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BGBl III 194/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

194. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

194. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine am 25. Oktober 2024 ihre Ratifikationsurkunde zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 110/2024, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 206/2023) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

„Zu Art. 87 Abs. 1 lit. a: Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs entweder auf diplomatischem Weg oder direkt an das Büro des Generalstaatsanwalts (für Ermittlungen und Strafverfolgung) oder an das Justizministerium der Ukraine (für die Vollstreckung von Strafen und anderen Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs, welche nach Prüfung des Falles getroffen wurden) übermittelt werden können.

Zu Art. 87 Abs. 2: Die Ukraine erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in der ukrainischen Sprache übermittelt werden müssen oder von einer Übersetzung in ukrainischer Sprache begleitet sein müssen.

Zu Art. 124: Die Ukraine erklärt, dass es für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem das Römer Statuts für die Ukraine in Kraft getreten ist, die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für die in Art. 8 (in überarbeiteter Fassung) bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn diese Verbrechen angeblich von ihren Staatsangehörigen begangen worden sind.“

Edtstadler

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