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BGBl II 51/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

51. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 1 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Arbeitsmittel

2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze

§ 3.

Bildschirm und Tastatur

§ 4.

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 5.

Arbeitsstuhl

§ 6.

Belichtung und Beleuchtung

§ 7.

Strahlung

3. Abschnitt
Bildschirmarbeit

§ 8.

Ermittlung und Beurteilung

§ 9.

Unterlagen

§ 10.

Pausen und Tätigkeitswechsel

§ 11.

Untersuchungen

§ 12.

Sehhilfen

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

§ 13.

Unterweisung

§ 14.

Information

§ 15.

Anhörung/Beteiligung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16.

Ausnahmen und Abweichungen

§ 18.

Schlussbestimmungen

  

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG, ausgenommen die in § 236 Abs. 5 LAG genannten Einrichtungen und Geräte.

(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 236 Abs. 1 LAG.

(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.

Arbeitsmittel

§ 2. Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

2. Abschnitt

Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

§ 3. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Die Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
  2. 2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
  3. 3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
  4. 4. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
  5. 5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
  6. 6. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
  7. 7. Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
  8. 8. Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.

(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
  2. 2. Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
  3. 3. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
  4. 4. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 4. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
  2. 2. Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
  3. 3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.
  4. 4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
  2. 2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
  3. 3. Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Arbeitsstuhl

§ 5. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  1. 1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
  2. 2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
  3. 3. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
  4. 4. Die Rückenlehne muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

(2) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder der fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist oder auf Wunsch, eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

Belichtung und Beleuchtung

§ 6. (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.

(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.

(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Strahlung

§ 7. Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerheblich sind.

3. Abschnitt

Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

§ 8. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.

Unterlagen

§ 9. Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

Pausen und Tätigkeitswechsel

§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.

(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.

(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.

(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Untersuchungen

§ 11. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:

  1. 1. Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie,
  2. 2. Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
  3. 3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
  4. 4. Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 98 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.

(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen.

(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.

Sehhilfen

§ 12. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Abstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
  2. 2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
  3. 3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:

  1. 1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
  2. 2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.

4. Abschnitt

Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Unterweisung

§ 13. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Information

§ 14. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über Folgendes zu informieren:

  1. 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt
  2. 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
  3. 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 236 Abs. 8 Z 4 LAG und
  4. 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

Anhörung/Beteiligung

§ 15. (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Ausnahmen und Abweichungen

§ 16. (1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:

  1. 1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. März 2002 über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit, LGBl. Nr. 41/2002;
  2. 2. Kärnten: Verordnung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001, Zahl: 14 SV-3004/43/01, über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit, LGBl. Nr. 97/2001 45. Stück;
  3. 3. Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit (NÖ LFW BS-VO), LGBl. 9020/8-0;
  4. 4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Oö. Bildschirmarbeitsverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. BSV – LF), LGBl. Nr. 99/2002;
  5. 5. Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. September 2001 über die Anforderungen an Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze sowie über den Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeits-Verordnung – BSAV), LGBl Nr. 95/2001, insoweit als sie für die dem LAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt;
  6. 6. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit – Bildschirmarbeitsverordnung (BS-VO), LGBl. Nr. 85/2002;
  7. 7. Tirol: § 1 lit. h und der 4. Abschnitt der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO), LGBl. Nr. 96/2001;
  8. 8. Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer bei der Bildschirmarbeit, ABl.Nr. 3/2001;
  9. 9. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Bildschirmarbeit (Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. BS-V Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 86/2001.

Kocher

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