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BGBl I 131/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

131. Bundesgesetz: Änderung des Österreichisch-Jüdischen Kulturerbegesetzes
(NR: GP XXVII RV 2206 AB 2221 S. 235 . BR: AB 11327 S. 959 .)

131. Bundesgesetz, mit dem das Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz - ÖJKG), BGBl. I Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

„Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:“

2. § 1 Z 2 bis 6 lautet:

  1. „2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  2. 3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  3. 4. Dialog der Kulturen und Religionen,
  4. 5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  5. 6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Art und Höhe der Auszahlung

§ 2. (1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.“

4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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