26. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2022, wird verordnet:
Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift eingefügt:
„Eintragung von Namen
§ 16. Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.“
2. In der Überschrift zu § 18 wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 und 2, in der Überschrift zu § 18a sowie in § 18a Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „E-ID“ ersetzt.
4. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.“
5. In § 18a Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 3 Abs. 1a“ die Abkürzung „MeldeG“ eingefügt und entfällt das Zitat „§ 18a“.
6. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, weiterverwendet werden.“
7. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 16 samt Überschrift, § 19 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, in Kraft. Die Überschrift zu § 18 und § 18a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
8. Die Anlage A lautet:
(siehe Anlage)
Anlage 1
Karner
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