295. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Karner
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