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BGBl II 65/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Verordnung: Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

65. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Zielbestimmung

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Betreiberinnen und Betreiber von Großküchen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen, und
  2. 2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, in der Fassung ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, die die Herkunft von Zutaten in Speisen freiwillig ausloben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verpflegs- und Betreuungseinrichtungen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen bei Übungen und Einsätzen.

Information über die Herkunft von Zutaten

§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die

  1. 1. Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
  2. 2. Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
  3. 3. Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei

    als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.

Weitergabe der Information

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben die Information über die Herkunft der in der Anlage aufgeführten Zutaten in Speisen in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder auf andere Weise in schriftlicher Form den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Ursprungsland von Rindfleisch ist das gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429 , ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, definierte Ursprungsland.

(3) Das Ursprungsland des Fleisches von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ist das gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, definierte Ursprungsland.

(4) Das Ursprungsland des Wildes ist das Land, in dem das Wild geschossen oder aus einem landwirtschaftlichen Wildgatter entnommen wurde.

(5) Das Ursprungsland der Milch ist das Land, in dem das Tier gemolken wurde.

(6) Das Ursprungsland des Eies ist das Land, in dem das Ei gelegt wurde.

(7) Das Ursprungsland des Fisches ist das Land, in dem der Fisch gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.

(8) Das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist das Land, in dem dieses geerntet wurde.

(9) Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Abs. 2 bis 8 hat gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 8, zu erfolgen.

(10) Die Information über die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, kann von den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern, entweder bezogen auf eine einzelne Speise des in der Anlage aufgeführten Speisenkatalogs und auf ein konkretes Datum erfolgen oder auf den Anteil für das als Zutat verwendete Lebensmittel, gemessen am Gesamteinkauf, über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Der Anteil am Gesamteinkauf ist als Prozentsatz auszudrücken.

(11) Ist die Information über die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, in der Lieferkette nicht verfügbar, ist die Angabe „unbekannte Herkunft“ zulässig.

Dokumentation

§ 5. (1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.

(2) Als Nachweis gemäß Abs. 1 gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Evaluierung

§ 7. Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Aufnahme weiterer Speisen zu evaluieren.

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung wird unter Einhaltung des Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassen.

Anlage

Zutaten in Speisen, über deren Herkunft zu informieren ist

  1. 1. Speisen mit Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügel- oder Wildfleisch, wenn Fleisch im Ganzen (z. B. Schnitzel, Braten etc.) und/oder in Teilen (z. B. Gulasch) angeboten wird.
  2. 2. Milch oder Milchprodukte als einzelne Speisen oder als Beilage (Butter, Trinkmilch, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse als Aufschnitt oder im Ganzen).
  3. 3. Speisen mit Milch oder Milchprodukten, die diese als qualitativen Bestandteil enthalten (z. B. Milchshake, Milchreis, Pudding oder Käsespätzle).
  4. 4. Gekochtes Ei (weich oder hart, im Ganzen oder aufgeschnitten), gebratenes Ei, Ei im Glas oder Spiegelei als einzelne Speise oder als Beilage.
  5. 5. Speisen, die Ei (sowie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei) als qualitativen Bestandteil enthalten (z. B. Eieromelett, Eierspeise etc.).

Rauch

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