4. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
4.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des EU-Programms INTERACT 2021-2027 gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94, in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung).
Artikel 2
Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land Wien kommen überein, die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ zu regeln.
Artikel 3
Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, BGBl. I Nr. 143/2022, veranlasst keine Prüfung des in Art. 2 genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien
Artikel 4
Inkrafttreten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- 1. die Mitteilung des Landes Wien über die Erfüllung der nach der Landesverfassung von Wien erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 5
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat:
Für den Bund: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft | |
Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse:
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann | |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 mit 4. Februar 2024 in Kraft.
Edtstadler
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