15. Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz - SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 lautet:
„§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
- 2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).“
2.In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der Ausdruck „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage I“ ersetzt sowie folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 - MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.“
3.In § 5 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.“
4.§ 6 lautet samt Überschrift
„Stromkostenergänzungszuschuss
§ 6. (1) Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Es besteht
- a für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag und
- b für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;
- ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.
- 2. Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 - MeldeG) ausgewiesen.
Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.
(2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:
- 1. Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
- 2. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:
- a Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:
Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.
- Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.
- b Besteht an der Adresse gemäß Abs. 1 zum maßgebenden Stichtag ein Zählpunkt mit Entnahme, wird er entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Personen ohne Antrag berücksichtigt.
- c Besteht an der Adresse zum maßgebenden Stichtag kein oder mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme wird der Stromkostenergänzungszuschuss im Wege eines Antrages (§ 6a Abs. 2) gewährt. Seine Höhe bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Personen gemäß Z 1, die in der Wohneinheit, der der jeweilige Zählpunkt zugeordnet ist, zum maßgebenden Stichtag bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben zuzüglich der Anzahl der Personen, die ihren Strom zum maßgebenden Stichtag im Wege des mit der begünstigten Person abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages bezogen haben.
- a Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:
- Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
- Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
- Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 2. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
- 3. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2, denen ein Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wurde, wird der Stromkostenergänzungszuschuss für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe ohne Antrag gewährt:
- a Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juni 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt.
- b Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
- c Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
- Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.“
5. Nach § 6 werden folgende § 6a und § 6 b samt Überschriften eingefügt:
„Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1
§ 6a. (1) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) hat das Verfahren zur Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 abzuwickeln. Die BRZ GmbH ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Die Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Für den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ein Formular elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. Zählpunktnummer und Lieferant
- 2. Name und Geburtsdatum sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Haushaltskundin/des Haushaltskunden aus dem zum jeweils maßgeblichen Stichtag aufrechten Stromlieferungsvertrag.
- 3. Name und Geburtsdatum sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse und Telefonnummer der weiteren Personen, die an derselben Adresse gemäß § 6 Abs. 1 in der Wohneinheit, der der Zählpunkt zugeordnet ist, zum jeweils maßgebenden Stichtag (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. a, lit. b oder lit. c) bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben und/oder Strom im Wege des mit der Haushaltskundin/dem Haushaltskunden abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag bezogen haben.
- 4. Die Bestätigung, dass die zu Z 3 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
- 5. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a).
- 6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können.
- 7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenergänzungszuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 zurückzuzahlen ist.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der BRZ GmbH zur Information potentiell antragsberechtigter Personen E-Mail-Adressen, die dem Finanzamt für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt sind, bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) - für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR - auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Stromkostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Abs. 3 übermittelten Daten mit den Zählpunktdaten der Netzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 11 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
„Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2
§ 6b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die gewerblich tätig sind, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) das Verfahren zur Beantragung des Stromkostenzuschusses durch Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und durch das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Anträge begünstigter Personen gemäß § 4 Abs. 2 auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 sind bis zum 31. Mai 2023 elektronisch einzureichen.
(3) Die abwickelnde Stelle hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Anträge sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Inneres übermittelt zum Zweck der Abwicklung des Stromkostenzuschusses als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) - für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR - der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen:
- 1. Die Verpflichtung zur Information an die potenziell begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 durch die Stromlieferanten und deren Inhalt,
- 2. die Inhalte des elektronischen Antrages gemäß Abs. 2 und
- 3. den Informationsaustausch zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) und den Stromlieferanten.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung
§ 8a. Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.“
7. In § 10 entfällt der Abs. 2.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet: „Kostenersatz, Überprüfung und Datenlöschung“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe der pauschalen Abgeltung durch Verordnung festzulegen.“
c) Folgende Abs. 8, 9, 10 und 11 werden eingefügt:
„(8) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber bezüglich des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses beauftragen.
(9) Die Buchhaltungsagentur des Bundes kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten beauftragt werden vom
- — Bundesminister für Finanzen in Bezug auf den Netzkostenzuschuss und Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 und vom
- — Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Bezug auf Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2.
(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln:
- 1 Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht.
- 2 Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen eine Befreiung gemäß § 72 oder § 100 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl Nr. BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(11) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bzw. der Netzkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.“
9. § 13 lautet:
„Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. .Hinsichtlich § 5 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich § 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen;
- 3. .hinsichtlich § 6, § 6b und § 11 Abs. 9 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“
10. Die Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage I“ und die Überschrift lautet: „Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1“
11. Folgende Anlage II wird angefügt:
„Anlage II
Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2
Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind begünstigt:
- 1. H0: Haushalt;
- 2. HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;
- 3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;
- 4. L0: Landwirtschaftsbetriebe;
- 5. L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;
- 6. L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe;
- 7. G0: Gewerbe allgemein;
- 8. G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr;
- 9. G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden;
- 10. G3: Gewerbe durchlaufend;
- 11. G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur;
- 12. G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube;
- 13. G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb.“
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