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BGBl II 224/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

224. Verordnung: Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

224. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

Aufgrund des § 49a Abs. 8 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Aufgaben und Umfang

2. Abschnitt
Verfahren

§ 4. Fälligkeit

§ 5. Durchführung

§ 6. Einreichung

3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

§ 7. Allgemeine Anforderungen

§ 8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§ 9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8

§ 10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz

§ 11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

§ 12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau

§ 13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik

§ 14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)

§ 15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 18. Verweisungen

§ 19. Inkrafttreten

Anlage 1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Anlage 2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.

(2) Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.

(3) Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.

Aufgaben und Umfang

§ 3. (1) Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.

2. Abschnitt

Verfahren

Fälligkeit

§ 4. (1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

  1. 1. der jeweils zutreffenden Frist gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oder
  2. 2. der verlängerten Frist gemäß Abs. 5 oder 6

    abgeschlossen ist.

(2) Die Generalrevision hat

  1. 1. bei Seilbahnen, deren Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
    1. a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist,
    2. b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Konzessionsverlängerung,
  1. 2. bei Seilbahnen, deren Konzession aufgrund einer grundlegenden Erneuerung verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist, jedoch spätestens binnen 40 Jahren ab dem Tag der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die grundlegend erneuerte Seilbahn,
  2. 3. bei Seilbahnen, welche wiederaufgestellt wurden, binnen 30 Jahren ab dem Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung, sowie
  3. 4. bei nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr, deren Betriebsbewilligung
    1. a) um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der verlängerten Frist,
    2. b) um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Verlängerung der Betriebsbewilligung,

      zu erfolgen.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.
  2. 2. Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung
    1. a) bis zum 31. Dezember 1971 erteilt worden ist, hat binnen drei Jahren,
    2. b) zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1979 erteilt worden ist, hat binnen vier Jahren,
    3. c) zwischen dem 1. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1986 erteilt worden ist, hat binnen fünf Jahren,
    4. d) zwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1988 erteilt worden ist, hat binnen sechs Jahren,
    5. e) ab dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist, hat binnen sieben Jahren

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

  1. 3. Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Z 1 und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.

(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.

(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.

Durchführung

§ 5. (1) Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn

  1. 1. die Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß § 4 Abs. 5 noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
  2. 2. gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
  3. 3. dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.

    In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.

(2) Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob

  1. 1. die Fahrzeuge dafür geeignet sind (zB geschlossene Fahrzeuge mit ausreichenden Abmessungen),
  2. 2. diese Personen die Stationen selbständig erreichen und verlassen können und
  3. 3. ein dafür erforderlicher baulicher Aufwand den Nutzen rechtfertigt und gegebenenfalls aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung möglich ist.

    Die Einhaltung der Bedingungen kann auch durch organisatorische Maßnahmen unterstützt werden.

(3) Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.

(4) Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(5) Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.

(6) Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.

(7) Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).

Einreichung

§ 6. (1) Das Seilbahnunternehmen hat bei der Behörde frühestens drei Jahre, jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Generalrevision der jeweiligen Seilbahn die Mappe Generalrevision in vierfacher Ausfertigung sowie die aktualisierte Betriebsvorschrift und die aktualisierten Beförderungsbedingungen jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen der Behörde hat die Einreichung in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(3) Wird die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.

(4) Die Behörde hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und dem Seilbahnunternehmen allenfalls noch erforderliche Ergänzungen und Korrekturen dieser Unterlagen aufzutragen.

(5) Stehen für die Prüfung keine Amtssachverständigen zur Verfügung, kann die Behörde nichtamtlichliche Sachverständige heranziehen. Die daraus erwachsenen Kosten hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.

(6) Die Behörde kann nach Prüfung der Unterlagen eine Ortsverhandlung unter Zuziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche durchführen, wenn fachbereichsübergreifende Belange dies zweckmäßig erscheinen lassen.

(7) Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist § 5 Abs. 6 zu beachten.

(8) Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß § 5 Abs. 6 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.

3. Abschnitt

Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Allgemeine Anforderungen

§ 7. (1) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.

(2) Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

(3) Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den §§ 8 bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche
Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§ 8. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:

  1. 1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8

§ 9. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Brandschutz

§ 10. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
ArbeitnehmerInnenschutz

§ 11. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Hochbau

§ 12. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2. Baumeister und Baumeisterinnen gemäß § 94 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
    1. a) Gebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
    2. b) freistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
    3. c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
    4. d) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Geologie/Geotechnik

§ 13. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)

§ 14. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
  2. 2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

§ 15. Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 16. Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf folgende Rechtsvorschriften verweisen wird, sind diese, wenn nichts Abweichendes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003;
  2. 2. Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021;
  3. 3. Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013;
  4. 4. Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006;
  5. 5. Verordnung Wiederaufstellen (VWaSeilb 2009), BGBl. II Nr. 55/2009.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Gewessler

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