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BGBl II 355/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Änderung der Messgeräteverordnung 2016, der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

355. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Messgeräteverordnung 2016, die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse geändert werden

Artikel 1

Änderung der Messgeräteverordnung 2016

Auf Grund des § 18 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 15 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.

2. Der letzte Satz des § 6 Abs. 9, § 8 Abs. 8 und § 9 Abs. 5 lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“

3. Im ersten Satz des § 6 Abs. 10, § 8 Abs. 10 und § 9 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

6. § 27 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.

(2) Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.

(4) Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.

(5) Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber und informiert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen es den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.“

7. In § 27 Abs. 7 wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

8. § 27 Abs. 8 lautet:

„(8) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.“

9. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 3 erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“

11. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.

12. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

13. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Z 15, § 6 Abs. 9 und 10, § 8 Abs. 3, 8 und 10, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 28 Abs. 1 und 3 und § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Auf Grund des § 18 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:

Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfallen der Ausdruck „BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015,“ und die Zeichenfolge „und/“.

2. In § 2 Z 12 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.

3. Der letzte Satz des § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 6 lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“

4. Im ersten Satz des § 4 Abs. 12 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

6. Im ersten Satz des § 6 Abs. 11 und § 7 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Worfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

7. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich und Vermessungswesen“ ersetzt.

9. § 21 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.

(2) Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.

(4) Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.

(5) Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber und informiert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen es den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.“

10. In § 21 Abs. 7 wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

11. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.“

12. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

13. § 22 Abs. 3 erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“

14. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.

15. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

16. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 2, § 2 Z 12, § 4 Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 3, 9 und 11, § 7 Abs. 3, 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. II Nr. 390/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen

  1. 1. die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 Abs. 3 MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:
    1. a) Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,
    2. b) Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 7 und 8 MEG),
  2. 2. die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),
  3. 3. die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG),
  4. 4. die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie §§ 52, 54 und 55 MEG),
  5. 5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und
  6. 6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Kocher

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