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BGBl III 1/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

1. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Cabo Verde am 4. Oktober 2022 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 181/2021) hinterlegt.

Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie am 1. Dezember 2023 eine weitere Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens namhaft gemachten Behörden.

Weiters haben nachstehende Staaten gemäß Art. 29 des Übereinkommens ihre Zentrale Behörde11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 29, 40 und 44 des Übereinkommens namhaft gemachten Behörden. bestimmt bzw. diese geändert:

Cabo Verde am 22. Februar 2023;

Guyana am 19. Mai 2022;

Ukraine am 29. März 2023.

Edtstadler

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