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BGBl I 45/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 5 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes verfassungswidrig war

45. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 5 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:

  1. „I. 1. Die Wortfolge „anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen“ in § 5 Abs. 5 zweiter Satz und die Wortfolge „ausschließlich in Form von Sachleistungen“ in § 5 Abs. 5 letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe - Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
    1. 2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
    2. 3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
  2. II. Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ in § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe - Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, war verfassungswidrig.“

Nehammer

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