vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 338/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

338. Verordnung: Beitragsparameterverordnung 2023

338. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 - BeiPaV 2023)

Auf Grund des § 126 Abs. 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Die Abwicklungsbehörde hat zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 BaSAG den in Österreich zugelassenen, zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus beitragspflichtigen Unternehmen, Beiträge vorzuschreiben und diese Beiträge einzuheben.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat hierbei die Beiträge von den einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich der aggregierten gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen beitragspflichtigen Unternehmen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Unternehmen anzupassen.

(3) Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anhand des Risikoprofils der in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind, sowie der Bestimmung, welchen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und in weiterer Folge einzuheben sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a BaSAG, die nicht die Definition der Wertpapierfirma gemäß Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfüllen;
  2. 2. EU-Zweigstellen: EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG;
  3. 3. beitragspflichtige Unternehmen: die in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen;
  4. 4. Berechnungsgrundlagen: die für die Berechnung der Beiträge gemäß § 126 Abs. 1 BaSAG erforderlichen Daten und Parameter.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 , mit Ausnahme von Art. 3 Nr. 3, 13, 14 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 .

2. Teil

Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG

Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen

§ 3. (1) Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:

  1. 1. Wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
  2. 2. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
  3. 3. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
  4. 4. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
  5. 5. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
  6. 6. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.

Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien

§ 4. Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:

  1. 1. Risikoexponiertheit: 50 %,
  2. 2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
  3. 3. Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
  4. 4. sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.

Risikoparameter

§ 5. (1) Im Rahmen des Kriteriums der „Risikoexponiertheit“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 1 BaSAG sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für dieses Risikofeld zugrunde zu legen:

  1. 1. der Risikoindikator der Verschuldungsquote; für die Verschuldungsquote ist der Quotient aus
    1. a) dem Kernkapital und
    2. b) der Summe aus den Aktiva, den Eventualverbindlichkeiten, den Kreditrisiken und den Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
    1. zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Verschuldensquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
  2. 2. der Risikoindikator der harten Kernkapitalquote; für die harte Kernkapitalquote ist der Quotient aus
    1. a) dem Kernkapital und
    2. b) dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 , der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033
    1. zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der harten Kernkapitalquote wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ;
  3. 3. der Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Aktiva; für die Gesamtrisikoexponierung dividiert durch die Summe der Aktiva, ist der Quotient aus
    1. a) dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 , der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 und
    2. b) den Aktiva
    1. zu berücksichtigen; dem Risikoindikator der Gesamtrisikoexponierung wird innerhalb des Kriteriums der Risikoexponiertheit ein Gewicht von 33,33 vH zugewiesen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv.

(2) Im Rahmen des Kriteriums der „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 2 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die Liquiditätsdeckungsquote zugrunde zu legen, die sich berechnet als Quotient aus

  1. 1. dem Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva und
  2. 2. den Nettoabflüssen in den nächsten 30 Tagen;

    die strukturelle Liquiditätsquote bleibt unberücksichtigt; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist negativ.

(3) Im Rahmen des Kriteriums der „Bedeutung des beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ gemäß § 126 Abs. 5 Z 7 BaSAG ist unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Risikoindikator „Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ als Quotient aus

  1. 1. der Summe der Buchwerte von Interbankendarlehen an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen und von Interbankeneinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen und
  2. 2. der Summe aller Interbankendarlehen und -einlagen in Österreich

    zu berücksichtigen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv.

(4) Im Rahmen der sonstigen Kriterien sind unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 für das Risikofeld die von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren wie folgt zugrunde zu legen:

  1. 1. der Risikoindikator der Handelstätigkeiten; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
    1. a) Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und den Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    2. b) Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und den Eigenmitteln; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    3. c) Quotient aus der Summe der Beträge der einzelnen Marktwerte der dem Handelsbuch gewidmeten Positionen und dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 , der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 ; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen kein Handelsbuch führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
  2. 2. der Risikoindikator der außerbilanziellen Risiken; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
    1. a) Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und der Aktiva; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    2. b) Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und der Eigenmittel; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    3. c) Quotient aus der Summe der Eventualverbindlichkeiten, Kreditrisiken sowie Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften und dem höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 , der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 ; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine außerbilanziellen Geschäfte führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
  3. 3. der Risikoindikator der Derivate; dieser Risikoindikator setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen; das zuzuweisende mathematische Vorzeichen unter Anwendung der Methodik gemäß Anhang I Schritt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ist positiv:
    1. a) Quotient aus dem Nominalvolumen der Derivate des Anlagenbuches sowie des Handelsbuches und den Aktiva; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    2. b) Quotient aus dem Nominalvolumen der Derivate des Anlagenbuches sowie des Handelsbuches und den Eigenmitteln; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen;
    3. c) Quotient aus dem Nominalvolumen der Derivate des Anlagenbuches sowie des Handelsbuches dividiert durch den höchsten der Beträge aus der Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 , der permanenten Mindestkapitalanforderung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 ; das zuvor genannte Nominalvolumen wird um die Hälfte des Anteils der unter Anwendung der Methodik gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchstabe b Punkt (i) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Derivatevolumina vermindert; sofern ein beitragspflichtiges Unternehmen keine Derivate führt, wird der minimale Wert der im Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt; dieser Parameter ist als Teilindikator mit einem Gewicht von 11,11 vH zu berücksichtigen.

Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen

§ 6. (1) Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.

Ausweisung der Berechnungsgrundlagen

§ 7. (1) Beitragspflichtige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde einen Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Der Ausweis der grundlegenden Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 ist zum 31. Dezember für jedes Kalenderjahr und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr zum Ultimo des jeweiligen Geschäftsjahres für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung des Ausweises über grundlegende Berechnungsgrundlagen hat in standardisierter, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgegebenen Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen und muss den auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt gegebenen Mindestanforderungen genügen.

(4) Soweit auszuweisende Berechnungsgrundlagen mit aufsichtlichen Meldedaten übereinstimmen, die der FMA zu übermitteln sind, sind sie übereinstimmend mit der letzten aufsichtlichen Meldung zu übermitteln.

(5) Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.

Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 8. (1) Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 7 innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags dieses beitragspflichtigen Unternehmens Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.

(2) Werden die auszuweisenden Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb der Meldefrist übermittelt, kann die Abwicklungsbehörde diesem beitragspflichtigen Unternehmen den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß § 5 zuweisen.

(3) Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen übermittelten Berechnungsgrundlagen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend dem aktualisierten Ausweis nachträglich bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmens für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4) Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage eines Ausweises, der nachträglich aktualisiert worden ist, berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage des aktualisierten Ausweises zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

Zielausstattung

§ 9. Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert:

  1. 1. Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
  2. 2. Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 10. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036 , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2023 S. 29 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/662 , ABl. Nr. L 83 vom 20.03.2023 S. 58 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74 anzuwenden.

Inkrafttreten und Anwendung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.

Anlage 1
zur BeiPaV 2023

Ausweis
der grundlegenden Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Lfd. Ziffer

Bezeichnung

Wert

1.

Summe der Vermögenswerte / Aktiva

 

2.

Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva

 

3.

Eigenmittel

 

4.

Kernkapital

 

5.

Anforderungen für fixe Gemeinkosten

 

6.

Anforderungen an permanente Mindestkapitalanforderung

 

7.

K-Faktor-Anforderung

 

8.

Summe der Verbindlichkeiten

 

9.

gedeckte Einlagen

 

10.

Interbankeneinlagen

 

11.

Eventualverbindlichkeiten

 

12.

Kreditrisiken

 

13.

Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

 

14.

Interbankendarlehen

 

15.

Nettoabflüsse in den nächsten 30 Tagen

 

16.

Summe der Handelsbuchpositionen

 

17.

Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten

 

Ettl Müller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)