114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 und das Bundesfinanzgesetz 2023 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2023 bis 2026
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 erlassen wird (Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 - BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen für das Jahr 2023 der Rubrik 2 „29.065,872“ Millionen Euro; die Summe 2 für das Jahr 2023 lautet „50.795,692“ Millionen Euro, die Gesamtsumme aller Rubriken für das Jahr 2023 lautet „123.678,987“ Millionen Euro.
2. In § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2023 „5.107,345“ Millionen Euro.
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2023
Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 - BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel VI. Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 10 angefügt:
- „10. bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien in Vollziehung der § 2 sowie §§ 3a bis 3d Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, in Höhe von bis zu insgesamt 140,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.“
2. Nach Artikel VI. wird folgender Artikel VIa. samt Überschrift eingefügt:
„Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58
Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.“
Van der Bellen
Nehammer
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