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BGBl II 388/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: Fußpflege-Ausbildungsordnung

388. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpflege (Podologie) (Fußpflege-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:

Lehrberuf Fußpflege (Podologie)

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Grundlagen der Fußpflege

Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen sowie ihre Folgeerscheinungen. Anhand ihres Fachwissens über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln unterscheidet die Fachkraft diese und stimmt Fußpflegebehandlungen an die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie.

2. Fußpflegearbeiten

Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) pflegt und behandelt Extremitäten, insbesondere Füße, Beine, Hände und Arme unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln. Dabei berücksichtigt sie aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege und recherchiert Neuentwicklungen. Die Fachkraft bereitet das für anstehende Fußpflegearbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus, prüft und beurteilt sie und wendet sie an.

Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten wie Skalpell sowie Fräsen und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen wendet die Fachkraft passende fußpflegerische Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft führt fußpflegerische Massagen der Extremitäten unter Berücksichtigung von fußpflegerischen Indikationen und Kontraindikationen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden nach kosmetischen und fußpflegerischen Maßnahmen mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt zur Erstversorgung je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. Zur weiteren Wundversorgung verweist die Fachkraft die Kunden an Ärzte und Ärztinnen, Diplomiertes Gesundheits- und KrankenpfIegepersonal oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter.

Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand und Armbehandlungen, wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch und massiert Hände. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel.

Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kunden und Kundinnen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein.

3. Kundenberatung und Verkauf

Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) berät Kunden und Kundinnen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Fußpflege, erklärt vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße, der Füße, Beine und der Hände und vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.

1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch und agiert kundenorientiert.

2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

3. Digitales Arbeiten

Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1. 1.2 die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1. 1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer und Geschäftsführerin) und ihre Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 2.1 die Ziele des und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
  1. 1. 2.2 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1. 2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
  1. 1. 2.4 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1. 3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1. 3.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 4.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1. 4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1. 4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1. 4.4 Dienstpläne lesen.
  1. 1. 4.5 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1. 4.6 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. 1. 4.7 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.
  1. 1. 4.8 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1. 5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1. 5.3 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. 1. 5.4 die Aufgaben feststellen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Ärzten) übernommen werden müssen.
  1. 1. 5.5 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1. 5.6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1. 5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1. 5.8 die zur Aufgabenbearbeitung notwendigen Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1. 5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1. 5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1. 5.11 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. 1. 5.12 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 6.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder und Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen und Kolleginnen, Geschäftspartner und Geschäftsspartnerinnen, Kunden und Kundinnen, Lieferanten und Lieferantinnen), unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 1. 6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. 1. 6.3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren.

1.7 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 7.1 erklären, warum Kunden und Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1. 7.2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1. 7.3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2. 1.2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2. 1.3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2. 1.4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2. 2.2 Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sorgsam und sachgerecht verwenden bzw. handhaben und in Stand halten.
  1. 2. 2.3 die für den Lehrbetrieb geltenden und in diesem anzuwenden Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2. 2.4 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2. 2.5 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2. 2.6 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2. 2.7 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2. 2.8 ihren Arbeitsplatz ergonomisch (zB passende Beleuchtung, richtige Arbeitshöhe und Sitzposition) einrichten.
  1. 2. 2.9 einfache Ausgleichsübungen durchführen.

2.3 Hygiene

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 3.1 die rechtlichen (gemäß Ausübungsregeln) und betrieblichen Hygienevorgaben anwenden (Betriebshygiene, Produkthygiene, persönliche Hygiene).
  1. 2. 3.2 persönliche Schutzmaßnahmen anwenden, zB zum Schutz vor Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Herpes oder HIV.
  1. 2. 3.3 Reinigungspläne und etwaige Schädlingsbekämpfungspläne anwenden.

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 4.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2. 4.2 die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2. 4.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2. 4.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3. 1.2 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Geräten).
  1. 3. 1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).
  1. 3. 1.4 verantwortungsbewusst mit kunden- und kundinnenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 2.1 unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung oder beim Bestellwesen.
  1. 3. 2.2 mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
  1. 3. 2.3 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3. 2.4 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3. 2.5 Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren)

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3. 3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

  1. 3. 4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3. 4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3. 4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3. 4.4 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.

(6) Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege

4.1 Medizinische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 1.1 die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere den Blut-, Lymphkreislauf und Stoffwechsel erklären.

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  1. 4. 1.2 diverse Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen (zB Gicht) und Arthrosen erklären.

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  1. 4. 1.3 verschiedene Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen insbesondere das diabetische Fußsyndrom, Ulcera, Haut- und Nagelmykosen, Varizen, Granulationsgewebe bei eingewachsenen Nägeln, Warzen, Hühneraugen, Erfrierungen, Verbrennungen, allergische Hautveränderungen sowie deren Abgrenzungen und Folgeerscheinungen darstellen.

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  1. 4. 1.4 Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen erkennen.

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  1. 4. 1.5 Fußdeformationen, wie zB Senk-, Spreiz- oder Plattfuß und ihre Folgeerscheinungen erkennen.

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  1. 4. 1.6 die Grundlagen der Bewegungslehre darstellen.

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  1. 4. 1.7 Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Extremitäten erkennen.

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  1. 4. 1.8 die Ernährungslehre und den Einfluss von gesunder Ernährung, Lebensweise und Stoffwechsel aus fußpflegerischer Sicht darstellen.

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  1. 4. 1.9 ernährungsbedingte Hautveränderungen erkennen.
  

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4.2 Anamnese

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 2.1 im Rahmen der Fußpflege Anamnesen durchführen, dokumentieren und anhand dieser entsprechende Fußpflegebehandlungen ableiten.

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  1. 4. 2.2 Indikationen und Kontraindikationen von Fußpflegebehandlungen erkennen und berücksichtigen.

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  1. 4. 2.3 Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht beurteilen.

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5. Kompetenzbereich: Fußpflegearbeiten

5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 1.1 für den Beruf relevante Ausübungsregeln beachten.

x

  
  1. 5. 1.2 aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege anwenden und Kunden und Kundinnen darüber beraten.
 

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  1. 5. 1.3 die Grundlagen der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel sowie der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten bzw. Einsatzgebiete beschreiben und die zugehörige, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung, Desinfektion und Pflege erläutern.

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  1. 5. 1.4 erforderliche Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung zugehöriger Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere betriebsspezifische Hygienepläne einhalten, Werkzeuge und Arbeitsmittel desinfizieren oder zB sterilisieren.

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  1. 5. 1.5 vorbereitende Tätigkeiten bei der Erstellung von Hygieneplänen durchführen, diese regelmäßig kontrollieren und entsprechende Informationen betriebsüblich dokumentieren (zB Kontrolllisten, Checklisten und Protokolle führen).
 

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  1. 5. 1.6 in der Fußpflege verwendete Mittel, Präparate und Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer Herkunft (zB Kräuter, Vitamine, Polypeptide, Ceramide) sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper darstellen.

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  1. 5. 1.7 präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Wirkstoffe und Präparate sowie Kräuter und Aromen anwenden.

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  1. 5. 1.8 betriebsspezifische Mittel, Wirkstoffe und Präparate unter Berücksichtigung von fußpflegerischen Indikationen und Kontraindikationen auswählen, prüfen und beurteilen sowie Neuentwicklungen recherchieren.
 

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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 2.1 für das persönliche Wohlempfinden von Kunden und Kundinnen (zB passende Beleuchtung, Hintergrundmusik, Raumduft) bei der Durchführung von Arbeiten sorgen.

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  1. 5. 2.2 Bewegungseinschränkungen von Kunden und Kundinnen bei ihrer Arbeit berücksichtigen wie zB passende Lagerung.
 

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  1. 5. 2.3 die Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen überblicksmäßig erläutern und bei Bedarf an dafür zuständige Berufsgruppen, zB Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen, Orthopädietechniker und Orthopädietechnikerinnen oder Ärzte und Ärztinnen, verweisen.

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  1. 5. 2.4 Kunden und Kundinnen beim An- und Ausziehen von Stütz- und Kompressionsstrümpfen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.

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  1. 5. 2.5 Kunden und Kundinnen bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) sowie beim An- und Ausziehen von Gesundheitsschuhen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.
 

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5.3 Fußpflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 3.1 Zehennägel schneiden, feilen und fräsen.

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  1. 5. 3.2 Deformationen von Nägeln erkennen.

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  1. 5. 3.3 eingewachsene Zehennägel behandeln und normalisieren, inklusive Tamponade.
 

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  1. 5. 3.4 Nagelprothetik mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
 

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  1. 5. 3.5 die Grundlagen der Nagelmodellage (zB Acryl- und Gelnägel) erklären.
 

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  1. 5. 3.6 Nagelmodellage mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
  

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  1. 5. 3.7 die Grundlagen der Orthonyxie (Spangentechnik) darstellen.
 

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  1. 5. 3.8 verschiedene Klebe- oder Metall-Nagelspangen anbringen.
 

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  1. 5. 3.9 Hand- und Fußbäder verabreichen.

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  1. 5. 3.10 Schwielen und verhornte Hautstellen mittels Skalpell und Fräser entfernen.

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  1. 5. 3.11 Hühneraugen entfernen, auch im Nagelfalz.
 

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  1. 5. 3.12 in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern arbeiten.
 

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  1. 5. 3.13 die Auswirkungen und Folgen bei Varizen erkennen und entsprechende fuß- pflegerische Maßnahmen anwenden.

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  1. 5. 3.14 die Grundlagen verschiedener Orthesen und deren individuelle Anpassung erläutern.
 

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  1. 5. 3.15 fußpflegerische Maßnahmen bei Fußdeformationen (zB Druckentlastung, Massagen) sowie beim Diabetischen Fußsyndrom durchführen.
 

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  1. 5. 3.16 die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Wärme, Kälte, Licht und Strom erklären und bei der physikalischen Fußpflege anwenden.

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  1. 5. 3.17 die Anforderungen von mobiler Fußpflege, zB Hygiene, Materialien, Lagerung und Zeitmanagement, darstellen.
 

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5.4 Pflege von Händen und Füßen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 4.1 Extremitäten, insbesondere Füße, Beine und Hände unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen massieren.

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  1. 5. 4.2 Hände, Füße und Nägel mit zB Cremen, Paraffinbäder, Peelings, Masken und Packungen pflegen.

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  1. 5. 4.3 Fußnägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Methoden lackieren zB mit UV-härtenden Nagellacken.

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5.5 Druckentlastung und Wundversorgung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 5.1 verschiedene Druckentlastungsmaterialien wie zB Schaumstoff, Silikon oder Polymergel sowie fertige Druckentlastungsprodukte wie zB Hühneraugenringe und Zehenkeile erkennen und ihren Einsatzzweck im Zusammenhang mit der Fußpflege erklären.
 

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  1. 5. 5.2 Druckstellen im Rahmen der Fußpflege versorgen.
 

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  1. 5. 5.3 unterschiedliche Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, im Rahmen der Fußpflege anlegen und einen Überblick über weitere Verbandarten, insbesondere Okklusivverbände und Druckverbände, geben.
 

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  1. 5. 5.4 die Grundlagen der Verbandslehre sowie des Versorgens von Wunden mit sterilen Verbänden im Rahmen der Fußpflege erklären.

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  1. 5. 5.5 im Rahmen der Fußpflege nach fußpflegerischen Behandlungen Wunden mit sterilen Verbänden erstversorgen und zur weiteren Wundversorgung an Ärzte und Ärztinnen, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter weiterverweisen.
 

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5.6 Maniküre

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 6.1 Hände und Nägel pflegen (Maniküre), insbesondere in Form feilen.

x

  
  1. 5. 6.2 Hand und Armbehandlungen, wie zB Handpackungen oder Paraffinpackungen durchführen sowie Hände massieren.

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  1. 5. 6.3 Fingernägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Lackiermethoden lackieren zB mit UV-härtenden Nagellacken.

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6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf

6.1 Kundenberatung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 1.1 Kunden und Kundinnen über die angebotenen Dienstleistungen informieren.

x

  
  1. 6. 1.2 die Bedürfnisse und Wünsche der Kund/innen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen (Bedarfsanalyse).
 

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  1. 6. 1.3 Kunden und Kundinnen in Fragen der Fußpflege anforderungs- und bedarfsbezogen beraten.
 

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  1. 6. 1.4 Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der Abrechnung von Leistungen mit Versicherungen informieren.
 

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  1. 6. 1.5 die betriebliche Kundendatei (mit kundenbezogenen Behandlungsdaten) unter Beachtung des Datenschutzes (DSGVO) führen.
 

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  1. 6. 1.6 . vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße und der behandelten Körperpartien vermitteln und die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Behandlungsergebnisses erklären.
 

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  1. 6. 1.7 die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses wie zB das Tragen von Einlagen oder passenden Schuhen vermitteln.
 

x

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  1. 6. 1.8 die Grundlagen der Fußgymnastik und deren Durchführung erklären.
 

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  1. 6. 1.9 bei Kalkulationen von betrieblichen Leistungen (zB Behandlungen) mitwirken.
  

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  1. 6. 1.10 übliche Anfragen von Kunden und Kundinnen zu Angeboten bearbeiten.
 

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  1. 6. 1.11 Verkaufsgespräche führen.

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x

 
  1. 6. 1.12 entscheiden, welche zusätzlichen Serviceleistungen oder Artikel (zB Gut- scheine) sich situationsbezogen als Zusatzverkauf eignen und diese anbieten.
 

x

x

  1. 6. 1.13 einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache führen.
 

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x

  1. 6. 1.14 bei Beschwerden und Reklamationen angemessen reagieren und Schritte zur Konfliktbewältigung einleiten (zB Vorgesetzte hinzuziehen).

x

x

 

6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

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  1. 6. 2.1 Kundentermine koordinieren.

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  1. 6. 2.2 bei der Terminplanung mitwirken und Terminabsagen berücksichtigen.
 

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  1. 6. 2.3 branchenspezifische Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung darstellen.

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  1. 6. 2.4 bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken.
 

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6.3 Servicebereich Kassa

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

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  1. 6. 3.1 Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen.
 

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  1. 6. 3.2 die im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel auf ihre Echtheit und Gültigkeit überprüfen.
 

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  1. 6. 3.3 Zahlungsvorgänge mit dem im Betrieb verwendeten Kassasystem unter Beachtung der damit verbundenen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen abwickeln.
 

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  1. 6. 3.4 den Kassastand überprüfen.
 

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  1. 6. 3.5 den Tagesumsatz ermitteln und den Kassaabschluss durchführen.
  

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(8) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Von dieser Regelung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgegangen werden.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Fachkunde und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand Fachkunde

§ 6. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berufsspezifische Grundlagen der Anatomie, Dermatologie, Physiologie und Pathologie,
  2. 2. Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen, Nagelveränderungen,
  3. 3. Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen,
  4. 4. Indikationen und Kontraindikationen,
  5. 5. physikalische Anwendungen, Bäder sowie Fuß- und Handmassagen,
  6. 6. pflegende Maßnahmen und Wirkstoffe in der Fußpflege.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gegenstand Wirtschaftsrechnen

§ 7. (1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu bearbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gegenstand Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Z 1 bis 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:

  1. 1. eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
  2. 2. eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
  3. 3. eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
  4. 4. eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
  5. 5. verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
  6. 6. eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.

    Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
  4. 4. Richtigkeit der Arbeitsausführung,
  5. 5. ergonomisches Arbeiten,
  6. 6. Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.

(4) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(5) Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den nachstehenden Aufgabenstellungen und gemäß den nachstehenden Vorgaben abgelegt hat, entfallen die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2, 5 und 6. In diesem Fall sind die Aufgaben des Gegenstandes Prüfarbeit so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können und die Prüfung nach vier Stunden zu beenden.

  1. 1. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. a) eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
    2. b) verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
    3. c) eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
  2. 2. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  3. 3. Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß Abs. 3 maßgebend.

Gegenstand Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind mindestens drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:

  1. 1. Kundenberatung,
  2. 2. Materialkunde,
  3. 3. Indikationen und Kontraindikationen,
  4. 4. Fußpflegearbeiten.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
  2. 2. kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
  3. 3. Richtigkeit,
  4. 4. Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.

(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens 15 Minuten zu dauern und ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Doppellehre

§ 12. Eine Doppellehre in der Kombination der Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ ist gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023,“ ausgeschlossen.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 5 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person

zwei Lehrlinge

Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

zwei Lehrlinge

Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen

drei Lehrlinge

Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen

vier Lehrlinge

Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

ein weiterer Lehrling

(2) Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (§ 8 Abs. 9 BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.

(3) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend von § 8 Abs. 10 BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

drei Lehrlinge

Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist

acht Lehrlinge

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpfleger (Fußpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 637/1996, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(4) Die Fußpfleger-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 13 der Verordnung BGBl. Nr. 637/1996 antreten.

(7) Lehrzeiten, die gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.

Kocher

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