128. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich, BGBl. II Nr. 347/2023, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vom 27. November 2023 wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung wird in der Tabelle nach der Position
„Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10. | pro m2 | 0,02 | 2“ |
die Überschrift
„Multiplikator | Rechenfaktor pro Jahr | Einstufungsgruppe“ | |
eingefügt.
Binder
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