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BGBl II 435/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

435. Verordnung: Änderung der Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

435. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Richtlinien zur Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) geändert werden

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl. II Nr. 348/2023, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 1.2, 2. Absatz, 1. Gedankenstrich wird die Wortfolge „VO (EU) 1407/2013 idF VO (EU) 2020/972 („De-minimis-VO“)“ durch „VO (EU) Nr. 2023/2831 („De-minimis-VO 2024“)“ sowie die Wortfolge „VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2020/1474 („De-minimis-VO DAWI“)“ durch „VO (EU) Nr. 2023/2832 („De-minimis-VO DAWI 2024“)“ ersetzt.

2. In Punkt 1.8 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „De-minimis-VO 200.000 EUR“ durch die Wortfolge „De-minimis-VO 2024 300.000 EUR“ ersetzt, die Wortfolge „für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000.“ entfällt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „De-minimis-VO DAWI 500.000 EUR“ durch die Wortfolge „De-minimis-VO DAWI 2024 750.000 EUR“ ersetzt.

3. Punkt 4.2.1 lautet:

„wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt, hat der Antragsteller jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der De-minimis-VO 2024 und der De-minimis-VO DAWI 2024 in den vergangenen drei Jahren (rollierender Zeitraum) oder auf Basis der De-minimis- VO Landwirtschaft und der De-minimis-VO Fischerei in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat; der Antragsteller hat auf Basis dieser Informationen den Differenzbetrag zwischen (i) 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze gemäß De-minimis-VO 2024), (ii) 30.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Fischerei), (iii) 20.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Landwirtschaft) oder (iv) 750.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO DAWI 2024) (jeweils Minuend) und der Summe der erhaltenen Beihilfen (Subtrahend) anzugeben; ist der Wert der Differenz positiv bildet dieser den für den Antragsteller maßgebenden De-minimis-Rahmen (der „De-minimis-Rahmen“); dieser finanzielle Rahmen steht einem Antragsteller für finanzielle Maßnahmen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen De-minimis VO gemäß Punkt 5 zur Verfügung;“

4. Punkt 4.4.4 lautet:

„Ergänzend zu Punkt 4.2.1 gilt Folgendes: Der De-minimis-Rahmen ist auf der Grundlage jener Beihilfen zu berechnen, die der Unternehmensverbund erhalten hat. Der Adressat hat für die Antragsteller den Gesamtbetrag jener Beihilfen offenzulegen, die der Unternehmensverbund auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis VO in den vergangenen drei Jahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat. Bei dem für De-minimis-Beihilfen relevanten Zeitraum handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-VO Landwirtschaft oder der De-minimis-VO Fischerei beantragt, so sind jene Beihilfen offenzulegen, die der Unternehmensverbund auf Basis dieser De-minimis VO in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat. Der Adressat hat für jeden Antragsteller die Firma, die Steuernummer, die anzuwendende Obergrenze nach Punkt 4.2.1 und den beantragten Beihilfenbetrag jener Unternehmen des Unternehmensverbunds, zu denen der Ergänzungsantrag bzw. der Umwidmungsantrag nach Punkt 4.1 gestellt wird, offenzulegen und zu bestätigen. Der Adressat hat die Kriterien anzugeben, nach denen die Auszahlungs- oder Umwidmungsbeträge zu kürzen sind, wenn der De-minimis-Rahmen kleiner ist, als im Antrag angegeben.“

Brunner

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