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BGBl II 88/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Verordnung: Datenmodellverordnung 2024

88. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)

Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:

Abschnitt 1

Datenmodell

§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2

Meldungen zu Krediten

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2), ABl. L 73 vom 3.3.2021, im Folgenden „EZB-Monetärstatistik-VO“
  2. Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, im Folgenden „EZB-Zinssatzstatistik-VO“
  3. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 87/2024 im Folgenden „FinStab-VO 2024“ – hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.
  4. Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, BGBl. II Nr. 573/2020, im Folgenden „ZABIL-VO“ – hinsichtlich der gemäß § 17 in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B. 2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder.

§ 3 Meldepflichtige

Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO – im Folgenden MFI – zu melden.

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis h angeführten Melderkreise Meldungen von Kreditdaten zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa1 (Kredit-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa2 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa3 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa4 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß §1, § 2 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa5 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa6 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  7. g) Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa7 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  8. h) Sofern Meldepflichtige gemäß §1, § 2 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa8 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 3

Meldung zu Einlagen und Sachkonten

§ 5 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. EZB-Monetärstatistik-VO
  2. EZB-Zinssatzstatistik-VO
  3. ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
  4. FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

§ 6 Meldepflichtige

Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Melderkreise die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 4

Wertpapiermeldungen

§ 8 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. EZB-Monetärstatistik-VO
  2. Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, im Folgenden „SHS-VO“
  3. ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß § 26 (1) jener Verordnung zu meldenden Wertpapier-Eigenbestände
  4. FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

§ 9 Meldepflichtige

Wertpapierdaten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 10 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem oder beiden in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:

  1. a) Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac2 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac3 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 5

Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik

§ 11 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Zahlungsverkehrsstatistikdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 12 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43), ABl. L 352 vom 24.12.2013, im Folgenden „EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO“
  2. Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, BGBl. II Nr. 510/2021, im Folgenden „ZABIL-DL 1/2022“ – hinsichtlich des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der ZABIL-DL 1/2022 zu meldenden Daten.

§ 12 Meldepflichtige

Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß diesem Abschnitt sind von in Österreich gebietsansässigen

  1. a) Zahlungsdienstleistern gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, im Folgenden Zahlungsdienstegesetz 2018,
  2. b) Betreibern von Zahlungssystemen gemäß Artikel 1 lit. d der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO und
  3. c) Meldepflichtigen gemäß § 22 ZABIL-DL 1/2022

    zu melden.

§ 13 Gliederung der Meldungen

  1. a) Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a, sofern sie Issuer und/oder Acquirer sind, und Meldepflichtige gemäß § 12 lit. c haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Da (Issuer und Acquirer quartalsweise) zu gliedern.
  2. b) Meldepflichtige gemäß § 12 lit. b haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Db (Zahlungssysteme halbjährlich) zu gliedern.
  3. c) Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Dc (Zahlungsverkehrsdaten halbjährlich) zu gliedern.
  4. d) Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Dd (Zahlungsverkehrsdaten/Betrug halbjährlich) zu gliedern.
  5. e) Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage De (Überweisungen, Lastschriften, Schecks quartalsweise) zu gliedern.

Abschnitt 6

Granulare Kreditdaten

§ 14 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von granularen Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 15 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018) vom 5. Juli 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, im Folgenden „GKE-V 2018“
  2. Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13). Im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“
  3. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), BGBl. II Nr. 349/2017, im Folgenden „AnaCredit-Begleitverordnung“.

§ 15 Meldepflichtige

Meldepflichtig nach diesem Abschnitt der Verordnung sind in Österreich gebietsansässige CRR-Kreditinstitute, Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 im Folgenden „BWG“ – im Folgenden CRR-Kreditinstitute –, CRR-Finanzinstitute und Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG- im Folgenden CRR-Finanzinstitute.

§ 16 Gliederung der Meldungen

  1. a) CRR-Kreditinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B1 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Kreditinstitute) und B2 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Kreditinstitute) zu melden.
  2. b) CRR-Finanzinstitute haben die Meldungen nach den Beilagen B3 (Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten CRR-Finanzinstitute) und B4 (Bilanz- und Risikodaten CRR-Finanzinstitute) zu melden.
  3. c) Sofern die in den Beilagen B1 bis B4 verwendeten Attribute in Beilage B5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.

Abschnitt 7

SHSG und Verbriefungsmeldung konsolidiert

§ 17 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 18 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

  1. SHS-VO
  2. GKE-V 2018

§ 18 Meldepflichtige

Daten zu Wertpapieren gemäß diesem Abschnitt sind von den in Österreich gebietsansässigen

  1. a) Spitzeninstituten signifikanter Bankengruppen, das sind Spitzeninstitute der Bankengruppen, die vom EZB-Rat gemäß SHS-Verordnung als berichtende Gruppen benannt sind, und von
  2. b) sonstigen übergeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 5 BWG und der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG

    auf Ebene der Kreditinstitutsgruppe gem. § 30 BWG bzw. dem Kreditinstitute-Verbund gem. §30a BWG zu erstatten.

§ 19 Gliederung der Meldungen

  1. a) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. a haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C1 (SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (UGB-Konzern)), sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C2 (SHSG und Verbriefungen – Spitzeninstitute signifikanter Bankengruppen (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
  2. b) Meldepflichtige gemäß § 18 lit. b haben die Meldungen von Wertpapierdaten, sofern sie nach UGB bilanzieren, entsprechend der Beilage C3 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (UGB-Konzern)), sofern sie nach IFRS bilanzieren entsprechend der Beilage C4 (Verbriefungen – Sonstige übergeordnete Kreditinstitute (IFRS-Konzern)) zu gliedern.
  3. c) Sofern die in den Beilagen C1 bis C4 verwendeten Attribute in Beilage C5 angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Meldestichtage

  1. a) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a ist der jeweilige Monatsultimo.
  2. b) Die Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis h, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  3. c) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1 und B3 ist der jeweilige Monatsultimo. Für die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2 und B4 sind Meldestichtage der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  4. d) Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 19 sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
  5. e) Meldestichtag für die Meldungen für Stand-Werte der Meldungen gemäß § 13 lit. a und e sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Meldestichtag für die Meldungen für Stand-Werte der Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

§ 20a Meldeperioden

Meldeperioden für Transaktionen bzw. kumulierte Verluste für die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e sind Quartale, für die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d sind Halbjahre.

§ 21 Meldefristen

  1. a) Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  2. b) Die Meldungen gemäß § 4 lit. c und f, § 7 lit. c und e, § 10 lit. b sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  3. c) Die Meldungen gemäß § 4 lit. d, e, g und h, § 7 lit. d und f sowie § 10 lit. c sind spätestens 40 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  4. d) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B1, B3 sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  5. e) Die Meldungen gemäß § 16, Beilagen B2, B4 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  6. f) Die Meldungen gemäß § 19 sind spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  7. g) Die Meldungen gemäß § 13 lit. a und e (Quartalsmeldungen) sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Meldungen gemäß § 13 lit. b bis d (Halbjahresmeldungen) sind spätestens zwei Monate nach dem Meldestichtag bzw. nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

§ 22 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 2 bis 4

Sofern die in den Beilagen Aa1 bis Ac3 verwendeten Attribute in Beilage Ad angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.

§ 23 Technische Spezifikationen

Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß § 44d Abs. 2 NBG auf der Homepage der Oesterreichischen Nationalbank unter www.oenb.at veröffentlicht.

§ 24 Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen der EZB-Monetärstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2), ABl. L 73 vom 3.3.2021 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der EZB-Zinssatzstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der FinStab-VO 2024 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 87/2024 in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der ZABIL-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, BGBl. II Nr. 573/2020 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der SHS-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. soweit auf Bestimmungen der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. 7. soweit auf Bestimmungen der ZABIL-DL 1/2022 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, BGBl. II Nr. 510/2021 in der jeweils geltenden Fassung;
  8. 7. soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetz 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der jeweils geltenden Fassung;
  9. 8. soweit auf Bestimmungen der GKE-V 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018) vom 5. Juli 2018, BGBl. II Nr. 170/2018 in der jeweils geltenden Fassung;
  10. 9. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), in der jeweils geltenden Fassung;
  11. 10. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), BGBl. II Nr. 349/2017 in der jeweils geltenden Fassung;
  12. 11. soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;

§ 25 Inkrafttreten

  1. a) Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

    Meldungen gemäß § 4 lit. d, e, g und h sind erstmals zum Meldestichtag 30. September 2024 zu erstatten.

  1. b) Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2018), BGBl. II Nr. 182/2018, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Beilagen

Haber    Steiner

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