388. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpflege (Podologie) (Fußpflege-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:
Lehrberuf Fußpflege (Podologie)
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Grundlagen der Fußpflege |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen sowie ihre Folgeerscheinungen. Anhand ihres Fachwissens über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln unterscheidet die Fachkraft diese und stimmt Fußpflegebehandlungen an die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie. |
2. Fußpflegearbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) pflegt und behandelt Extremitäten, insbesondere Füße, Beine, Hände und Arme unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln. Dabei berücksichtigt sie aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege und recherchiert Neuentwicklungen. Die Fachkraft bereitet das für anstehende Fußpflegearbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus, prüft und beurteilt sie und wendet sie an. |
Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten wie Skalpell sowie Fräsen und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen wendet die Fachkraft passende fußpflegerische Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft führt fußpflegerische Massagen der Extremitäten unter Berücksichtigung von fußpflegerischen Indikationen und Kontraindikationen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden nach kosmetischen und fußpflegerischen Maßnahmen mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt zur Erstversorgung je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. Zur weiteren Wundversorgung verweist die Fachkraft die Kunden an Ärzte und Ärztinnen, Diplomiertes Gesundheits- und KrankenpfIegepersonal oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter. |
Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand und Armbehandlungen, wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch und massiert Hände. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel. |
Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kunden und Kundinnen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein. |
3. Kundenberatung und Verkauf |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) berät Kunden und Kundinnen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Fußpflege, erklärt vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße, der Füße, Beine und der Hände und vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch. |
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege | |||
4.1 Medizinische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
4.2 Anamnese | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | x |
5. Kompetenzbereich: Fußpflegearbeiten | |||
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | ||
| x | x | |
5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.3 Fußpflege | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.4 Pflege von Händen und Füßen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.5 Druckentlastung und Wundversorgung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
5.6 Maniküre | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf | |||
6.1 Kundenberatung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
6.3 Servicebereich Kassa | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand Fachkunde
§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
- 2. Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen, Nagelveränderungen,
- 3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,
- 4. Indikationen und Kontraindikationen,
- 5. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,
- 6. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Gegenstand Wirtschaftsrechnen
§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu bearbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Gegenstand Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
- 1. eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
- 2. eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
- 3. eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
- 4. eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
- 5. verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
- 6. eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
- 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
- 5. ergonomisches Arbeiten,
- 6. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.
(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(5) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den nachstehenden Aufgabenstellungen und gemäß den nachstehenden Vorgaben abgelegt hat, entfallen die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2, 5 und 6. In diesem Fall sind die Aufgaben des Gegenstandes Prüfarbeit so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können und die Prüfung nach vier Stunden zu beenden.
- 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
- b) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
- c) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
- 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
- 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß Abs. 3 maßgebend.
Gegenstand Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind mindestens drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:
- 1. Kundenberatung,
- 2. Materialkunde,
- 3. Indikationen und Kontraindikationen,
- 4. Fußpflegearbeiten.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
- 2. kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
- 3. Richtigkeit,
- 4. Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens 15 Minuten zu dauern und ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Doppellehre
§ 12. Eine Doppellehre in der Kombination der Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ ist gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023,“ ausgeschlossen.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person | zwei Lehrlinge |
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | zwei Lehrlinge |
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | drei Lehrlinge |
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen | vier Lehrlinge |
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen | ein weiterer Lehrling |
(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | drei Lehrlinge |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | acht Lehrlinge |
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpfleger (Fußpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 637/1996, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(4) Die Fußpfleger-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 13 der Verordnung BGBl. Nr. 637/1996 antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.
Kocher
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