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BGBl II 200/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

200. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, wird verordnet:

§ 1. Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

§ 2. (1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahr 2024 für Krems an der Donau 2 319 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs 925 000 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Brunner

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