6. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung beider Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung einer Servicestelle für Künstliche Intelligenz („KI“) nach Maßgabe des § 20c und § 194a TKG 2021.“
2. In § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH als Servicestelle für Künstliche Intelligenz
- 1. soweit eine Tätigkeit nach § 20c Abs. 3 einen unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien durch die KommAustria aufweist, dem Vorsitzenden der KommAustria;
- 2. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 20c Abs. 3 außerhalb des Anwendungsbereichs der Z 1 handelt, dem Bundeskanzler;
- 3. soweit es sich um Tätigkeiten nach § 194a TKG 2021 handelt, dem Bundesminister für Finanzen.
Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.“
3. In § 19 Abs. 3 Z 5a wird folgende lit. f angefügt:
- „f) KI-Servicestelle;“
4. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:
„Künstliche Intelligenz
§ 20c. (1) Die RTR-GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß § 17 Abs. 8 unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI-Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).
(2) Als Beitrag zur Erfüllung des in Abs. 1 dargestellten Zwecks hat die RTR-GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR-GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.
(3) Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR-GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:
- 1. Bereitstellung von KI-Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI-Einsatz und Best Practices im Medienbereich;
- 2. Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI-Einsatz im Medienbereich;
- 3. Durchführung von Studien und Analysen zum KI-Einsatz im Medienbereich;
- 4. Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;
- 5. Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;
- 6. regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.
(4) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.
(5) Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.
(6) Bei der RTR-GmbH wird ein „Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI-Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:
- 1. Information und Beratung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;
- 2. Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;
- 3. Fokussierung durch Unterstützung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI-Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;
- 4. Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.
(7) Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR-GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.
(9) Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR-GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist § 20 Abs. 6 anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“
5. In § 44 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 3a, § 19 Abs. 3 Z 5a, § 20c samt Überschrift und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
6. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vollziehung des § 20c Abs. 9 obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 194 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 194a. Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz“
2. Nach § 194 wird folgender § 194a samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben der Servicestelle für Künstliche Intelligenz
§ 194a. (1) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 8 KOG bei der RTR-GmbH eingerichteten „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ (KI) umfasst die Aufgabe des Fachbereichs Telekommunikation und Post jedenfalls folgende Unterstützungs- und Beratungsleistungen für die Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf:
- 1. die regulatorischen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und den Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Rechtsträgern;
- 2. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die technische Dokumentation von KI-Systemen einschließlich der Informationen für Nutzerinnen und Nutzer;
- 3. die Förderung des Wissensaufbaus und -austausches zu KI und den Märkten für KI-Anwendungen, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen;
- 4. die Auswirkungen von KI auf Cyber-Sicherheit;
- 5. bereits eingesetzte KI in Hochrisikobereichen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt der Servicestelle, der Querschnittsmaterie entsprechend, auch eine koordinierende Funktion zu.
(2) Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.“
3. Dem § 217 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 194a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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