336. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird (Geschäftsordnungs-Novelle 2024 – Geo.-Nov 2024)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 382 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a angefügt:
- „6a. wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.“
Zadić
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