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BGBl I 134/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Bundesgesetz: Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes sowie des BFA-Verfahrensgesetzes
134. (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270 . BR: AB 11598 S. 969 .)

134. Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a.

Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung“

  

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a.

Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung“

  

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 17a.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater“

  

4. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kostenrechnung“ die Wortfolge „ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie“ eingefügt und die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

5. In § 8 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Menschenrechtsbeobachtern“ die Wortfolge „sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (§ 10a)“ eingefügt.

6. In den §§ 8 sowie 12 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt und nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt.“

8. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

(4) Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.

(5) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.

(6) Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.

(7) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.“

9. In § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 1 werden in Z 1 das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertreters“ sowie in Z 3 die Wendung „ein Mitglied“ durch die Wendung „zwei Mitglieder“ ersetzt; folgender Schlussteil wird angefügt:

„Eines der Mitglieder nach Z 1 und eines der Mitglieder nach Z 3 muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.“

11. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.“

12. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung

§ 10a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet.

(2) Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere

  1. 1. zu Fragen der Qualitätssicherung und der Personalentwicklung,
  2. 2. zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Ausbildung und der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 4 Z 2),
  3. 3. im Hinblick auf die Erkennung eines organisatorischen Verbesserungs- und Optimierungsbedarfs sowie
  4. 4. zur Neu- oder Wiederbestellung der Bereichsleitung Rechtsberatung (§ 9 Abs. 1) und zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 3.

    Darüber hinaus kann er gegenüber den im vorigen Satz genannten Stellen aus eigenem Empfehlungen in allen diesen Angelegenheiten abgeben. Er erstattet zumindest einmal jährlich einen auf der Internetseite der Bundesagentur zu veröffentlichenden Tätigkeitsbericht.

(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß § 13 Abs. 10 sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß § 17a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (§ 8) vorgesehen werden.

(4) Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Grund- und Menschenrechte verfügen müssen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der in Abs. 5 genannten Stellen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Den folgenden Stellen kommt ein Vorschlagsrecht für die Bestellung jeweils eines Beiratsmitgliedes zu:

  1. 1. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge;
  2. 2. dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
  3. 3. der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter;
  4. 4. jeweils einer vom Bundesminister für Inneres und einer von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtung, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens widmet;
  5. 5. jeweils einem vom Bundesminister für Inneres und einem von der Bundesministerin für Justiz bestimmten Institut im universitären Bereich mit Forschungsschwerpunkt im Bereich der Menschenrechte;
  6. 6. dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.

    Das nach Z 6 vorzuschlagende Mitglied muss in einem rechtswissenschaftlichen Fach habilitiert sein und besondere Expertise auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechts aufweisen.

(6) Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung oder durch Widerruf (Abs. 7). Wenn ein Grund besteht, die Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(7) Der Widerruf der Bestellung zum Beiratsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode bedarf eines Vorschlags des Vorsitzenden des Qualitätsbeirates. Er ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Mitglied auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
  2. 2. es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt oder wiederholt vernachlässigt hat oder
  3. 3. eine Bestellungsvoraussetzung wegfällt.

(8) Der Qualitätsbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Der Qualitätsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Dem Vorsitzenden des Qualitätsbeirates kommt bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zu. Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(9) Die laufenden Kosten des Qualitätsbeirates trägt die Bundesagentur.“

13. In § 12 Abs. 5 wird nach dem Wort „Wirkungsorientierung“ die Wortfolge „und, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung“ eingefügt.

14. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „objektiv“ durch das Wort „gesetzmäßig“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet“; folgender letzter Satz wird angefügt:

„Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

15. Dem § 13 werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

„(6) Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. § 17a bleibt davon unberührt.

(7) Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der Bereichsleitung Rechtsberatung. Generelle fachliche Weisungen sind schriftlich zu erteilen und innerhalb des Geschäftsbereichs auf geeignete Weise bekanntzumachen. Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig.

(8) Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt die Bereichsleitung Rechtsberatung im Namen der Geschäftsführung aus. Über allgemeine Richtlinien, die den Dienstbetrieb betreffen, ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellen. Generelle Dienstanweisungen und Dienstanweisungen an einzelne Rechtsberater sind schriftlich zu erteilen. Ergehen letztere wegen Gefahr in Verzug vorerst mündlich, sind sie unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.

(9) Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.

(10) Von Handlungen Dritter, die geeignet sind, den Rechtsberater in seiner Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere von Versuchen, ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer bestimmten Weise zu beeinflussen, hat dieser unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen. Die Bereichsleitung Rechtsberatung kann hiervon und von Handlungen im Sinne des vorigen Satzes, die ihr selbst gegenüber gesetzt werden, die Geschäftsführung und die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis setzen.“

16. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung

§ 13a. (1) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.

(2) Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Abs. 1 verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Abs. 3) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.

(3) In der Geschäftsverteilung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Abs. 2 nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.

(4) Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.“

17. In § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie sind organisatorisch in den Geschäftsbereich Rechtsberatung (§ 13 Abs. 6) eingegliedert. § 13 Abs. 7 bis 9 ist auf Dolmetscher und Übersetzer sinngemäß anzuwenden.“

18. In § 16 Abs. 4 wird das Zitat „Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,“ durch das Zitat „ArbVG“ ersetzt.

19. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater

§ 17a. (1) Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.

(2) Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Abs. 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.

(3) Kommt das Einvernehmen gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.

(4) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.

(5) Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(6) In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 zu absolvieren.

(7) Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.

(8) Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.

(9) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG bleiben unberührt.“

20. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Beschäftigen“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

21. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.“

22. In § 31 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.“

23. In § 32 Z 1, 3, 5 und 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

24. In § 32 Z 2 und 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2 wird das Wort „objektiv“ durch das Wort „gesetzmäßig“ ersetzt und nach dem Wort „Erfolgsaussicht“ die Wortfolge „ihres Vorbringens oder“ eingefügt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft. Zugleich tritt § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 in Kraft.“

Van der Bellen

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