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BGBl II 418/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, der Unternehmerprüfungsordnung und der Wertpapiervermittlungsverordnung

418. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Allgemeine Prüfungsordnung, die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, die Unternehmerprüfungsordnung und die Wertpapiervermittlungsverordnung geändert werden

Auf Grund des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Prüfungsgebühren“ die Wort- und Zeichenfolge „ , sofern die Person gemäß § 5a zur Entrichtung verpflichtet ist“ eingefügt.

2. § 4 samt Überschrift lautet:

„Einladung zur und Rücktritt von der Prüfung

§ 4. (1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebühr

§ 5. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.“

4. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:

„Pflicht zur Entrichtung der Prüfungsgebühr

§ 5a. (1) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.

(2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

Fälligkeit der Prüfungsgebühr

§ 5b. (1) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(2) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oder
  3. 3. die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.“

5. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Material- und Einrichtungskosten“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten

§ 6a. (1) Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.

(2) Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.“

7. § 7 erster Satz lautet:

„Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.“

9. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Befähigungsprüfung

Prüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten Beamtengehaltes

1.

Baumeister

63 Prozent

2.

Bauträger

22 Prozent

3.

Berufsdetektive

16 Prozent

4.

Bewachungsgewerbe

10 Prozent

5.

Brunnenmeister

42 Prozent

6.

Bestattung

16 Prozent

7.

Drogisten

16 Prozent

8.

Drucker und Druckformenherstellung

16 Prozent

9.

Elektrotechnik

27 Prozent

10.

Fremdenführer

16 Prozent

11.

Fußpflege

16 Prozent

12.

Gas- und Sanitärtechnik

27 Prozent

13.

Gastgewerbe

14 Prozent

14.

Großhandel mit Arzneimitteln

16 Prozent

15.

Großhandel mit Giften

8 Prozent

16.

Handel mit Medizinprodukten

12 Prozent

17.

Immobilienmakler

14 Prozent

18.

Immobilienverwalter

14 Prozent

19.

Inkassoinstitute

16 Prozent

20.

Kontaktlinsenoptik

17 Prozent

21.

Kosmetik (Schönheitspflege)

16 Prozent

22.

Lebens- und Sozialberatung

19 Prozent

23.

Massage

16 Prozent

24.

Reisebüros

18 Prozent

25.

Piercen

14 Prozent

26.

Spediteure einschließlich der Transportagenten

12 Prozent

27.

Sprengungsunternehmen

12 Prozent

28.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

43 Prozent

29.

Tätowieren

14 Prozent

30.

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

12 Prozent

31.

Überlassung von Arbeitskräften

16 Prozent

32.

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

18 Prozent

33.

Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)

20 Prozent

34.

Versicherungsagent

10 Prozent

35.

Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten

6 Prozent

36.

Vulkaniseur

16 Prozent

37.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

16 Prozent

38.

Wertpapiervermittler

14 Prozent

39.

Holzbau-Meister

44 Prozent

Artikel 2

Änderung der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 116/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift entfällt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2022 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Unternehmerprüfungsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lit. b wird nach dem Wort „Prüfungsgebühr“ die Wort- und Zeichenfolge „ , sofern die Person gemäß § 4 Abs. 2 zur Entrichtung verpflichtet ist“ eingefügt.

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Einladung zur und Rücktritt von der Unternehmerprüfung

§ 2. (1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen; in der Einladung sind ihr bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
  2. 2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

§ 4. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt

  1. 1. bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang 14 Prozent,
  2. 2. im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung 10 Prozent

    des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.

(2) Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Abs. 5 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.

(3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(4) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(5) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
  2. 2. spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe ihres Rücktritts zur Post gegeben hat oder
  3. 3. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

(6) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehntel der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat, mit der Maßgabe, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 lit. b, § 2 samt Überschrift und § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Wertpapiervermittlungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung), BGBl. II Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift entfällt.

2. In § 3 enthält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2012 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.“

Kocher

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