311. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 241/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
„§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den buddhistischen Religionsunterricht wurden vom Sangharat der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
| Anlage 1 |
| Anlage 2 |
| Anlage 3 |
§ 2. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in § 1 genannten Lehrpläne wurde seitens des Sangharats der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft folgende Festlegung getroffen:
Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe I) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe II) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 311/2024 werden mit Wirksamkeit von 1. September 2024 bekannt gemacht.“
2. Die Anlage wird durch die folgende Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe I) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe II) ersetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Polaschek
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