61. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 229/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 37b Abs. 3 wird die Wortfolge „Ab dem fünften Monat“ durch die Wortfolge „Ab dem vierten Monat“ ersetzt.
2. In § 37b Abs. 7 wird die Wortfolge „bis Ende Juni 2023“ durch die Wortfolge „bis Ende September 2023“ ersetzt.
3. In § 78 erhält Abs. 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 229/2022 die Absatzbezeichnung „(50)“ und wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) § 37b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
4. Dem § 79 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 37b Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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