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BGBl II 14/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Verordnung: Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

14. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Selbständige Berater/innen:

§ 1. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Freie Dienstnehmer/innen:

§ 2. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Inkrafttreten:

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen BGBl. II Nr. 287/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2023, außer Kraft.

Raab

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