251. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres geändert wird
Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres), BGBl. II Nr. 84/2016, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „maßgeblichen“ und wird nach der Wortfolge „notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben,“ die Wortfolge „insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,“ eingefügt.
Karner
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