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BGBl I 122/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Bundesgesetz: Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
(NR: GP XXVII IA 3545/A AB 2193 S. 230 . BR: AB 11299 S. 958 :)

122. Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Aufteilung der Mittel

§ 2. Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.

Berichte

§ 3. Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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