284. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023)
Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 13, 13a, 13b, 14, 14a, 14b, 14c, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Die Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013,“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014,“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ausschließlich
1. wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 und
2. bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002
in Verkehr gesetzt werden.“
3. § 6a lautet:
„Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 6, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.“
4.§ 9 Abs. 1b Z 7 lautet:
- „7) die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.“
5. Im § 14a Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13h Abs. 1 AWG 2002)“ und im Abs. 2 jeweils nach der Wortfolge „Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen“ die Wortfolge „und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich“ eingefügt.
6. § 14a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.“
6. Dem § 21a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.“
7. § 21a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung
- 1. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 , ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
- 2. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
- 3. des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, ABl. Nr. L 26 vom 07.02.2022 S. 19,
- 4. des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2267 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 32,
zu erheben.“
8. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), BGBl. II Nr. 284/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/147/A).“
9. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6a, § 9 Abs. 1b, § 14a Abs. 1 bis 3, § 21a Abs. 1 und 5 und § 24 Abs. 3 sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
10. Im Anhang 4 wird im zweiten Absatz nach der Wortfolge „je Sammelkategorie heranzuziehen,“ folgender Satz eingefügt:
„Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden.“
Gewessler
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