401. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird
Aufgrund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „55 000“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“
Mayr
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