vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 362/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

362. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS und der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

362. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:

Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 21 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 6, in der Überschrift des § 21, in § 21 Abs. 1, in § 27 Abs. 1 Z 17 und § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. dd wird jeweils das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 22 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 8, in der Überschrift des § 22, in § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 21 wird jeweils das Wort „Musikerziehung“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 23 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 9, in der Überschrift des § 23, in § 23 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 22 wird jeweils die Wendung „Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 1 Z 13 entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.

5. In § 27 Abs. 1 Z 14 wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.

6. Dem § 35 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2 Z 6, 8 und 9, die Überschriften der §§ 21 bis 23, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 13, 14, 17, 21 und 22 sowie § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. dd in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung AHS-B

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.

2. In § 19 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:

Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 85c folgende Einträge eingefügt:

„20b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 85d.

Diplomarbeit

§ 85e.

Klausurprüfung

§ 85f.

Mündliche Prüfung

20c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 85g.

Diplomarbeit

§ 85h.

Klausurprüfung

§ 85i.

Mündliche Prüfung“

2. Nach dem § 85c werden folgender 20b. Unterabschnitt und 20c. Unterabschnitt eingefügt:

„20b. UnterabschnittDiplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 85d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

§ 85e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 85f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 85e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  2. 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
  4. 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

20c. UnterabschnittDiplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 85g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 85h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes

  1. 1) „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
  2. 2) „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.

Mündliche Prüfung

§ 85i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 85h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

3. Dem § 95 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 20b. Unterabschnitt und der 20c. Unterabschnitt des 4. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57c folgende Einträge eingefügt:

„12b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 57d.

Diplomarbeit

§ 57e.

Klausurprüfung

§ 57f.

Mündliche Prüfung

12c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 57g.

Diplomarbeit

§ 57h.

Klausurprüfung

§ 57i.

Mündliche Prüfung“

2. Im 3. Abschnitt werden nach dem 12a. Unterabschnitt folgender 12b. Unterabschnitt und 12c. Unterabschnitt eingefügt:

„12b. UnterabschnittDiplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 57d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.

Klausurprüfung

§ 57e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1,
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 57f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  2. 2. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
  4. 4. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

12c. UnterabschnittDiplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 57g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 57h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes

  1. 1) „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
  2. 2) „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.

Mündliche Prüfung

§ 57i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 57h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

3. Dem § 65 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)