat sich der Erlaubniswerber vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und die Daten gemäß § 21 Abs. 1 in das Register einzutragen.“

36. Dem § 78 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:

„(28) Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial, die vor dem 16. Jänner 2023 nach den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 erstellt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer als Grundlage für die Verwertung des beurteilten Aushubmaterials verwendet werden.

(29) Bei der Zuordnung von Aushubmaterial zu einer Abfallart sind bis zum Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 4 über ein Abfallverzeichnis längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 die Parameter des Anhangs 2 Kapitel 12.7. der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, nicht zu berücksichtigen.“

37. In § 87 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „zum Zweck“ die Wortfolge „der Förderung der Kreislaufwirtschaft,“ eingefügt.

38. In § 87 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 4“ durch die Wortfolge „für sonstige Betroffene gemäß § 6b“ ersetzt, die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“ gestrichen und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.“

39. Dem § 87 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

„(11) Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.

(12) Die jeweils zuständige Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Abfrage der Daten in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 24a, 25a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für gemäß §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist:

  1. 1. aus dem Unternehmensregister (UR) gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl);
  2. 2. aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6a des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl);
  3. 3. aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl);
  4. 4. aus dem Zentralen Vereinsregister gemäß § 18 des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl);
  5. 5. aus dem Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
  6. 6. aus dem Zentralen Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;
  7. 7. aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;
  8. 8. aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum);
  9. 9. aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens;
  10. 10. aus der Grundstücksdatenbank gemäß § 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte;
  11. 11. aus dem Wasserbuch gemäß § 124 des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA) gemäß § 59 des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften;
  12. 12. aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR) gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, Adressen;
  13. 13. aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) gemäß § 80 Abs. 5 und § 251 Abs. 5 des BVergG 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter);
  14. 14. aus dem jeweiligen Fischereibuch, Fischereiberechtigte, Name des Gewässers und ortsübliche Benennung, betroffene Grundstücke, Begrenzung;
  15. 15. aus den elektronischen Registern gemäß § 22 die Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und die Daten gemäß § 22a Abs. 1 und Abs. 7.

    Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.

(13) Der Landeshauptmann ist, soweit dies in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 25a Abs. 3, 4, 6, 6a und 7 sowie 26 Abs. 1 Z 1 und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:

  1. 1. aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194a des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen;
  2. 2. aus dem Strafregister gemäß Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen;
  3. 3. aus der automationsunterstützen Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV) gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Daten über nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen.

    Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.“

40. In § 87a erster Satz wird das Wort „Abfallbesitzer“ durch die Wortfolge „registrierten Personen“ ersetzt.

41. Dem § 89a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung), BGBl. I Nr. 84/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/149/A).“

42. Dem § 91 werden folgende Abs. 48 bis 50 angefügt:

„(48) Das Inhaltsverzeichnis zu § 14d und § 14e, § 12b Abs. 3, § 13b Abs. 1, § 14b Abs. 6, § 14c Abs. 1, 2, 2a und 3, § 14d samt Überschrift, § 14e samt Überschrift, § 15 Abs. 10, § 22e Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24a Abs. 3, § 29 Abs. 2, 4, 12 bis 14, § 29d Abs. 1a, § 30a Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 4a, § 42 Abs. 1a und 4, § 50 Abs. 4, § 75 Abs. 2a und 3 bis 6, § 75a, § 78 Abs. 28 und 29, § 87 Abs. 1, 7, 11 bis 13, § 87a sowie § 89a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(49) § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Bodenaushubdeponien, spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.

(50) § 14c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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