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BGBl II 269/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

269. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:

Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
  2. 2. § 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. (1) Bis zum Inkrafttreten gemäß § 5 Abs. 28 wird in Anlage A in der Fassung vor BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.

(2) Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl Nr. 134/1963, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023.“

3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

4. In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.

5. In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

6. In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.

7. In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

8. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

9. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

10. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Singen und Musizieren die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.

11. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.

12. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.

13. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Werkerziehung das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

14. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten und vierten Absatz das Wort „Werkerziehung“ jeweils durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

15. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „zur Werkerziehung“ durch die Wendung „zu Technik und Design“ ersetzt.

16. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

17. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.

18. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch die Wendung „verbindliche Übung Rhythmik“ ersetzt.

19. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.

20. In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Auf Grund

  1. 1. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,
  2. 2. des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018, sowie
  3. 3. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10,

    wird verordnet:

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 6 tritt mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft;
  2. 2. Anlage 1, Vierter Teil und Sechster Teil lit. a sowie Anlage 2, Vierter Teil, Sechster Teil lit. a und Neunter Teil sowie Anlage 3, Vierter Teil und Sechster Teil lit. a und b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.“

2. In Art. I wird nach § 5 folgender § 6 angefügt:

§ 6. Bis zum Inkrafttreten gemäß Art. I § 5 Abs. 10 wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.“

3. In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.

4. In Anlage 1 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik in govor, priprava na branje in pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„Deutsch/Nemscina

3,5“

Slowenisch/Slovenscina

5. In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Mathematische Früherziehung/Matematicna predvzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Mathematische Früherziehung/Matematicna predvzgoja“ durch die Wendung „Mathematische Früherziehung/Zgodnja matematicna vzgoja“ ersetzt.

6. In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Petje in muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Petje in muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Glasba“ersetzt.

7. In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Rocno delo betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Rocno delo“ durch die Wendung „Technik und Design/Tehnika in oblikovanje“ ersetzt.

8. In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmicno-glasbena vzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmicno-glasbena vzgoja“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.

9. In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.

10. In Anlage 2 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik i govor, Pripravljanje na citanje i pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„Deutsch/Nimski

3,5“

Kroatisch/Hrvatski

11. In Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Muzika“ ersetzt.

12. In Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Rucni rad betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Rucni rad“ durch die Wendung „Technik und Design/ Tehnika i dizajn“ ersetzt.

13. Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmicko-muzicki odgoj betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmicko-muzicki odgoj“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.

14. In Anlage 2 Neunter Teil (Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände (1. bis 4. Schulstufe)) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird das Wort „ungarisch“ durch das Wort „kroatisch“ ersetzt.

15. In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.

16. In Anlage 3 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Nyelv- és beszédgyakorlat, az olvasás és írás elokészítése betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

„Deutsch/ Német

3,5“

Ungarisch/Magyar

17. In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés“ durch das Wort „Musik/ Ének-zene“ ersetzt.

18. In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás“ durch die Wendung „Technik und Design/Technika és dizájn“ ersetzt.

19. In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés“ durch die Wendung „Rhytmik/ Ritmika“ ersetzt.

20. In Anlage 3 Sechster Teil lit. b) (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Zeile die Wendung „Unverbindliche Übungen“ durch die Wendung „Unverbindliche Übungen/Szakkörök“ ersetzt.

Polaschek

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