28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 5 Z 3 lautet:
- „3. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beinhaltet.“
2. Im § 6 Abs. 5 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.“
3. In § 6 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.“
4. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5a der Bundeskanzler“
5. In § 15 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni 2024“ durch „31. Dezember 2025“ ersetzt.
6. Nach § 15 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 6 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 5a, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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