47. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. Anschaffungskosten
- 2. Einrichtungskosten
- 3. Netzanpassungskosten
- 4. Lizenzkosten
Zudem sind den verpflichteten Unternehmen die für die Gewährleistung der unterbrechungsfreien Übertragung von Warnungen nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen, der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH für im Rahmen des Warnsystems übertragene Aufgaben die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen und den Bundesländern im Falle der Bereitstellung erforderlicher gemeinsamer Komponenten des öffentlichen Warnsystems die nachweislich entstandenen, unbedingt erforderlichen gesonderten Personal- und Sachaufwendungen jährlich jeweils auf Antrag vom Bundesminister für Inneres zu ersetzen.“
Van der Bellen
Nehammer
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