45. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 5 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:
- „I. 1. Die Wortfolge „anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen“ in § 5 Abs. 5 zweiter Satz und die Wortfolge „ausschließlich in Form von Sachleistungen“ in § 5 Abs. 5 letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe - Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- 3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
- II. Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ in § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe - Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, war verfassungswidrig.“
Nehammer
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