vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 101/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Bundesgesetz: Änderung des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes 2024
101. (NR: GP XXVII IA 4106/A AB 2695 S. 272 . BR: AB 11561 S. 970 .)

101. Bundesgesetz, mit dem das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024, BGBl. I Nr. 25/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.“

2. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)