157. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 23h Abs. 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V, BGBl. II Nr. 230/2022, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten.“
2. In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Drittverbindlichkeiten gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „zweiter Unterabsatz“ eingefügt.
3. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einhaltung der Anforderungen an das institutsbezogene Ausnahmekontingent gemäß § 6 haben Kreditinstitute anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2 bis 6 sicherzustellen:
4. § 10 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
(4) Für die Zwecke des Abs. 2 gilt:
- …Summe der Kreditsummen der von einem Kreditinstitut im jeweiligen Durchrechnungszeitraum neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.
- …das institutsbezogene Geringfügigkeitskontingent gemäß § 9 Abs. 3 für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum.
(5) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen des Ausnahmekontingents gemäß § 6 anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Abs. 6 zu berechnen:
- …die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents genannte betragsmäßige Untergrenze.
- …die in § 6 für die Begrenzung des Ausnahmekontingents festgelegte Prozentzahl.
… Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode von einem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen.“
5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Ettl Müller
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