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BGBl II 245/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Verordnung: Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

245. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz (Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung)

Aufgrund der §§ 8, 8a, 24, 29h Abs. 1 und § 35b des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

§ 1.

Lehrberuf Pflegefachassistenz

§ 2.

Ausbildungsgrundsätze

§ 3

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

§ 4

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 5

Berufsprofil

§ 6.

Berufsbild gemäß § 8 BAG

§ 7.

Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

§ 8.

Lehrabschlussprüfung - Allgemeine Bestimmungen

§ 9.

Theoretische Prüfung

§ 10.

Pflegeprozess und Pflegetechnik

§ 11.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 12.

Recht, Organisation und Qualität

§ 13.

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

§ 14

Praktische Prüfung

§ 15

Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

§ 16

Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

§ 17

Wiederholungsprüfung

§ 18

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 19

Evaluierung

§ 20.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Pflegefachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1. eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
  2. 2. eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3. ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.

(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Ausbildungsgrundsätze

§ 2. (1) Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
  4. 4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
  6. 6. Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs- und Lernmethoden;
  7. 7. der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,
  8. 8. die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,
  9. 9. der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern oder Ausbilderinnen gemeinsam mit dem Lehrling gemäß § 4 dokumentiert,
  10. 10. im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,
  11. 11. die Ausbilder oder Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,
  12. 12. eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen, sofern der Lehrbetrieb nicht über alle für den Kompetenzerwerb notwendigen Fachbereiche verfügt,
  13. 13. die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,
  14. 14. die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

§ 3. (1) Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß § 8 Abs. 5 BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.

(2) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.

(3) Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß § 64 GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 1 BAG gleichgehalten.

(4) Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 4. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Abs. 4 herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere

  1. 1. die Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß § 5 und des Berufsbildes gemäß § 6,
  2. 2. im ersten Lehrjahr die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) entsprechend den gesundheitsrechtlichen Vorgaben
  3. 3. den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie
  4. 4. regelmäßige, vorzugsweise monatliche Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit

    zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.

(5) In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Berufsprofil

§ 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegefachassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen:

(2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. handeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und sind sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,
  2. 2. übernehmen Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei allen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt oder von der Ärztin übertragenen Maßnahmen,
  3. 3. erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,
  4. 4. kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,
  5. 5. kennen den ICN-Ethikkodex (International Council of Nurses) für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien und Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,
  6. 6. reflektieren die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende,
  7. 7. anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen,
  8. 8. erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an und bringen sich in ethische Beratungsprozesse ein,
  9. 9. betrachten die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennen gesundheitsfördernde und/oder -hemmende Faktoren,
  10. 10. integrieren grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit (z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-, verhältnisbezogene Maßnahmen, Partizipation),
  11. 11. sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,
  12. 12. anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend,
  13. 13. begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte,
  14. 14. setzen sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinander und respektieren andere Haltungen,
  15. 15. anerkennen die Bedeutung von spirituellen, emotionalen, religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen, gehen entsprechend darauf ein und informieren bei Bedarf pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen über unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängende Rechte und Pflichten,
  16. 16. zeigen Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei Lebenskrisen/-brüchen oder existentiellen Erfahrungen und
  17. 17. nehmen die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen, Bewohner/innen wahr.

(3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. wirken bei der Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Assessments sowie Risikoskalen zu bestimmten Indikatoren (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung, Mobilität) mit und bringen sich in die Planung ein,
  2. 2. sammeln kontinuierlich Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand sowie zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretieren diese in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf und bringen sich in die Planung ein,
  3. 3. unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,
  4. 4. führen ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellen den Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit, gegebenenfalls auch körperliche Aspekte sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF, geriatrisches Assessment, Biographie),
  5. 5. differenzieren zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer Einrichtung bzw. im Fachbereich,
  6. 6. führen angeordnete Pflegeinterventionen durch und erkennen Adaptionsbedarf,
  7. 7. wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit,
  8. 8. erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf und
  9. 9. stellen den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifizieren bei Abweichungen mögliche Ursachen und schlagen gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor.

(4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. reagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,
  2. 2. wenden allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an,
  3. 3. initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,
  4. 4. setzen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (zB Validation, unterstützte und gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein (z. B. Kinder, schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen, Menschen mit dementieller und/oder psychiatrischer Erkrankung),
  5. 5. informieren zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,
  6. 6. gestalten das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat,
  7. 7. schätzen Krisensituationen ein, begleiteten die Person in ihrer Krise und/oder leiten entsprechende Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen und
  8. 8. erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informieren Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.

(5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. beobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,
  2. 2. unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds und erkennen Veränderungen,
  3. 3. erkennen potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes und handeln zielgruppenspezifisch situationsadäquat (z. B. Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),
  4. 4. führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,
  5. 5. wenden im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken, Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an,
  6. 6. führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und passen die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen im gegebenen Handlungsspielraum an,
  7. 7. führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch und beobachten die Wirkung,
  8. 8. führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,
  9. 9. führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,
  10. 10. führen standardisierte präventive Maßnahmen durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und leiten nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen ein,
  11. 11. wirken bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit,
  12. 12. instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten,
  13. 13. schätzen die Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen ein und binden sie entsprechend in die Pflege ein,
  14. 14. erkennen Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen und schlagen Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote vor und
  15. 15. setzen standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachten beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leiten diesbezügliche Informationen weiter.

(6) Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. erkennen Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzen entsprechende Sofortmaßnahmen,
  2. 2. führen standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch,
  3. 3. bereiten lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensieren und verabreichen diese in stabilen Pflegesituationen, erkennen und melden beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen
  4. 4. bereiten subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreichen diese gemäß Handlungsanweisung,
  5. 5. bereiten die Blutentnahme aus der Vene vor und führen diese, ausgenommen bei Kindern, durch,
  6. 6. erheben und überwachen medizinische Basisdaten, insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennen Abweichungen von der Norm und agieren adäquat,
  7. 7. hängen laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab oder wieder an (ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), halten die Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernen gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang,
  8. 8. erkennen Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzen patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar erforderliche Maßnahmen,
  9. 9. beobachten den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennen diese und handeln gemäß Handlungsanweisung,
  10. 10. führen einfache Wundversorgung durch, legen Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennen Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen,
  11. 11. legen (und entfernen) transnasale und transorale Magensonden und führen die Nachversorgung gemäß Handlungsanweisung durch,
  12. 12. kontrollieren die korrekte Sondenlage und verabreichen Sondennahrung bei liegender Magensonde,
  13. 13. setzen (und entfernen) transurethraler Katheter bei Frauen (ausgenommen bei Kindern); führen die Katheterpflege durch und erkennen mögliche Komplikationen,
  14. 14. verabreichen Mikro- und Einmalklistiere und gewährleisten die Erfolgskontrolle,
  15. 15. saugen Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab und setzen gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen,
  16. 16. nehmen einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachten deren Wirksamkeit,
  17. 17. legen angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischen Antrieb und vorgegebenen Einstellungen an und stellen geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige Veränderungen fest
  18. 18. instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten und
  19. 19. führen therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachten deren Wirkung.

(7) Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. akzeptieren die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnen jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten,
  2. 2. übernehmen die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung,
  3. 3. geben entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen,
  4. 4. engagieren sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen,
  5. 5. richten die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus,
  6. 6. sind sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an Schnittstellen bewusst, wirken am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützen die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement,
  7. 7. bringen das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein,
  8. 8. interagieren in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe sowie deren Aufgaben, Rollen und Kompetenzen im Rahmen der Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung,
  9. 9. kommunizieren im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilen die Standpunkte und Sichtweisen der Pflegeempfänger/innen mit und tragen zur Entscheidungsfindung bei,
  10. 10. sprechen offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an,
  11. 11. erkennen und minimieren Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wenden Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an,
  12. 12. sind sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (z. B. Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz) bewusst,
  13. 13. minimieren physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien,
  14. 14. integrieren Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln,
  15. 15. sind mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzen situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informieren die vorgesetzte Stelle und
  16. 16. wirken bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.

(8) Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

  1. 1. besitzen kritisches Reflexionsvermögen und werfen Fragen auf,
  2. 2. erkennen neue oder veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlagen entsprechende Anpassungen vor,
  3. 3. arbeiten reflektiert gemäß Handlungsanweisungen,
  4. 4. sind sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst und nehmen die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr,
  5. 5. sind sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richten dieses entsprechend aus,
  6. 6. sind sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagieren sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen,
  7. 7. übernehmen Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege,
  8. 8. erkennen die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen,
  9. 9. erkennen die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns und
  10. 10. erkennen, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beitragen, und wirken an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.

Berufsbild gemäß § 8 BAG

§ 6. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Lernergebnissen festgelegt.

(2) Sofern Lehrlinge das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können medizinisch-pflegerische Maßnahmen in Form von Simulationen durchgeführt werden. Ausschließlich praktische Ausbildungsmaßnahmen, die der Erreichung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, die auf die Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere der sozialen Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (wie Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsführung)können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden.

(3) Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

(4) Für minderjährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Für volljährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, den Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl I Nr. 8/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(5) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(6) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Lernergebnisse zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres unter Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 zu vermitteln.

(7) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(8) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 1.1 sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden.
  1. 1. 1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1. 1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. 1. 1.4 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 2.1 das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB medizinsiche und pflegerische Leistungen) beschreiben.
  1. 1. 2.2 das Leitbild oder die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. 1. 2.3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. 1. 2.4 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Demographie, Fortschritte in Pflege und Medizin).
  1. 1. 2.5 die Bedeutung von Kennzahlen für den Lehrbetrieb erklären.

1.3 Art des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 3.1 einen Überblick über die Art des Lehrbetriebs geben (zB Leistungsangebot der Langzeitpflege, neue Wohnformen).
  1. 1. 3.2 die Position des Lehrbetriebs im Gesundheits- und Pflegebereich darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 4.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1. 4.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1. 4.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Fort- und Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Fort- und Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 5.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1. 5.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1. 5.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB hinsichtlich der Budgetvorgaben, Kostenbewusstsein).
  1. 1. 5.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1. 5.5 einen grundlegenden Überblick über die die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) sowie des Krankenanstalten-Arbeitszeitgeseztes (KA-AZG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 6.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1. 6.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1. 6.3 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. 1. 6.4 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1. 6.5 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. 1. 6.6. sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1. 6.7 im Team arbeiten.
  1. 1. 6.8 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. 1. 6.9 Arbeitsmittel und -methoden im Rahmen des betrieblichen Umfangs selbstständig auswählen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 7.1 mit verschiedenen Zielgruppen (wie zB Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/innen, Patienten/innen, Bewohner/innen, Klienten/innen) kommunizieren auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und settingspezifische Gepflogenheiten berücksichtigen
  1. 1. 7.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.

1.8 Leistungsempfängerorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 8.1 erklären, warum Leistungsempfänger/innen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. 1. 8.2 die Orientierung an den Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 1. 8.3 mit unterschiedlichen Situationen mit Leistungsempfängern/innen kompetent umgehen und Lösungen finden.

1.9 Prozessmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 9.1 die wirtschaftlichen Abläufe eines Unternehmens erklären.
  1. 1. 9.2 einen Überblick über unterstützende betriebliche Prozesse (zB Personal, Marketing) geben.
  1. 1. 9.3 bei unternehmensrelevanten Vorgängen mitwirken.
  1. 1. 9.4 die Rollen der wichtigsten Stakeholder (zB Träger/in der Einrichtung, öffentliche Institutionen ) im betrieblichen Ablauf erklären.

1.10 Betriebliches Projektmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 1. 10.1 die Grundlagen (zB Anforderungen, Ziele) des innerbetrieblichen Projektmanagements beschreiben.
  1. 1. 10.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. 1. 10.3 die der Ausbildung entsprechenden Projekte selbstständig umsetzen.
  1. 1. 10.4 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 1.1 die persönliche Schutzausrüstung PSA ordnungsgemäß verwenden.
  1. 2. 1.2 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2. 1.3 die Sicherheit von medizinischen Instrumenten, Betriebsmittel, Einrichtungen und Pflege- und Heilbehelfen im eigenen Tätigkeitsbereich optisch beurteilen und bei offensichtlichen Beschädigungen Maßnahmen einleiten.
  1. 2. 1.4 die betrieblichen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einhalten.
  1. 2. 1.5 Tätigkeiten von mit Hygiene und Sicherheitsaufgaben beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2. 1.6 berufsbezogene Gefahren, wie Infektions-, Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2. 1.7 mit Materialien, Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern hantieren.
  1. 2. 1.8 sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2. 1.9 bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2. 1.10 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.

2.2 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2. 2.1 die Bedeutung des Umweltschutzes, des Recyclings und der Nachhaltigkeit für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2. 2.2 die Wertstofftrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2. 2.3 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

(9) Fachliche Kompetenzbereiche:

3. Kompetenzbereich: Berufliche Identitätsentwicklung

3.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 3. 1.1 mit ihren praktischen (Pflege-)Handlungen die Integration zentraler Leitkonzepte professioneller Pflege signalisieren.

x

x

x

 

3.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 3. 2.1 die Grundhaltungen einer personen-/klientenzentrierten Gesprächsführung und Kommunikation beschreiben und erklären, warum diese gerade im Rahmen der Pflegebeziehung und der Teamarbeit von Bedeutung sind.

x

x

  
  1. 3. 2.2 zwischen verbaler und nonverbaler Kommunikation unterscheiden und ihre Relevanz im Rahmen von Interaktion, Beobachtung und Wahrnehmung sowie der Gestaltung des Nähe-Distanz-Verhältnisses erläutern.

x

x

  
  1. 3. 2.3 berufsadäquate Prinzipien zur Gestaltung eines professionellen Nähe-Distanz-Verhältnisses erläutern.

x

x

  
  1. 3. 2.4 gesprächs-/kommunikationsfördernde Rahmenbedingungen im jeweiligen soziokulturellen Gefüge herstellen.

x

x

  
  1. 3. 2.5 die Realisierung und Einhaltung der Grundhaltungen und Grundsätze der personenzentrierten Gesprächsführung im Rahmen einer Lern- bzw. Pflegesituation demonstrieren.

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x

  
  1. 3. 2.6 ausgewählte Methoden in der Interaktion und Gesprächsführung und Kommunikation mit anderen demonstrieren.

x

x

  
  1. 3. 2.7 eine situationsadäquate professionelle Gestaltung des Nähe-Distanz-Verhältnisses demonstrieren.

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x

  
  1. 3. 2.8 ihr Selbstkonzept in den Kategorien Selbstwahrnehmung, Selbstwertgefühl und Selbstwertschätzung, Selbstvertrauen und Selbstverantwortung reflektieren.

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  1. 3. 2.9 eigene existenzielle (Vor-)Erfahrungen, vor allem im Kontext von Krise, Tod, Trauer und Gewalt, reflektieren und nachvollziehen, dass diese Themen für die Pflege bedeutsam sind.

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x

  
  1. 3. 2.10 die Bedeutung einer empathischen, wertschätzenden und kongruenten Kommunikation und Gesprächsführung im Rahmen einer (Pflege-)Beziehung nachvollziehen.

x

x

  
  1. 3. 2.11 die Bedeutung von Teamarbeit und Teamentwicklung sowie der damit verbundenen Methoden und Erfordernisse erklären.

x

   

3.3 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 3. 3.1 positive und negative Einflussfaktoren in Bezug auf Zusammenarbeit nennen und aufzeigen, wie sich diese auf den Lern-/Arbeitsprozess auswirken.

x

x

x

 
  1. 3. 3.2 potenzielle gesundheitsbezogene Gefahren bei Feuer/Brand und Strahlung im eigenen Arbeitsumfeld identifizieren und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz erläutern.

x

   
  1. 3. 3.3 Bedingungen, die das Konflikt- und Aggressionspotenzial auf persönlicher/systemischer Ebene erhöhen, beschreiben und notwendige Handlungsoptionen aufzeigen.

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  1. 3. 3.4 sich in Konfliktwahrnehmung und konstruktiver Konfliktbearbeitung üben.

x

x

x

 
  1. 3. 3.5 Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Ausbildung zeigen.

x

x

x

 

3.4 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 3. 4.1 erläutern, wie man sich in Lern-/Arbeitsgruppen zu verhalten hat und Gründe für abweichendes Verhalten nennen.

x

x

  
  1. 3. 4.2 Formen selbstorganisierten Lernens beschreiben und den Umgang mit spezieller Lern- und Arbeitssoftware erklären.

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x

  
  1. 3. 4.3 selbstorgansiert, beispielsweise durch Studium von Fachliteratur, lernen.

x

   
  1. 3. 4.4 spezielle Lern- und Arbeitssoftware verwenden und Bibliotheken als Wissensquelle nutzen.

x

   
  1. 3. 4.5 aktiv und produktiv in Gruppen mitarbeiten.

x

   
  1. 3. 4.6 Texte anhand vorgegebener Aufträge oder Kriterien bearbeiten und das Wesentliche von Texten mit eigenen Worten zusammenfassen.

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  1. 3. 4.7 allein und in Gruppen das Arbeitsergebnis anhand vorgegebener Kriterien reflektierten/überprüfen.

x

   
  1. 3. 4.8 sich positiv auf selbstorganisiertes Lernen und Arbeiten in Gruppen einstellen.

x

   
  1. 3. 4.9 die Bedeutung einer guten Lernorganisation erläutern und Verantwortung für den persönlichen Lernerfolg übernehmen.

x

   
  1. 3. 4.10 erklären, wie sie - zukünftig als Pflegefachassistenz - Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung und das Image der Pflegeberufe haben wird.

x

   
  1. 3. 4.11 mit berufsrelevanten Informationen sorgsam und reflektiert umgehen.

x

   

4. Kompetenzbereich: Der gesunde Mensch

4.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 1.1 durch Pflege beeinflussbare Risikofaktoren für die Gesundheit sowie für unterschiedliche Lebensaktivitäten nennen.

x

x

  
  1. 4. 1.2 in ihrem Handeln durch Pflege beeinflussbare Faktoren die Gesundheit fördern und Risken minimieren.

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x

x

 
  1. 4. 1.3 sich den Stellenwert von Gesundheit und Krankheit bewusst machen.

x

   
  1. 4. 1.4 die Bedeutung der eigenen Gesundheit erläutern und das eigene Gesundheitsverhalten reflektieren.

x

x

  
  1. 4. 1.5 sich selbst als wichtige Ressource für die Gesundheitserhaltung in jeder Lebensphase wahrnehmen.

x

x

x

 

4.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 2.1 Faktoren, die zur gesundheitlichen Ungleichheit führen, nennen.

x

   
  1. 4. 2.2 exemplarisch Ressourcen nennen und deren Bedeutung für die Gesundheit begründen.

x

   
  1. 4. 2.3 grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen und des Gesundheitszustands beherrschen.

x

x

  
  1. 4. 2.4 Ressourcen identifizieren und aus diesen Handlungsmaßnahmen zur Gesundheitserhaltung und Krankheitsprävention ableiten.

x

x

  
  1. 4. 2.5 das Wahrnehmen und Beobachten des Gesundheitszustands und von Ressourcen als zentrale Aufgabe der Pflegefachassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses verstehen.

x

x

  

4.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 3.1 mögliche Kommunikationsbarrieren sowie Ursachen von Problem- und Konfliktsituationen anhand von Beispielen aufzeigen.

x

x

  
  1. 4. 3.2 offensichtliche Kommunikationsbarrieren und Konfliktsituationen identifizieren und diese anhand einfacher theoretischer Grundlagen reflektieren.

x

x

  
  1. 4. 3.3 eine Gesprächssituation unter Anwendung gewaltfreier Kommunikation demonstrieren.

x

x

  
  1. 4. 3.4 Bereitschaft, auf Menschen mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz zuzugehen, zeigen.

x

x

  
  1. 4. 3.5 Bereitschaft, das eigene Verhalten im Rahmen von Interaktion, Kommunikation und Gesprächsführung - im jeweiligen Beziehungsgefüge - kritisch zu reflektieren und eine konstruktive Streitkultur zu entwickeln, zeigen.

x

x

  

4.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 4.1 zur Erhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Förderung der Ressourcen beitragen.

x

x

  
  1. 4. 4.2 in ihrem pflegerischen Handeln individuelle Gesundheitsvorstellungen berücksichtigen.

x

x

  
  1. 4. 4.3 Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflege anwenden.

x

x

x

 
  1. 4. 4.4 die zu Pflegenden in verschiedenen Lebensphasen zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit begleiten und unterstützen.

x

x

x

 
  1. 4. 4.5 pflegebedürftigen Menschen eine bewusste und aktive Einflussnahme auf deren Bewegungskompetenz ermöglichen.

x

x

x

 
  1. 4. 4.6 Gestaltungs- und Anpassungsmöglichkeiten der eigenen Bewegung erläutern.

x

x

  
  1. 4. 4.7 das Ernährungsverhalten pflegebedürftiger Menschen beobachten und beschreiben.

x

x

  
  1. 4. 4.8 die Verantwortung für die eigene Gesundheit erklären.

x

x

  
  1. 4. 4.9 die Bedeutung von Impfungen und der eigenen Haltung und Verantwortung im beruflichen Kontext erläutern.

x

x

  
  1. 4. 4.10 erkennen, wie der pflegebedürftige Mensch bewusst seine eigenen Bewegungsmuster erfahren, verstehen und aktiv beeinflussen kann.

x

x

  

4.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 5.1 medizinische Basisdaten in ausgewählten Situationen erheben und überwachen, Abweichungen von der Norm erkennen und adäquat reagieren.
 

x

x

 

4.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 6.1 potenzielle gesundheitsbezogene Gefahren für sich und die pflegebedürftigen Menschen im eigenen Arbeitsumfeld erläutern.

x

x

  
  1. 4. 6.2 die Notwendigkeit von Brand- und Strahlenschutz und entsprechender rechtlicher und organisatorischer Vorgaben erläutern.

x

   
  1. 4. 6.3 Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen demonstrieren.

x

   
  1. 4. 6.4 in Bezug auf Hygiene fachlich adäquate Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz setzen.

x

   
  1. 4. 6.5 die Verantwortung sich selbst und anderen gegenüber im Rahmen seiner Berufsausübung erläutern.

x

   

4.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 4. 7.1 Konzepte und Strategien zur eigenen Gesundheitsvorsorge anwenden.

x

x

x

 
  1. 4. 7.2 Bereitschaft, mit der eigenen Gesundheit reflektiert umzugehen, zeigen.

x

x

x

 

5. Kompetenzbereich: Der pflegebedürftige Mensch

5.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 1.1 die eigene Einstellung gegenüber kranken, alten und behinderten Menschen reflektieren.

x

x

x

 
  1. 5. 1.2 nachvollziehen, dass Pflegebedürftigkeit immer ein mehrdimensionales Geschehen ist.

x

x

x

 
  1. 5. 1.3 Bereitschaft zeigen, mit den Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit reflektiert umzugehen.

x

x

x

 

5.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 2.1 Bewegung als zentrale Lebensaktivität mit den anderen ausgewählten Lebensaktivitäten in Beziehung setzen und diesbezügliche Zusammenhänge beschreiben.

x

x

x

 
  1. 5. 2.2 grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen im Zusammenhang mit den obengenannten Lebensaktivitäten nennen.

x

x

x

 
  1. 5. 2.3 anhand exemplarischer Pflegesituationen entscheiden und begründen, welche Symptome, Verhaltensweisen, Merkmale usw. an anordnende Personen unmittelbar weiterzuleiten sind.
 

x

x

 
  1. 5. 2.4 den Gesundheitszustand sowie pflegerelevante Phänomene in Bezug auf Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand beobachten und erfassen.

x

x

x

 
  1. 5. 2.5 die Informationsweitergabe mündlich und schriftlich in strukturierter Form demonstrieren.

x

x

  
  1. 5. 2.6 Gegebenheiten, welche die Sicherheit der pflegebedürftigen Menschen fördern oder gefährden wie zum Beispiel Stolperfallen, Infektionsquellen und mangelndes Vertrauen, identifizieren.

x

x

  
  1. 5. 2.7 das Wahrnehmen und Beobachten als zentrale Aufgaben der Pflegefachassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses verstehen.

x

x

  
  1. 5. 2.8 sich sensibilisieren dafür, dass der Umstand, pflegebedürftig zu werden, eine existenzielle Erfahrung für Betroffene und deren An- und Zugehörige darstellt.

x

   

5.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 3.1 Beispielhaft beschreiben, wie ein Nähe-und-Distanz-Verhältnis berufsadäquat gestaltet werden kann.

x

x

  
  1. 5. 3.2 beschreiben, was eine wertschätzende und kongruente Kommunikation kennzeichnet, und kann deren Bedeutung in der täglichen Arbeit erläutern.

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x

  
  1. 5. 3.3 Grundlagen von Kommunikation und Gesprächsführung in der Interaktion mit pflegebedürftigen Menschen und deren An- und Zugehörigen einsetzen.

x

x

x

 
  1. 5. 3.4 im praktischen Handeln ein berufsadäquates Nähe-und-Distanz-Verhältnis demonstrieren.

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x

  
  1. 5. 3.5 die Balance zwischen körperlicher Nähe und professioneller Distanz halten.

x

x

  
  1. 5. 3.6 durch achtsame Berührung und angepasste Bewegungsunterstützung eine vertrauensvolle Pflegebeziehung schaffen.
 

x

x

 
  1. 5. 3.7 den Einfluss einer wertschätzenden, empathischen und kongruenten Kommunikation auf das Wohlbefinden und Würdeempfinden, die Linderung von Leid, sicheres und geborgenes Aufgehobensein sowie den Trost pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen nachvollziehen.
 

x

x

 

5.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 4.1 Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention im Pflegealltag anhand der obengenannten Lebensaktivität aufzeigen.

x

x

  
  1. 5. 4.2 das Bedürfnis nach Sicherheit und die Art, wie dieses im Pflegealltag zu berücksichtigen ist, erläutern.

x

x

  
  1. 5. 4.3 pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung bei der täglichen Körperpflege, der Mobilisation, der Nahrungsaufnahme, der Ausscheidung fachgerecht, ressourcenorientiert und unter Berücksichtigung der Prinzipien des ergonomischen Arbeitens durchführen.
 

x

x

 
  1. 5. 4.4 Prinzipien der Kinästhetik und Basalen Stimulation anwenden.

x

x

x

 
  1. 5. 4.5 demonstrieren, wie individuelle Gewohnheiten und Rituale in der Pflege und Alltagsbegleitung berücksichtigt werden können.

x

x

  
  1. 5. 4.6 Risikofaktoren erkennen und im Rahmen der Durchführungsverantwortung prophylaktische Maßnahmen umsetzen.

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x

x

 

5.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 5.1 die Aufgaben der Pflegefachassistenz im Rahmen des Medikamentenmanagements fachgerecht demonstrieren.

x

x

x

 

5.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 5. 6.1 einen ressourcenschonenden Umgang mit pflegerischen Verbrauchsmaterialien erläutern.

x

   
  1. 5. 6.2 ein automationsgestütztes Datensystem in Teilbereichen anwenden und datenschutzrechtliche Vorkehrungen des Systems erläutern.

x

   

6. Kompetenzbereich: Menschen im Krankenhaus pflegen

6.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 1.1 entsprechend den Grenzen seiner Befugnisse im praktischen Handeln verantwortungsvoll umgehen.

x

x

x

 
  1. 6. 1.2 zentrale Leitkonzepte professioneller Pflege, wie beispielsweise ethische Prinzipien, Prinzipien der Gesundheitsförderung und Ressourcenorientierung in das praktische Handeln integrieren.

x

x

x

 
  1. 6. 1.3 ethische Dilemmasituationen ansprechen und Rat einholen.

x

x

x

 
  1. 6. 1.4 die Notwendigkeit einer inter- und multiprofessionellen Zusammenarbeit erläutern.

x

x

  
  1. 6. 1.5 die Grenzen der eigenen, berufsrechtlichen Handlungsfähigkeit erklären.

x

   

6.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 2.1 in korrekter Weise die Rollenverteilung im Pflegeprozess sowie die Tätigkeit des Wahrnehmens und Beobachtens als zentrale Aufgabe der Pflegefachassistenz im Rahmen des Pflegeprozesses beschreiben.

x

x

x

 
  1. 6. 2.2 erläutern, in welcher Art und Weise akut und chronisch kranke Menschen sowie deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungsgerecht in den Pflegeprozess einbezogen werden müssen.

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x

x

 
  1. 6. 2.3 grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen sowie des Gesundheitszustands beherrschen und eine nachvollziehbare Dokumentation unter Verwendung der Pflegefachsprache erstellen.

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x

x

 
  1. 6. 2.4 definierte pflegerelevante Daten im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Pflegeassessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen erheben.

x

x

x

 

6.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 3.1 eine empathische, wertschätzende und kongruente Kommunikation und Gesprächsführung im Rahmen einer Pflegebeziehung oder innerhalb eines multiprofessionellen Teams umsetzen.

x

x

x

 
  1. 6. 3.2 Konfliktsituationen innerhalb des Teams identifizieren und geeignete Lösungsstrategien beschreiben.

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x

x

 
  1. 6. 3.3 bei der Information und Instruktion pflegebedürftiger Menschen und ihrer An- und Zugehörigen entsprechende Methoden der Kommunikation und Gesprächsführung unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte anwenden.
 

x

x

 
  1. 6. 3.4 die Privat- und Intimsphäre der pflegebedürftigen Menschen wahren.

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x

x

 
  1. 6. 3.5 in der Interaktion mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Menschen mit kognitiven Veränderungen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

x

x

x

 
  1. 6. 3.6 einfache Deeskalationsstrategien anwenden.
 

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x

 
  1. 6. 3.7 Beziehungen so zu gestalten, dass Wertschätzung und Bedürfnisorientierung als handlungsleitende Prinzipien spürbar werden.

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6.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 4.1 im Rahmen der Mitwirkung bei der Pflege von Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf in ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen ihr übertragene Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen fachgerecht durchführen.
 

x

x

 
  1. 6. 4.2 auf Grundlage der Beobachtungen bei unterschiedlichen Personen- und Altersgruppen deutlich erkennbare Veränderungen des physischen und psychischen Gesundheitszustands identifizieren, die weiterzuleiten sind.
 

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x

 
  1. 6. 4.3 Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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x

 
  1. 6. 4.4 atemunterstützende und prophylaktische Pflegeinterventionen inklusive Positionierungen fachgerecht durchführen.
 

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x

 
  1. 6. 4.5 kontinenzfördernde bzw. kontinenzerhaltende Maßnahmen durchführen.
 

x

x

 
  1. 6. 4.6 die unterschiedlichen Hilfsmittel zur Inkontinenzversorgung bedarfsorientiert anwenden.
 

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x

 
  1. 6. 4.7 pflegerische Maßnahmen im Rahmen der perioperativen Pflege anwenden.
 

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x

 
  1. 6. 4.8 grundlegende Techniken und Hilfsmittel der Mobilisation und Positionierung unter Berücksichtigung der alters-, entwicklungs- und krankheitsbedingten Belastbarkeit einsetzen.
 

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x

 
  1. 6. 4.9 ergonomische Arbeitstechniken einsetzen.
 

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x

 
  1. 6. 4.10 beispielhaft die Anwendung komplementärer Pflegemaßnahmen demonstrieren.

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x

x

 
  1. 6. 4.11 die alters- und entwicklungsgerechte Instruktion eines akut/chronisch kranken Menschen oder seiner An- und Zugehörigen in Grundtechniken der Pflege demonstrieren, Unterstützungs- und Entlastungsbedarf erkennen und sich vergewissern, ob Informationen verstanden wurden.
 

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x

 

6.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 5.1 auf Basis ihres theoretischen Fachwissens, krankheitsbedingte offensichtliche Abweichungen identifizieren, die weiterzuleiten sind.
 

x

x

 
  1. 6. 5.2 die gemäß ihrem Tätigkeitsbereich übertragenen/angeordneten medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Pflegetechniken durchführen.
 

x

x

 
  1. 6. 5.3 pflegebedürftige Menschen sowie pflegende An- und Zugehörige in der Handhabung ausgewählter Medizinprodukte, die einfach zu handhaben sind, instruieren.
 

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x

 
  1. 6. 5.4 ihr grundlegendes Wissen in der Pharmakologie und im Medikamentenmanagement nutzen, um entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an der sicheren Anwendung von Arzneimitteln mitzuwirken.
 

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x

 
  1. 6. 5.5 prä- und postoperative Beobachtungs- bzw. Überwachungskriterien und Assessmentinstrumente anwenden und medizinische Basisdaten fachgerecht erheben und überwachen.
 

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x

 
  1. 6. 5.6 nach Anordnung exemplarisch einfache physikalische Maßnahmen zur Schmerzlinderung durchführen.
 

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x

 
  1. 6. 5.7 standardisierte Point-of-Care-Tests fachgerecht durchführen.
 

x

x

 
  1. 6. 5.8 entsprechende Rückmeldungen hinsichtlich durchgeführter Maßnahmen geben.
 

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  1. 6. 5.9 Kompressionsverbände fachgerecht anlegen.
 

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x

 
  1. 6. 5.10 sicherstellen, sich über die jeweiligen SOP (Standard Operation Procedures) bezüglich richtigem Verhalten in Notfällen zu informieren.

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  1. 6. 5.11 die Ausnahmesituation, in der sich pflegebedürftige Menschen befinden, nachvollziehen, eine fürsorgliche Haltung einnehmen und auf deren Gefühle positiv einwirken.
 

x

x

 

6.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 6.1 die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen eines Krankenhauses skizzieren.

x

x

x

 
  1. 6. 6.2 Felder potenzieller Zusammenarbeit im Sinne des Patientenwohls illustrieren sowie Prinzipien der Delegation erläutern.

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  1. 6. 6.3 Beispielhaft skizzieren, inwiefern Kooperationsbereitschaft ein wichtiger Aspekt ist, um Versorgungsbrüche an den Schnittstellen zu vermeiden, und die Bedeutung ihrer eigenen beruflichen Rolle im multiprofessionellen Team erläutern.

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  1. 6. 6.4 die Bedeutung hygienischer Maßnahmen erklären.

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  1. 6. 6.5 positive und negative Einflüsse und Auswirkungen wie beispielsweise Strukturen, Prozesse und Führungsverhalten auf die multiprofessionelle Zusammenarbeit benennen und Verbesserungsvorschläge im Rahmen ihres Kompetenzbereichs einbringen.

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  1. 6. 6.6 die Gefahr, die von nosokomialen Infektionen ausgeht und Isolierungsmaßnahmen beschreiben.

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  1. 6. 6.7 Maßnahmen der angewandten Hygiene in das tägliche Handeln integrieren.

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  1. 6. 6.8 sich im multiprofessionellen Team gemäß ihrem Berufsbild engagieren.

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  1. 6. 6.9 die Durchführungsverantwortung gemäß ihrem Berufsbild übernehmen.

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6.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6. 7.1 Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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7. Kompetenzbereich: Menschen mit Behinderung in unterschiedlichen Settings pflegen

7.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 1.1 zentrale Leitkonzepte professioneller Pflege in Hinblick auf die Beziehungsarbeit in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7. 1.2 im Rahmen der Pflege von Menschen mit Behinderungen gesundheitsfördernde Akzente setzen.

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  1. 7. 1.3 sich reflexiv mit den eigenen Bildern und Vorstellungen von einem Leben mit Behinderung auseinandersetzen.

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  1. 7. 1.4 den Einfluss der eigenen Einstellungen zum Thema Behinderung erläutern und diese mit einer professionellen Haltung in Einklang bringen.

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  1. 7. 1.5 die professionelle Verantwortung zur Förderung der Selbstbestimmung reflektieren.

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  1. 7. 1.6 die Bestimmungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) erklären, kennt die verschiedenen medizinischen und sozialen Modelle von Behinderungen und versteht den unbedingten Wert und die Würde des menschlichen Lebens.

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  1. 7. 1.7 reflektieren, dass die Behinderung nur einen Teil des Menschseins der Betroffenen oder des Betroffenen ausmacht.

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  1. 7. 1.8 den Stellenwert von Gesundheit im Kontext von Behinderung erläutern.

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7.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 2.1 grundlegende Methoden, Techniken und Instrumente zur Beobachtung und Erfassung von Pflegephänomenen, des Gesundheitszustands sowie des Denkvermögens und der Orientierung anwenden und eine nachvollziehbare Dokumentation unter Verwendung der Fachsprache erstellen.

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  1. 7. 2.2 pflegerelevante Daten im Rahmen des Einsatzes von Pflegeassessmentinstrumenten und/oder Risikoskalen erheben.

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7.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 3.1 Möglichkeiten zur Unterstützung der barrierefreien Kommunikation inklusive dem Einsatz von Dolmetschleistungen beschreiben und versteht die Barrierefreiheit in ihrer Komplexität unter Einbeziehung aller sechs Arten (physische, kommunikative, intellektuelle, soziale, ökonomische und institutionelle) .

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  1. 7. 3.2 herausforderndes Verhalten als Ausdrucksform beschreiben und dessen Entstehungsmechanismen und Einflussfaktoren reflektieren.

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  1. 7. 3.3 die Bedeutung verbaler und nonverbaler Sprache im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung reflektieren.

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  1. 7. 3.4 den Beziehungsaufbau und das pflegerische Handeln dem Entwicklungsalter der zu Pflegenden entsprechend gestalten.

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  1. 7. 3.5 Angebote zur Unterstützung der Ausdrucksfähigkeit der zu Pflegenden in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7. 3.6 ausgewählte Techniken aus dem Konzept der Basalen Stimulation in das praktische Handeln integrieren.

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  1. 7. 3.7 mit An- und Zugehörigen Informationsgespräche im Kontext von Behinderung führen.
 

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  1. 7. 3.8 in der Interaktion mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Menschen mit kognitiven Veränderungen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

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  1. 7. 3.9 einfache Deeskalationsstrategien anwenden.
 

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  1. 7. 3.10 den Einfluss wertschätzender, empathischer und kongruenter Kommunikation auf Wohlbefinden, Würdeempfindung und Selbstbestimmung reflektieren.

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7.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 4.1 das Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdbild im Zusammenhang mit der Selbstbestimmung erläutern.

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  1. 7. 4.2 das Erleben und die Bedeutung von Bewegung beschreiben und mit Behinderung einhergehende häufige Bewegungseinschränkungen benennen.

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  1. 7. 4.3 Anforderungen an pädagogische Beschäftigungsangebote im Kontext von Behinderungen beschreiben.

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  1. 7. 4.4 pflegerisches Handeln mit dem Lebensrhythmus und Alltag der Menschen mit Behinderungen abstimmen und unterstützende Pflegeinterventionen in Einklang mit dem Selbstbild der Menschen mit Behinderungen bringen.

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  1. 7. 4.5 präventive Positionierungen unter Anwendung standardisierter Techniken, Konzepte und Hilfsmittel durchführen und die Wirkung beobachten.
 

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  1. 7. 4.6 An- und Zugehörige als Ressource ins pflegerische Handeln mit einbeziehen.
  

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  1. 7. 4.7 im Rahmen der pädagogischen Arbeit bei geplanten komplexen Beschäftigungsangeboten mitwirken.

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  1. 7. 4.8 in jeder Pflegesituation Maßnahmen zur Herstellung von Sicherheit setzen.

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  1. 7. 4.9 einen Rahmen für das Ausleben von Bedürfnissen nach Intimität und Sexualität schaffen.
 

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  1. 7. 4.10 Pflegetechniken im Rahmen der Sexualhygiene durchführen bzw. Menschen mit Behinderungen zur selbstständigen Durchführung anleiten.
 

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  1. 7. 4.11 Pflegetechniken zur Förderung der Bewegung anwenden.
 

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  1. 7. 4.12 Risikofaktoren erkennen und im Rahmen der Durchführungsverantwortung prophylaktische Maßnahmen umsetzen.

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  1. 7. 4.13 das Herstellen von Sicherheit in allen Lebensaktivitäten als zentrale Aufgabe der Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erkennen und diesen Anspruch in Hinblick auf eine selbstbestimmte Lebensgestaltung reflektieren.

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  1. 7. 4.14 das persönliche Sprachverhalten und Handeln in Bezug auf die Ressourcenorientierung reflektieren.

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  1. 7. 4.15 das Erleben und die Bedeutung von Intimität und Sexualität im Kontext von Behinderung reflektieren.

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7.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 5.1 spezifische Herausforderungen, bezogen auf das Thema Alter, im Kontext von Behinderung erläutern.

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  1. 7. 5.2 die Bedeutung von Schluckstörungen im Kontext von Behinderung erläutern.

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  1. 7. 5.3 Hilfsmittel und Medizinprodukte bei Veränderungen und Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung anwenden und die Menschen mit Behinderung bei ihrer Anwendung unterstützen.
 

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  1. 7. 5.4 grundlegende Techniken und Hilfsmittel der Mobilisation und Positionierung unter Berücksichtigung der alters-, entwicklungs- und krankheitsbedingten Belastbarkeit einsetzen.
 

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  1. 7. 5.5 Menschen mit Schluckstörungen beim Essen und Trinken fachgerecht unterstützen.
 

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  1. 7. 5.6 Sondennahrung unter Berücksichtigung fachlicher Standards verabreichen.
 

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  1. 7. 5.7 Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma absaugen und erforderlichenfalls geeignete Sofortmaßnahmen setzen.
 

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  1. 7. 5.8 einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen einsetzen und deren Wirkung beschreiben.
 

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7.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 6.1 die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen skizzieren.

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  1. 7. 6.2 Methoden, Techniken und Instrumente unterschiedlicher Berufsgruppen im Rahmen der interdisziplinären und multiprofessionellen Arbeit in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen nennen und diese zu den berufseigenen in Beziehung setzen.

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  1. 7. 6.3 unterschiedliche Formen der Kooperation im multiprofessionellen Team anhand der Berufsbilder und Rollendefinitionen sowie die berufliche Rolle der Pflegefachassistenz im Team erläutern.

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  1. 7. 6.4 geeignete Rahmenbedingungen für das professionelle Handeln in der Lebenswelt von Menschen mit Behinderungen skizzieren.

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  1. 7. 6.5 pflegerelevante Herausforderungen an den Schnittstellen innerhalb des Bereichs der Behindertenhilfe benennen und beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verbesserung der Schnittstellenproblematik erläutern.

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  1. 7. 6.6 Gefahrenpotenziale in der Pflege von Personen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz beschreiben.

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  1. 7. 6.7 Hygienemaßnahmen in das Alltagshandeln integrieren.

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  1. 7. 6.8 pflegerelevante Informationen für unterschiedliche Empfängerinnen oder Empfänger an den Schnittstellen aufbereiten.

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  1. 7. 6.9 Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen anwenden und diesbezüglich situationsspezifisch adäquate Maßnahmen setzen.

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  1. 7. 6.10 gewaltfördernde und -hemmende Faktoren im Pflegealltag darlegen.

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  1. 7. 6.11 Bereitschaft zeigen, die berufliche Rollenwahrnehmung an den Leitzielen der Behindertenhilfe auszurichten.

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  1. 7. 6.12 die Verantwortung im Rahmen des Nahtstellenmanagements erläutern und das berufliche Handeln entsprechend ausrichten.

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7.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7. 7.1 Risiken und Gefahrenquellen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Maßnahmen zu deren Minimierung nennen.

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  1. 7. 7.2 die Bedeutung des Risikomanagements, bezogen auf das Setting Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, erläutern.

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  1. 7. 7.3 Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz in das tägliche Handeln integrieren.

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  1. 7. 7.4 auf Basis von Beobachtungen Vorschläge zur Adaptierung der Umgebung im Sinne der Sicherheit ins Team einbringen.

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  1. 7. 7.5 die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen als Lebenswelt erläutern und unter diesem Aspekt die Wirkung des beruflichen Handelns reflektieren.

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8. Kompetenzbereich: Menschen im Pflegewohnheim pflegen

8.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 1.1 den Zusammenhang zwischen Fürsorge und Autonomie erläutern.

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  1. 8. 1.2 beispielhaft die Bedeutung der Lebensweltorientierung im Pflegeheim erklären und ihren rollenspezifischen Beitrag, um Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln, erläutern.

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  1. 8. 1.3 in ihrem pflegerischen Handeln die Selbstbestimmung und Ressourcen pflegebedürftiger Personen fördern.

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  1. 8. 1.4 Pflegehandlungen stets unter Berücksichtigung der Patientinnen- und Patientenrechte und Bewohnerinnen- und Bewohnerrechte durchführen.

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  1. 8. 1.5 sich reflexiv mit den eigenen Bildern und Vorstellungen von einem Leben mit Behinderung auseinandersetzen.

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  1. 8. 1.6 verstehen, dass die persönliche Haltung und Motivation der Pflegenden ein zentrales Gestaltungselement der professionellen Pflegepraxis, darstellt.

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  1. 8. 1.7 Bereitschaft zeigen, sich mit den asymmetrischen Machtverhältnissen im Beziehungsgefüge Bewohnerin oder Bewohner und Angehörigen des multiprofessionellen Teams auseinanderzusetzen.

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8.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 2.1 die Bedeutung der Biografiearbeit für den Beziehungsaufbau und die Förderung der Selbstbestimmung in der Pflege beschreiben.

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  1. 8. 2.2 die sozialen Dimensionen der Lebensaktivität Essen und Trinken, Ausscheiden, Sich-Beschäftigen, Schlafen und Sicherheit kontextuell beschreiben.

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  1. 8. 2.3 im Rahmen der Biografiearbeit unter Einhaltung von Kommunikationsregeln Informationen zu Lebensaktivitäten, Gewohnheiten u. a. erheben.

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  1. 8. 2.4 im Spannungsfeld von körperlicher Nähe und Distanz agieren und eigene Vorstellungen von jenen der pflegebedürftigen Person trennen.

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  1. 8. 2.5 im Rahmen ihres Handlungsspielraums bei der Erhebung von Informationen zu den Themen Essen und Trinken, Ausscheidung, Sich-Beschäftigen, Schlafen, Rolle und Beziehung sowie chronischer Schmerz mitwirken und die Informationen strukturiert weiterleiten.

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  1. 8. 2.6 offensichtliche Veränderungen im Pflegeverlauf erkennen und diese nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 8. 2.7 Bereitschaft zeigen, sich auf Unvorhersehbarkeiten in der Pflegesituation einzustellen und ihr Handeln flexibel daran anzupassen.

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8.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 3.1 im Rahmen der Kommunikation mit wahrnehmungsbeeinträchtigten Personen und gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen gesprächsfördernde Bedingungen herstellen.

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  1. 8. 3.2 zur Unterstützung der Kommunikation bzw. der Wahrnehmung Grundhaltung und Grundprinzipien der Validation in sein Pflegehandeln integrieren.

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  1. 8. 3.3 deeskalierende Interventionen setzen.
 

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  1. 8. 3.4 Achtsamkeit und Empathie als Wesen der Pflege verstehen.

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  1. 8. 3.5 verstehen, dass Faktoren wie beispielsweise Ekel, Scham, Betroffenheit, Aggression auf die Gestaltung der Pflegebeziehung Einfluss nehmen, und Bereitschaft zeigen, sich reflexiv damit auseinanderzusetzen.

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  1. 8. 3.6 Beziehung als wichtigstes Arbeitsinstrument in der Pflege anerkennen, um Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen bei der Bewältigung des Alltags und im Streben nach Wohlbefinden und Lebensqualität zu unterstützen.

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  1. 8. 3.7 die Andersartigkeit des pflegebedürftigen Menschen erläutern und erkennen, dass körperliche Nähe immer auch Distanz braucht.

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8.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 4.1 beispielhaft die Bedeutung der Berücksichtigung individueller Gewohnheiten, Ressourcen und Rituale bei der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen beschreiben.

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  1. 8. 4.2 beispielhaft das Spektrum krankheits- und altersbedingter Veränderungen und den in diesem Zusammenhang stehenden Prophylaxen unter Berücksichtigung des Nichtschadenprinzips erläutern.

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  1. 8. 4.3 negative Auswirkungen freiheitsbeschränkender Maßnahmen beschreiben und diesbezüglich alternative Maßnahmen nennen.

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  1. 8. 4.4 die Bedeutung einer lebensnahen Beschäftigung für Gesundheit und Wohlbefinden erläutern und adäquate Beschäftigungsformen beschreiben.

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  1. 8. 4.5 beispielhaft die Integration von Beschäftigungsangeboten in den Tagesablauf beschreiben.

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  1. 8. 4.6 im Pflegehandeln individuelle Gewohnheiten und Rituale der pflegebedürftigen Menschen berücksichtigen.

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  1. 8. 4.7 konzeptgeleitetes Handeln im Rahmen ihrer Pflegetätigkeiten erkennen.

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  1. 8. 4.8 im Rahmen ihres beruflichen Handlungsbereichs gegenüber Freiheitsbeschränkungen alternative Maßnahmen setzen.
 

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  1. 8. 4.9 präventive Lagerungen sowie standardisierte präventive Maßnahmen situationsgerecht anwenden und Beobachtungen, die weiterzuleiten sind, dokumentieren.
 

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  1. 8. 4.10 An- und Zugehörige situativ in zu übertragende Pflegetätigkeiten integrieren.
 

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  1. 8. 4.11 Grundprinzipien und Grundhaltungen in palliativen Pflegesituationen umsetzen.
 

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  1. 8. 4.12 eigene Schmerzerfahrungen reflektieren und Einstellungen bzw. Zuschreibungen und Abwehrhaltungen bezüglich Schmerzes diskutieren.

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  1. 8. 4.13 sich mit der eigenen Haltung zur Endlichkeit des Lebens auseinandersetzen.

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  1. 8. 4.14 Bereitschaft zeigen, in ihrem professionellen Handlungsspielraum pflegebedürftige Menschen in deren Wunsch zu unterstützen, an einem ihnen vertrauten Ort zu sterben.
 

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8.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 5.1 Grundzüge häufiger Krankheitsbilder des ZNS (zentrales Nervensystem) wie demenzieller Erkrankungen, chronischer Schmerzen, multipler Sklerose und jener von Morbus Parkinson, Delir, Schlaganfall/Insult, Hirnblutung sowie solcher der Sinnesorgane inklusive zugehöriger Symptomatik, Diagnostik und Therapie beschreiben und beobachtbare Symptome benennen.

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  1. 8. 5.2 Störungen des Schlafwach-Rhythmus bei demenziellen Erkrankungen und Depression inklusive zugehöriger Symptomatik, Diagnostik und Therapie erläutern und deren beobachtbare Symptome benennen.

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  1. 8. 5.3 den Begriff Polypharmazie und deren Auswirkungen auf Betroffene skizzieren.

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  1. 8. 5.4 beispielhaft den Zusammenhang von Mangelernährung und Muskelkraft, Hautbeschaffenheit sowie kognitiver Beeinträchtigung beschreiben.

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  1. 8. 5.5 beispielhaft Ursachen und Gründe für die Anlage einer PEG-Sonde (perkutanen endoskopischen Gastrostomie-Sonde) erklären und pflegerelevante Interventionen sowie die Nahrungs- und Medikamentenverabreichung bei liegender PEG-Sonde beschreiben.

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  1. 8. 5.6 beispielhaft Ursachen unterschiedlicher Stomata nennen und damit im Zusammenhang stehende wichtige Pflegeinterventionen sowie ihrer Rolle dabei beschreiben. .

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  1. 8. 5.7 chronische Schmerzen als häufiges Krankheitsbild im Pflegeheim und deren Auswirkungen auf Betroffene beschreiben.

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  1. 8. 5.8 offensichtliche Anzeichen von Fehl- und Mangelernährung sowie eines Flüssigkeitsdefizits beobachten und erkennen und diese nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 8. 5.9 die DGKP (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in) bei der Versorgung unterschiedlicher Stomata fachgerecht unter der Berücksichtigung hygienischer Bedingungen unterstützen.
 

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  1. 8. 5.10 die Verabreichung von Mikro- und Einmalklistieren vorbereiten, diese vornehmen und eine entsprechende Dokumentation durchführen.
 

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8.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 6.1 die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen eines Pflegeheims skizzieren.

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  1. 8. 6.2 die unterschiedlichen Professionen und ihre Rolle im Rahmen der physischen, psychischen und spirituellen Betreuung im Setting Pflegeheim nennen und die Bedeutung der Zusammenarbeit erläutern.

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  1. 8. 6.3 Aufgaben des Vertretungsnetzes sowie dessen Bedeutung für die Sicherstellung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner beschreiben.

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  1. 8. 6.4 Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ins interprofessionelle Team einbringen.

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  1. 8. 6.5 die interprofessionelle Zusammenarbeit im Rahmen eines Vorsorgedialogs beschreiben.

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  1. 8. 6.6 beispielhaft Möglichkeiten der Betreuung und Pflege von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen in Österreich beschreiben.

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  1. 8. 6.7 Beispiele für physische und psychische Übergriffe im Pflegeheim nennen und Standards im Umgang damit beschreiben.

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  1. 8. 6.8 deeskalierende Maßnahmen im Kontext einer konkreten Fallbeschreibung erläutern.

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  1. 8. 6.9 häufige Gefahrenpotenziale im Pflegeheim aufzählen und beispielhaft Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz nennen.

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  1. 8. 6.10 Beobachtungen und Kenntnisse bezüglich der Ablauforganisation im interprofessionellen Team einbringen.

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  1. 8. 6.11 Gefahrenpotenziale im unmittelbaren Arbeitsumfeld erkennen und minimieren und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz anwenden.

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  1. 8. 6.12 den eigenen Standpunkt zu alltäglicher Gewalt reflektieren.

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  1. 8. 6.13 gegenüber verbaler, physischer und psychischer Gewalt Sensibilität zeigen und eigene Belastungsgrenzen wahrnehmen.

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8.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8. 7.1 den eigenen Beitrag zum Risikomanagement benennen.

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  1. 8. 7.2 Handlungsanweisungen reflektieren, Abweichungen begründen und dokumentieren.

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  1. 8. 7.3 Bereitschaft zeigen, im eigenen berufsrechtlichen Rahmen einen Beitrag zum Risikomanagement zu leisten.

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9. Kompetenzbereich: Menschen zu Hause pflegen (Hauskrankenpflege)

9.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 1.1 mögliche Spannungsfelder zwischen berufsethischen bzw. fachlichen Standards und persönlichen Standards der pflegebedürftigen zu Hause lebenden Personen sowie mögliche diesbezügliche Lösungsstrategien beschreiben.

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  1. 9. 1.2 den soziokulturell bedingten Einfluss auf Lebensperspektiven, Vorstellungen von Geschlechterverhältnissen, Gesundheit, Krankheit und Sterben erläutern und in diesem Zusammenhang erklären, was Lebensweltorientierung bedeutet.

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  1. 9. 1.3 Beispiele für verhaltens- und verhältnisbezogene gesundheitsfördernde Aktivitäten bei der Pflege zu Hause nennen.

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  1. 9. 1.4 die Bedeutung des Zu-Hause-Seins der oder des zu Pflegenden für Gesundheit und Wohlbefinden erläutern.

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  1. 9. 1.5 gesundheitsfördernde Maßnahmen in die Pflege zu Hause integrieren.

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  1. 9. 1.6 Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend begegnen und deren Grundrechte respektieren.

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  1. 9. 1.7 die Bedeutung der Lebensweltorientierung im Setting Hauskrankenpflege erläutern.

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  1. 9. 1.8 eigene Vorstellungen in Bezug auf unterschiedliche Lebenswelten reflektieren.

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  1. 9. 1.9 mit persönlichen Einrichtungsgegenständen und Erinnerungsstücken der zu pflegenden Person achtsam umgehen.

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9.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 2.1 DGKP durch die Bereitstellung von Informationen über die zu pflegende Person unterstützen.

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  1. 9. 2.2 bei der Erhebung pflegerelevanter Daten im Rahmen standardisierter Assessmentinstrumente mitwirken.

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  1. 9. 2.3 die Pflegedokumentation als wichtiges Kommunikationsmittel zwischen den Professionen in der Hauskrankenpflege anerkennen.

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9.3 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 3.1 zentrale Grundsätze einer kultursensiblen Beziehungsgestaltung und Kommunikation anwenden.

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  1. 9. 3.2 Informationen zielgruppenspezifisch und inhaltlich korrekt weitergeben sowie deren Inhalt nachvollziehbar dokumentieren.

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  1. 9. 3.3 Unterstützungs- und Entlastungsbedarf pflegender An- und Zugehöriger erkennen und unterstützende Erstmaßnahmen setzen.
 

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  1. 9. 3.4 eigene Einstellungen zu unterschiedlichen soziokulturell geprägten Lebenswelten und Lebensweisen reflektieren.

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  1. 9. 3.5 Bereitschaft zeigen, mit „fremden Lebenswelten und Lebensweisen“ verstehend umzugehen.

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  1. 9. 3.6 die Bedeutung der Anerkennung und Wertschätzung der Leistungen pflegender An- und Zugehöriger erläutern.
 

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  1. 9. 3.7 Bereitschaft zeigen, kultursensibel auf Menschen einzugehen.

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9.4 Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 4.1 die Rolle und Bedeutung der An- und Zugehörigen bei der Pflege zu Hause beschreiben und von der eigenen professionellen Rolle unterscheiden.

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  1. 9. 4.2 wichtige Hilfsmittel und Medizinprodukte, die zur Unterstützung der täglichen Aktivitäten zu Hause eingesetzt werden können, nennen.

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  1. 9. 4.3 Kriterien nennen, die auf einen palliativen Versorgungsbedarf hinweisen.

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  1. 9. 4.4 häufige Pflegephänomene im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen/Störungen inkl. Symptomatik, Diagnostik und Therapie in Grundzügen erläutern und Notfälle, die damit im Zusammenhang stehen, beschreiben.

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  1. 9. 4.5 Pflegeinterventionen in einer palliativen Pflegesituation auf palliative Zielsetzungen ausrichten.
 

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  1. 9. 4.6 Hilfsmittel und Medizinprodukte bei der Pflege zu Hause unter Berücksichtigung der Ressourcen der pflegebedürftigen Person sicher einsetzen.
 

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  1. 9. 4.7 Ressourcen An- und Zugehöriger erkennen und sie entsprechend in die Pflege einbeziehen.
 

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  1. 9. 4.8 die pflegebedürftige Person, deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungsgerecht in der Handhabung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten, die einfach zu handhaben sind, sowie im ergonomischen Arbeiten instruieren.
 

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  1. 9. 4.9 Entlastungs- und Unterstützungsbedarf pflegender An- und Zugehöriger erkennen und dementsprechende Maßnahmen in die Wege leiten.
 

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  1. 9. 4.10 unterschiedliche Strategien anwenden, Menschen mit reduziertem Durstbedürfnis zur Flüssigkeitsaufnahme zu motivieren.

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  1. 9. 4.11 erläutern, dass die finanzielle Situation des pflegebedürftigen Menschen bestimmend dafür ist, welche Hilfsmittel angeschafft werden können.

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  1. 9. 4.12 erläutern, wie sie einen Beitrag zur Empfindung von Würde und zur Selbstbestimmung sterbender Menschen leisten kann.
 

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9.5 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 5.1 häufige psychische Beeinträchtigungen/Störungen inkl. Symptomatik, Diagnostik und Therapiegrundzügen benennen und Notfälle, die im Zusammenhang damit stehen, beschreiben.

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  1. 9. 5.2 Notfälle, die in der Hauskrankenpflege häufig auftreten können wie beispielsweise im Zusammenhang mit COPD, Diabetes mellitus, Sturz, Dehydratation, Myokard- oder Hirninfarkt u. a., beschreiben.

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  1. 9. 5.3 grundlegende Handlungsrichtlinien und Notfallmaßnahmen bei der Verabreichung von Insulinen nennen.

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  1. 9. 5.4 Notfallmaßnahmen bei Atemnot und die Förderung des diesbezüglichen Selbstmanagements der Betroffenen erläutern.

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  1. 9. 5.5 die gemäß seinem Tätigkeitsbereich übertragbaren medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Pflegetechniken, die für die Versorgung chronischer Wunden notwendig sind, beschreiben.

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  1. 9. 5.6 Veränderungen beschreiben, die im Zusammenhang mit Wundversorgungen, dem Anlegen von Stützverbänden/-strümpfen sowie Bandagen Rücksprache erforderlich machen.

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  1. 9. 5.7 atemerleichternde Maßnahmen sowie eine entsprechende Instruktion der Betroffenen demonstrieren.
 

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  1. 9. 5.8 Sofortmaßnahmen bei Symptomen einer Hypo- bzw. Hyperglykämie demonstrieren.

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  1. 9. 5.9 eine Instruktion Betroffener dahingehend, was bei der Erkennung von Symptomen einer Hypo- bzw. Hyperglykämie zu tun ist, demonstrieren.

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  1. 9. 5.10 im Setting Hauskrankenpflege eine einfache Wundversorgung unter den erforderlichen hygienischen Bedingungen durchführen sowie Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen anlegen.
 

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9.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 6.1 die Aufbau- und Ablauforganisation und die zentralen Zielsetzungen der Hauskrankenpflege in ihren Grundzügen beschreiben.

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  1. 9. 6.2 beschreiben, welche relevanten Professionen und Institutionen zur Versorgungsstruktur für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, gehören.

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  1. 9. 6.3 die eigene berufliche Rolle in der interdisziplinären Zusammenarbeit im Rahmen der Pflege zu Hause diskutieren.

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  1. 9. 6.4 beispielhaft Risiken und Gefahrenquellen für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, sowie Interventionen im Sinne der Unfallverhütung nennen.

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  1. 9. 6.5 beispielhaft erläutern, welche Adaptionen des Wohnraums vorgenommen werden können, um die Patientensicherheit zu erhöhen.

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  1. 9. 6.6 in Grundzügen die Bedeutung des Case-Managements bzw. des Entlassungsmanagements im Rahmen der Pflege zu Hause sowie die eigene Rolle in diesem Kontext beschreiben.

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  1. 9. 6.7 die Unterschiede der Delegation zwischen dem Krankenhaus und der Pflege zu Hause beschreiben.

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  1. 9. 6.8 verschiedene Formen von Gewalt beschreiben und Anzeichen von Gewalteinwirkung unterscheiden.

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  1. 9. 6.9 erläutern, welche Schritte im Rahmen der Hauskrankenpflege gesetzt werden, wenn Anzeichen von Gewalt zu erkennen sind.

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  1. 9. 6.10 Richtlinien der angewandten Hygiene im häuslichen Bereich nennen.

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  1. 9. 6.11 bei der Organisation von Pflegehilfsmitteln, Medikamenten und Dienstleistungen mitwirken.

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  1. 9. 6.12 Richtlinien der angewandten Hygiene im häuslichen Bereich umsetzen.

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  1. 9. 6.13 auf Basis seiner Beobachtungen Vorschläge im Sinne der Patientensicherheit zur Adaptierung der Wohnung ins Team einbringen.

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  1. 9. 6.14 die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Professionen im extramuralen Setting erläutern.

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  1. 9. 6.15 mit den wirtschaftlichen Ressourcen der pflegebedürftigen Menschen achtsam umgehen.

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9.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9. 7.1 den Stellenwert der Dokumentation im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung im Rahmen der Pflege zu Hause erläutern.

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  1. 9. 7.2 Abweichungen von Handlungsanweisungen reflektieren und dokumentieren.

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  1. 9. 7.3 die Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagements im Zuge der häuslichen Pflege erläutern.

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10. Kompetenzbereich: Berufstätig werden und bleiben

10.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10. 1.1 Stress, insbesondere moralischen Stress, als eine der berufstypischen Belastungen erläutern und Möglichkeiten der diesbezüglichen Gesundheitsförderung und Prävention im Pflegealltag nennen.

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  1. 10. 1.2 die ethischen und rechtlichen Herausforderungen im Umgang mit Gewalt, auch in der Pflege, erläuterten und diesbezügliche Pflichten und Aufgaben beschreiben.

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  1. 10. 1.3 persönliche Strategien zur Psychohygiene und Stressbewältigung entwickeln.

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  1. 10. 1.4 ihre Handlungsfähigkeit anhand von Fallbeispielen reflektieren und deren Grenzen erkennen.

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  1. 10. 1.5 die gesundheitliche Bedeutung von Psychohygiene und konstruktiver Stressbewältigung erläutern.

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  1. 10. 1.6 die Bedeutung berufs-, organisations- und dienstrechtlicher Bestimmungen nachvollziehen und ist sich der Konsequenzen bei Verstößen dagegen bewusst.

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  1. 10. 1.7 die Bedeutung und der Bedingungen von Gewalt in der Pflege aus ethischer Sicht, aber auch in Hinblick auf dienstrechtliche Pflichten und Konsequenzen erläutern.

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10.2 Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10. 2.1 Krisen anhand von Fallbeispielen identifizieren und Erstmaßnahmen zur Deeskalation demonstrieren.

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  1. 10. 2.2 Krisen als Ausnahmesituation für die Betroffene oder den Betroffenen verstehen und psychosoziale Nöte nachvollziehen.

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10.3 Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10. 3.1 Kriterien und Beobachtungsparameter zur Einschätzung unterschiedlicher Notfälle und lebensbedrohender Zustände erläutern.

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  1. 10. 3.2 die Grundsätze und Methoden der Ersten Hilfe benennen.

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  1. 10. 3.3 die Einschätzung und Beurteilung von Notfällen und lebensbedrohlichen Zuständen anhand von Fallbeispielen demonstrieren.

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  1. 10. 3.4 selbstständig und fachgerecht Maßnahmen der erweiterten Ersten Hilfe demonstrieren.
 

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  1. 10. 3.5 die elementare Bedeutung von Notfällen und lebensbedrohlichen Zuständen erläutern.

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10.4 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10. 4.1 eine Auswahl von Organisations-, Führungs- und Entscheidungsstrukturen, in denen sich die oder der zukünftig Berufstätige zurechtfinden soll, skizzieren.

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  1. 10. 4.2 die Aufgaben von Führungskräften und deren grundsätzliche Erwartungen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, insbesondere von unmittelbar Vorgesetzten, nennen und die Funktion von Stellenbeschreibungen erläutern.

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  1. 10. 4.3 beschreiben, was sensibles Vorgehen bei Verdacht auf Gewalteinwirkung bedeutet, und die Notwendigkeit der Informationsweitergabe sowie Spurensicherung bei Verdacht auf Gewalteinwirkung erläutern.

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  1. 10. 4.4 Anzeichen von Gewalteinwirkung anhand von Fallbeispielen identifizieren und die Vorgangsweise bei der Spurensicherung demonstrieren.

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  1. 10. 4.5 die Bedeutung der Informationsweitergabe sowie Spurensicherung bei Verdacht auf Gewalteinwirkung erläutern.

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10.5 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10. 5.1 die Aufgaben der Pflegefachassistenz im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Pflegefachassistenz beschreiben.

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  1. 10. 5.2 einen Fachartikel aufbereiten.

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  1. 10. 5.3 die Instruktion basispflegerischer Maßnahmen demonstrieren.
 

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  1. 10. 5.4 die Bedeutung qualitätssichernder Arbeit erläutern und Bereitschaft zeigen, sich verantwortungsvoll einzubringen.

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  1. 10. 5.5 lebenslanges berufsbegleitendes Lernen und die Fortbildungsverpflichtung als Teil verantwortungsvoller beruflicher Tätigkeit betrachten.

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11. Kompetenzbereich:

Berufliche Identität als PFA entwickeln und Verantwortung übernehmen

11.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 11. 1.1 auf Basis eines erweiterten Grundlagenwissens bezüglich rechtlicher Aspekte Ebenen der Verantwortung sowie den eigenen beruflichen Verantwortungsbereich beschreiben.
  

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  1. 11. 1.2 wichtige ethische Prinzipien sowie andere Abwägungsgesichtspunkte, die für eine ethische Entscheidungsfindung herangezogen werden, beschreiben.
  

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  1. 11. 1.3 auf Basis eines erweiterten Grundlagenwissens exemplarisch Möglichkeiten der Integration grundlegender Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die Pflege erklären.
  

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  1. 11. 1.4 auf Basis eines Grundlagenwissens im Bereich der familienorientierten Pflege Familie als Bezugssystem beschreiben und beispielhaft Schlüsse für das eigene Handeln ableiten.
  

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  1. 11. 1.5 die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Zuständigkeitsgrenzen ihres beruflichen Einsatzes beachten.
  

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  1. 11. 1.6 ethische Dilemmata und Konfliktsituationen anhand von Fallbeispielen analysieren.
  

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  1. 11. 1.7 sich argumentativ in die ethische Diskussion im Team einbringen.
  

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  1. 11. 1.8 die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende reflektieren.
  

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  1. 11. 1.9 sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinandersetzen und andere Haltungen respektieren.
  

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  1. 11. 1.10 Bereitschaft zeigen, sich mit den eigenen (Vor-)Urteilen und Zuschreibungen in Bezug auf unterschiedliche Personengruppen zu hinterfragen.
  

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  1. 11. 1.11 Bereitschaft zeigen, spirituelle, emotionale, religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse anzuerkennen und darauf einzugehen.
  

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x

  1. 11. 1.12 die Bedeutung der Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem beruflichen Handeln erläutern.
  

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11.2 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 11. 2.1 exemplarisch den Einfluss von (Vor-)Urteilen und Zuschreibungen auf die Kommunikation und Interaktion mit pflegebedürftigen Menschen beschreiben.
 

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x

  1. 11. 2.2 die Bedeutung des Konzepts der gewaltfreien Kommunikation für das eigene pflegerische Handeln erläutern.
 

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  1. 11. 2.3 die Krisensituation als akutes Geschehen erläutern, Kriterien zu deren Einschätzung nennen und beispielhaft entsprechende Akutmaßnahmen darlegen.
 

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  1. 11. 2.4 die Bedeutung kultursensiblen Handelns bei ihrem eigenen beruflichen Einsatz erläutern.
 

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  1. 11. 2.5 den situations- und zielgruppenadäquaten Einsatz theorie- und konzeptgeleiteter Kommunikation wie zB Validation und Basale Kommunikation in Rollenspielen oder anderen Simulationsverfahren demonstrieren.
 

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  1. 11. 2.6 anhand von Fallbeispielen ausführen, wie spirituelle, emotionale, religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse beim pflegerischen Handeln berücksichtigt werden können.
 

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  1. 11. 2.7 im Rahmen einer komplexen Gesprächssituation die Anwendung der Regeln einer gewaltfreien Kommunikation demonstrieren.
 

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  1. 11. 2.8 den Einsatz von Akutmaßnahmen in einer Krisensituation demonstrieren.
 

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  1. 11. 2.9 ein Informationsgespräch über ihre eigenen professionellen Tätigkeiten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten demonstrieren.
 

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  1. 11. 2.10 die Bedeutung spiritueller, emotionaler, religiöser, sozialer und kultureller Bedürfnisse anerkennen und bereit sein, darauf konstruktiv einzugehen.
 

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11.3 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 11. 3.1 die in den Versorgungsprozess integrierten Gesundheits- und Sozialberufe nennen und deren Aufgaben- und Kompetenzbereiche und die Bedeutung der interprofessionellen Zusammenarbeit erläutern.
 

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  1. 11. 3.2 beispielhaft erläutern, wie durch die Pflegefachassistenz im multiprofessionellen Diskurs die Anliegen und Sichtweisen pflegebedürftiger Personen vertreten werden können.
  

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  1. 11. 3.3 die Schlüsselrolle der Gesundheitsberufe bei der Früherkennung, Diagnose, Behandlung und Prävention von Gewalt nennen.
  

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  1. 11. 3.4 exemplarisch Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen sowie mit Gewalt und den Umstand, wer in diesem Fall zu informieren ist, erläutern.
  

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  1. 11. 3.5 die eigene Rolle im multiprofessionellen Team beschreiben und das Pflegehandeln danach ausrichten.
 

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  1. 11. 3.6 Wahrnehmungen, Beobachtungen und gesammelte Informationen an die richtigen Stellen in geeigneter Form weiterleiten.
 

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  1. 11. 3.7 sich in den multiprofessionellen Diskurs einbringen und offenkundige Verbesserungspotentiale ansprechen.
 

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  1. 11. 3.8 Anordnungen betreffend die Übertragung medizinischer und pflegerischer Maßnahmen auf sie ablehnen, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten.
 

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  1. 11. 3.9 im Zusammenhang mit Gewalt situationsspezifisch adäquate Maßnahmen setzen.
  

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  1. 11. 3.10 einen ökonomischen und ressourcenorientierten Umgang mit pflegerischen Verbrauchsmaterialien im pflegerischen Handeln berücksichtigen.
 

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  1. 11. 3.11 potenzielle gesundheitsbezogene Gefahren im eigenen Arbeitsumfeld identifizieren und Maßnahmen im Zusammenhang mit angewandter Hygiene und Brandschutz zum Selbst- und Fremdschutz setzen.
 

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  1. 11. 3.12 die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen/Vertretern von Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens bewerten und Grenzen ihrer eigenen beruflichen Handlungsmöglichkeiten beachten.
  

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  1. 11. 3.13 den eigenen Standpunkt bei der Frage, wo Gewalt im beruflichen Kontext beginnt, reflektieren.
  

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  1. 11. 3.14 sensibel gegenüber verbaler, physischer und psychischer Gewalt sein und sich eigene Belastungsgrenzen einschätzen.
 

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12. Kompetenzbereich: Pflege von hochbetagten Menschen

12.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 1.1 autonomiefördernde und -hemmende Rahmenbedingungen in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege sowie ihre eigene berufliche Rolle in diesem Zusammenhang beschreiben.
 

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  1. 12. 1.2 beispielhaft erläutern, wie verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in den Settings Hauskrankenpflege und stationäre Langzeitpflege ins pflegerische Handeln integriert werden können.
 

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  1. 12. 1.3 wiederkehrende bedeutungsvolle situative Bestandteile mit ethischer Relevanz anhand von Fallbeispielen erkennen.
 

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  1. 12. 1.4 anhand von Fallbeispielen demonstrieren, wie ethische Grundsätze des ICN-Ethikkodex ins pflegerische Handeln integriert werden können.
 

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  1. 12. 1.5 demonstrieren, wie im Rahmen der Pflegehandlungen stärkend auf das Kohärenzgefühl und die Integrität der pflegebedürftigen Menschen eingewirkt werden kann.
 

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  1. 12. 1.6 bezogen auf ein Fallbeispiel, verhältnis- und verhaltensbezogene Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in unterschiedlichen Settings entwerfen.
 

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  1. 12. 1.7 sich reflexiv mit dem Einfluss eigener (Vor-)Urteile und Zuschreibungen in Bezug auf alte Menschen auseinandersetzen.
 

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12.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 2.1 grundlegende Prinzipien und Zielsetzungen personenzentrierter Ansätze beschreiben und daraus Konsequenzen für das eigene pflegerische Handeln ableiten.
  

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  1. 12. 2.2 erklären, warum im Rahmen der Pflege hochbetagter Menschen besonderes Augenmerk auf Ressourcenorientierung gelegt werden soll.
  

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  1. 12. 2.3 auf Basis ihres theoretischen Wissens Gegebenheiten, welche die Sicherheit pflegebedürftiger Menschen fördern oder gefährden, insbesondere Risiken freiheitsbeschränkender Maßnahmen, identifizieren.
  

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  1. 12. 2.4 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

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  1. 12. 2.5 den fachgerechten Einsatz von oder die Mitwirkung bei ausgewählten zielgruppenspezifischen Assessmentinstrumenten demonstrieren.
  

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  1. 12. 2.6 bei der kontinuierlichen Informationssammlung mitwirken und standardisierte Methoden und Instrumente fachgerecht einsetzen.
  

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  1. 12. 2.7 die Ressourcen des pflegebedürftigen Menschen situationsangepasst ins pflegerische Handeln einbeziehen.
  

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  1. 12. 2.8 im Rahmen ihres beruflichen Handlungsspielraums Maßnahmen setzen, die eine Alternative zu Freiheitsbeschränkungen bilden.
  

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  1. 12. 2.9 kritisch die eigene Bereitschaft, nach Alternativen zu freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu suchen, reflektieren.
  

x

 
  1. 12. 2.10 sich aktiv mit der Bedeutung einer personenzentrierten Haltung auseinandersetzen.
  

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12.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 3.1 beziehungsfördernde Angebote ins pflegerische Handeln integrieren.
 

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  1. 12. 3.2 die Wirksamkeit beziehungsfördernder Maßnahmen erkennen.
 

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  1. 12. 3.3 die Anwendung einzelner Techniken aus der Validation demonstrieren.
 

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  1. 12. 3.4 die Anwendung theorie-/konzeptgeleiteter (Krisen-)Kommunikation demonstrieren.
  

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  1. 12. 3.5 Methoden und Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin / dem Empfänger demonstrieren.
  

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  1. 12. 3.6 die Bedeutung einer empathischen, wertschätzenden Kommunikation für die Wahrung der Integrität und das Würdegefühl verstehen und sich für die eigenen Probleme und Schwächen in diesem Zusammenhang sensibilisieren.
 

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  1. 12. 3.7 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen reflektieren, und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
 

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12.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 4.1 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Hochaltrigkeit demonstrieren.
 

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  1. 12. 4.2 Grundprinzipien der Kinästhetik ins pflegerische Handeln integrieren, die Unterstützungsleistung den Bedürfnissen des zu pflegenden Menschen anpassen und die Interaktion lernförderlich gestalten.
  

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  1. 12. 4.3 standardisierte präventive Maßnahmen durchführen, deren Wirkung erkennen und beurteilen und ggf. Vorschläge für Modifikationen ins interprofessionelle Team einbringen.
  

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  1. 12. 4.4 in ausgewählten Pflegesituationen einen alters- und entwicklungsgerechten sowie ressourcenfördernden Umgang mit hochbetagten und/oder an Demenz erkrankten Menschen demonstrieren.
  

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  1. 12. 4.5 Symptome und Verhaltensweisen sowie körperliche, psychische oder soziale Zeichen zu pflegender Menschen, die eine unmittelbare Handlung oder Maßnahme erfordern, erkennen.
  

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  1. 12. 4.6 die bedarfs- und bedürfnisorientierte Instruktion eines hochbetagten Menschen oder dessen An- und Zugehöriger demonstrieren.
  

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  1. 12. 4.7 versuchen, sich in das Erleben der zunehmenden Schwierigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen.
 

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  1. 12. 4.8 das eigene Erleben von Selbstständigkeit und Unabhängigkeit reflektieren und versuchen, sich in das Erleben von Frailty (Gebrechlichkeit) einzufühlen.
 

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12.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 5.1 offensichtliche Anzeichen von Fehl- und Mangelernährung sowie eines Flüssigkeitsdefizits identifizieren, dies in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf interpretieren und sich in die Planung einbringen.
  

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  1. 12. 5.2 das Erleben und die Bedeutung der medikamentösen Therapie, insbesondere in Hinblick auf die Polypharmazie, reflektieren.
  

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12.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 6.1 beispielhaft demonstrieren, wie durch die Pflegefachassistenz im multiprofessionellen Diskurs die Anliegen und Sichtweisen hochbetagter Menschen vertreten werden können.
  

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  1. 12. 6.2 sich mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut machen, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren.
  

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  1. 12. 6.3 sich reflexiv mit dem Thema Gewalt in der Pflege hochbetagter Menschen in unterschiedlichen Settings auseinandersetzen und professionelle Schutzmechanismen erörtern.
  

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  1. 12. 6.4 die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Versorgung hochbetagter Menschen kritisch reflektieren.
  

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12.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12. 7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOP (Standard Operation Procedures) und Standards in Zusammenhang mit hochbetagten Menschen demonstrieren.
  

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  1. 12. 7.2 reflexiv das eigene Wissen und Können, bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag, beurteilen.
  

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13. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit Behinderung

13.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 1.1 den Begriff Barrierefreiheit beispielhaft an umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren beschreiben.
 

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  1. 13. 1.2 ethische Aspekte sowie die Bedeutung und Besonderheit der Themen Sexualität sowie Selbst- und Fremdaggression für die Pflege von Menschen mit Behinderung exemplarisch erläutern.
  

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  1. 13. 1.3 Prinzipien der Gesundheitsförderung mit konzeptionellen Grundlagen der Pflege von Menschen mit Behinderung in Beziehung setzen.
  

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  1. 13. 1.4 im Rahmen des pflegerischen Handelns gesundheitsfördernde Maßnahmen setzen.
  

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  1. 13. 1.5 umweltbedingte Barrieren im Arbeitsbereich erkennen und diesbezügliche Verbesserungsvorschläge ins Team einbringen.
  

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  1. 13. 1.6 die eigene ethische Haltung zu Themen wie Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch reflektieren.
  

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  1. 13. 1.7 das Thema Stigmatisierung und den Einfluss von Vorurteilen und Zuschreibungen auf das eigene Pflegehandeln reflektieren.
  

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  1. 13. 1.8 sich reflexiv mit der eigenen Einstellung zur Sexualität im Kontext von Behinderung kritisch auseinandersetzen.
  

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13.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 2.1 die Bedeutung und den Stellenwert der Biografiearbeit für die Pflege von Menschen mit Behinderung erläutern.
  

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  1. 13. 2.2 theoretische und konzeptionelle Grundlagen beschreiben, die häufig in der Pflege von Menschen mit Behinderung zum Einsatz kommen.
  

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  1. 13. 2.3 Methoden und Instrumente zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen, die bei der Pflege von Menschen mit Behinderung häufig zum Einsatz kommen, erläutern.
  

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  1. 13. 2.4 pflegerelevante Phänomene im Zusammenhang mit häufig auftretenden Behinderungen und damit einhergehende Erkrankungen beschreiben.
  

x

 
  1. 13. 2.5 beispielhaft Spannungsfelder beim Einbeziehen von Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörigen in den Pflegeprozess sowie mögliche diesbezügliche Interventionen nennen.
  

x

 
  1. 13. 2.6 den berufs- und fachgerechten Einsatz von Methoden und Instrumenten zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen im Kontext von Behinderung demonstrieren.
  

x

 
  1. 13. 2.7 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

 
  1. 13. 2.8 Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige situationsgerecht in den Pflegeprozess einbeziehen.
  

x

 
  1. 13. 2.9 das Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung reflektieren.
  

x

 

13.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 3.1 grundlegende Formen der unterstützenden Kommunikation erläutern.
 

x

x

 
  1. 13. 3.2 Ursachen und Zusammenhänge in Bezug auf herausforderndes Verhalten sowie Maßnahmen, welche diesem vorbeugen, erklären.
 

x

x

 
  1. 13. 3.3 Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements und mögliche Erstmaßnahmen im Zuge dessen beschreiben.
 

x

x

 
  1. 13. 3.4 gezielte Förderangebote für den emotionalen und kognitiven Entwicklungsprozess gemäß dem Konzept der Basalen Stimulation setzen.
 

x

x

 
  1. 13. 3.5 unterstützende Kommunikation situationsadäquat und sicher einsetzen.
 

x

x

 
  1. 13. 3.6 Deeskalationsstrategien situationsadäquat anwenden.
 

x

x

 
  1. 13. 3.7 auf relevante Pflegephänomene bezogene Informationsgespräche mit Menschen mit Behinderung und/oder deren An- und Zugehörigen führen.
  

x

 
  1. 13. 3.8 Methoden und Techniken zur Überprüfung des Informationsergebnisses bei der Empfängerin oder beim Empfänger demonstrieren.
  

x

 
  1. 13. 3.9 sich reflexiv mit dem Anspruch auf Barrierefreiheit auseinandersetzen und dabei das eigene Kommunikationsverhalten überprüfen.
 

x

x

 
  1. 13. 3.10 die Bedeutung von An- und Zugehörigen als Ressource begreifen.
  

x

 
  1. 13. 3.11 sich reflexiv mit den Auswirkungen von Behinderung auf das gesamte Familiensystem auseinandersetzen.
  

x

 
  1. 13. 3.12 sich reflexiv mit der eigenen Belastbarkeit im Zusammenhang mit herausfordernden Verhaltensweisen auseinandersetzen.
 

x

x

 
  1. 13. 3.13 kritisch die eigene Bereitschaft reflektieren, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
 

x

x

 

13.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 4.1 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext von Menschen mit Behinderungen demonstrieren.
 

x

x

 
  1. 13. 4.2 bei der Umsetzung präventiver Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Selbst- und Fremdschutz mitwirken.
  

x

 
  1. 13. 4.3 körperliche, psychische oder soziale Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen von Menschen mit Behinderung, die eine unmittelbare Handlung oder Maßnahme erfordern, erkennen.
  

x

 
  1. 13. 4.4 die Wirkung präventiver Strategien und Maßnahmen beurteilen und Anpassungsbedarf in diesem Bereich erkennen.
  

x

 
  1. 13. 4.5 bei der Umsetzung im Fachbereich häufig angewandter Entspannungstechniken, Aufmerksamkeitstrainings sowie des Trainings von Alltagsfertigkeiten mitwirken.
 

x

x

 
  1. 13. 4.6 Menschen mit Behinderung und deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungs- sowie bedarfsgerecht in der Durchführung pflegerelevanter Tätigkeiten instruieren.
  

x

 
  1. 13. 4.7 Pflegetechniken zur Förderung von Wahrnehmung und zur Initiierung von Bewegung durchführen.
 

x

x

 
  1. 13. 4.8 versuchen, sich in das Erleben der Unfähigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen.
 

x

x

 
  1. 13. 4.9 die Bedeutung von Bewegung und Mobilität im Leben eines Menschen mit Behinderung reflektieren.
 

x

x

 

13.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 5.1 therapeutische Positionierungen durchführen und deren Wirkung beobachten.
  

x

 

13.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 6.1 Wahrnehmungen, Beobachtungen und gesammelte Informationen an die richtigen Stellen in geeigneter Form weiterleiten.
 

x

x

 
  1. 13. 6.2 Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt erläutern, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren.
 

x

x

 
  1. 13. 6.3 sich reflexiv mit dem Thema Gewalt im Kontext der Pflege von Menschen mit Behinderung auseinandersetzen, dabei wiederkehrende Muster erkennen und diesbezügliche Probleme differenziert darstellen.
 

x

x

 
  1. 13. 6.4 die Praxis der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der Behindertenarbeit reflektieren.
 

x

x

 

13.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13. 7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operation Procedures) und Standards im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen demonstrieren.
  

x

x

  1. 13. 7.2 das eigene Wissen und Können bezogen auf die Herausforderungen im Praxisalltag reflektieren.
 

x

x

x

14. Kompetenzbereich: Pflege von psychisch kranken Menschen

14.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 1.1 beispielhaft ethische Spannungsfelder in Bezug auf Selbstbestimmung und Fürsorge in der Situation der psychischen Krise beschreiben.
  

x

x

  1. 14. 1.2 ethische Konfliktsituationen anhand eines Fallbeispiels im Kontext psychiatrischer Erkrankungen identifizieren.
  

x

x

  1. 14. 1.3 im Rahmen der Pflege psychisch kranker Menschen gesundheitsfördernde Maßnahmen setzen.
  

x

x

  1. 14. 1.4 anhand der gesetzlichen Bestimmungen die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und/oder Zwangsmaßnahmen im praktischen Pflegehandeln reflektieren.
  

x

x

  1. 14. 1.5 die unbedingte Gültigkeit des humanistischen Menschenbildes im Kontext der spezifischen Herausforderungen im psychiatrischen Setting reflektieren.
  

x

x

  1. 14. 1.6 sich reflexiv mit dem Einfluss eigener (Vor-)Urteile und Zuschreibungen in Bezug auf psychisch kranke Menschen auseinandersetzen.
  

x

x

14.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 2.1 exemplarisch den berufs- und fachgerechten Einsatz von Methoden und Instrumente zur Sammlung sowie zur Einschätzung pflegerelevanter Informationen bei psychischen Erkrankungen demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 2.2 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

x

  1. 14. 2.3 körperliche, psychische oder soziale Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen psychisch kranker Menschen, die eine unmittelbare Handlung oder Maßnahme erfordern, erkennen.
  

x

x

14.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 3.1 zielgruppenspezifische Kommunikationsmethoden exemplarisch anhand eines Informationsgesprächs mit An- und Zugehörigen demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 3.2 Deeskalationsstrategien situationsadäquat anwenden.
  

x

x

  1. 14. 3.3 versuchen, sich empathisch in die Lebenssituation psychisch kranker Menschen einzufühlen.
 

x

x

x

  1. 14. 3.4 sich reflexiv mit der Bedeutung von Krisen bzw. dem Durchleben von Krisensituationen im Leben eines Menschen auseinandersetzen.
  

x

x

  1. 14. 3.5 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personzentrierte Haltung einzunehmen, reflektieren und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
 

x

x

x

14.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 4.1 psychisch kranke Menschen und deren An- und Zugehörige situationsgerecht in den Pflegeprozess einbeziehen.
  

x

x

  1. 14. 4.2 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext psychischer Erkrankungen demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 4.3 bei der Umsetzung präventiver Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Selbst- und Fremdschutz mitwirken und Anpassungsbedarf erkennen.
  

x

x

  1. 14. 4.4 im Rahmen ihres beruflichen Handlungsbereichs Maßnahmen, die Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen bilden, setzen.
  

x

x

  1. 14. 4.5 bei der Umsetzung im Fachbereich häufig angewandter Entspannungstechniken und Achtsamkeitstrainings sowie des Trainings von Alltagsfertigkeiten mitwirken.
 

x

x

x

  1. 14. 4.6 ein einfaches Beschäftigungsangebot für psychisch kranke Menschen zusammenstellen.
  

x

x

  1. 14. 4.7 sich reflexiv mit den Auswirkungen psychischer Erkrankungen auf das gesamte Familiensystem auseinandersetzen.
  

x

x

  1. 14. 4.8 die Bedeutung An- und Zugehöriger als Ressource begreifen.
  

x

x

  1. 14. 4.9 versuchen, sich in das Erleben der Unfähigkeit zur Bewältigung von Aufgaben des alltäglichen Lebens einzufühlen.
 

x

x

x

  1. 14. 4.10 versuchen, sich in das Erleben von Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines psychiatrischen Notfalls einzufühlen.
 

x

x

x

  1. 14. 4.11 das Erleben und die Bedeutung von Entspannung im Kontext psychischer Erkrankungen reflektieren.
 

x

x

x

14.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 5.1 die fachgerechte Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, insbesondere der Gurtfixierung, demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 5.2 psychiatrische Notfallsituationen erkennen und dabei erforderliche erste Schritte zum Selbst- und Fremdschutz einleiten.
  

x

x

  1. 14. 5.3 psychiatrische Notfälle beschreiben und die fachgerechte Anwendung von Zwangsmaßnahmen demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 5.4 im Rahmen ihres beruflichen Handlungsbereichs Maßnahmen, die Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen bilden, setzen.
  

x

x

  1. 14. 5.5 das Erleben und die Bedeutung der medikamentösen Therapie, insbesondere in Hinblick auf die unerwünschten Wirkungen von Psychopharmaka beobachten und entsprechende Rückmeldungen geben.
 

x

x

x

14.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 6.1 Gefahrenpotenziale im Praxisalltag der Psychiatrie erkennen und (präventive) Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz setzen.
 

x

x

x

  1. 14. 6.2 die eigene Rolle im multiprofessionellen Team beschreiben und das Pflegehandeln danach ausrichten.
  

x

x

  1. 14. 6.3 Wahrnehmungen, Beobachtungen und gesammelte Informationen an die richtigen Stellen in geeigneter Form weiterleiten.
 

x

x

x

  1. 14. 6.4 mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen oder Gewalt vertraut sein, situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen setzen und die vorgesetzte Stelle informieren.
  

x

x

  1. 14. 6.5 sich reflexiv mit dem Thema Gewalt im psychiatrischen Setting auseinandersetzen.
 

x

x

x

  1. 14. 6.6 die Bedeutung der interdisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit in der psychiatrischen Versorgung reflektieren.
 

x

x

x

14.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14. 7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs und Standards im psychiatrischen Bereich demonstrieren.
  

x

x

  1. 14. 7.2 die eigene Haltung zu Zwangsmaßnahmen und den damit verbundenen ethischen Problemstellungen reflektieren.
  

x

x

  1. 14. 7.3 Bereitschaft zeigen, darüber nachzudenken, was das Setzen von Zwangsmaßnahmen für das eigene Erleben bedeutet.
  

x

x

15. Kompetenzbereich: Pflege von Kindern und Jugendlichen

15.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 1.1 spezifische Kinderrechte im pflegerischen Handeln berücksichtigen.
  

x

x

  1. 15. 1.2 Elemente familienorientierter Pflege ins berufliche Handeln integrieren.
  

x

x

  1. 15. 1.3 Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention unter Berücksichtigung eines alters- und entwicklungsbedingten Gesundheitsverständnisses ins pflegerische Handeln integrieren.
  

x

x

  1. 15. 1.4 versuchen, sich empathisch in die Lebenssituation eines betroffenen Familiensystems einzufühlen.
  

x

x

  1. 15. 1.5 das Recht der Familie, zu entscheiden, was wichtig für sie ist, anerkennen.
  

x

x

  1. 15. 1.6 Bereitschaft zeigen, der Familie pflegebedürftiger Kinder offen und vorurteilsfrei zu begegnen.
  

x

x

  1. 15. 1.7 ihre professionelle Rolle innerhalb des Bezugssystems erklären und Bereitschaft zeigen, hier Grenzen zu akzeptieren.
  

x

x

  1. 15. 1.8 Bereitschaft zeigen, sich reflexiv mit ethischen Spannungsfeldern im Zusammenhang mit der Pflege von Kindern auseinanderzusetzen.
  

x

x

15.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 2.1 für den Fachbereich standardisierte Risikoeinschätzungen und Assessmentinstrumente unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Krankheitsverständnisses von Kindern und Jugendlichen einsetzen und sich in die Pflegeplanung einbringen.
  

x

x

  1. 15. 2.2 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

x

  1. 15. 2.3 die besonderen Vulnerabilität der Zielgruppe erläutern und Bereitschaft zeigen, das pflegerische Handeln alters- bzw. entwicklungsgerecht auszurichten.
  

x

x

15.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 3.1 auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Kinder alters- und entwicklungsgerecht eingehen.
  

x

x

  1. 15. 3.2 das Nähe- und Distanzverhältnis zielgruppenspezifisch adäquat gestalten.
  

x

x

  1. 15. 3.3 die alters- und entwicklungsgerechte Instruktion eines kranken Kindes oder dessen Angehöriger bzw. diesen nahestehender Personen, demonstrieren.
  

x

x

  1. 15. 3.4 die Notwendigkeit von Entlastungs- und Deeskalationsgesprächen erkennen und Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen.
  

x

x

  1. 15. 3.5 dem kranken Kind und dessen Bezugssystem mit Wertschätzung und Geduld begegnen.
  

x

x

  1. 15. 3.6 kritisch die eigene Bereitschaft, die Interaktion entwicklungsgerecht auszurichten, reflektieren und diesbezüglich förderliche und hemmende Faktoren erkennen.
  

x

x

15.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 4.1 Prinzipien entwicklungsfördernder Konzepte ins pflegerische Handeln integrieren.
  

x

x

  1. 15. 4.2 Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugssystem alters- und entwicklungsgerecht in den Pflegeprozess einbeziehen.
  

x

x

  1. 15. 4.3 angstreduzierende Pflegemaßnahmen durchführen.
  

x

x

  1. 15. 4.4 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene bei Kindern demonstrieren.
  

x

x

  1. 15. 4.5 übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen anwenden und deren Wirkung beschreiben.
  

x

x

  1. 15. 4.6 Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen kranker Kinder, die eine unmittelbare Handlung/Maßnahme erfordern, erkennen und entsprechend handeln.
  

x

x

  1. 15. 4.7 Jugendliche im Prozess der Transition im Rahmen des eigenen beruflichen Handlungsspielraums unterstützen.
  

x

x

  1. 15. 4.8 alters- und entwicklungsgerechte Spielangebote einsetzen.
  

x

x

  1. 15. 4.9 die besondere Verantwortung gegenüber Kindern als vulnerabler Patientengruppe erläutern.
  

x

x

  1. 15. 4.10 die Bedeutung entwicklungsfördernder Konzepte sowie deren Einsatzmöglichkeiten reflektieren.
  

x

x

15.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 5.1 die alters- und entwicklungsgerechte Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf therapeutische Interventionen sowie die jeweils erforderliche Nachsorge demonstrieren.
  

x

x

  1. 15. 5.2 angeordnete therapeutische Positionierungen durchführen und deren Wirkung beurteilen.
  

x

x

  1. 15. 5.3 erläutern, dass auch unvermeidbare medizinische/pflegerische Maßnahmen vom Kind als Gewalt wahrgenommen werden können, und die eigene Haltung dazu reflektieren.
  

x

x

  1. 15. 5.4 die Bedeutung von Impfungen und der eigenen Haltung und Verantwortung im beruflichen Kontext erklären.
  

x

x

15.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 6.1 bezüglich der Aufgaben und Ziele relevanter Einrichtungen und Versorgungsangebote für kranke Kinder informieren.
 

x

x

x

  1. 15. 6.2 Gefahrenpotenziale im Zusammenhang mit der Pflege kranker Kinder und Jugendlicher erkennen und minimieren und Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz setzen.
  

x

x

15.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15. 7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs und Standards im Bereich der Pflege von Kindern und Jugendlichen demonstrieren.
  

x

x

16. Kompetenzbereich: Pflege von Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf

16.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 1.1 die Begriffe Ressourcen- und Bedürfnisorientierung im Kontext der Palliative Care erläutern und deren Bedeutung argumentieren.
  

x

x

  1. 16. 1.2 mögliche Wege zu ethischen Entscheidungsfindungen in palliativen Kontexten beschreiben.
  

x

x

  1. 16. 1.3 die Auswirkungen soziokultureller Einflussfaktoren auf Erleben und Bewältigung schwerer Krankheit und des Sterbens erläutern.
  

x

x

  1. 16. 1.4 anhand konkreter Beispiele darstellen, wie das Gefühl der Kohärenz bei Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen verbessert werden kann.
  

x

 
  1. 16. 1.5 unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands der Betroffenen die Selbstbestimmung und Bedürfnisorientierung als wahrnehmungs- und handlungsleitende Prinzipien ernst nehmen.
  

x

x

  1. 16. 1.6 Bereitschaft zeigen, sich mit persönlichen Erfahrungen und Gefühlen in Zusammenhang mit schwerer Krankheit und dem Sterben auseinanderzusetzen.
  

x

x

  1. 16. 1.7 Bemühen zeigen, fremdem und andersartigem Verhalten und ebensolchen Wertvorstellungen professionell gegenüberzutreten.
  

x

x

  1. 16. 1.8 sich mit eigenen Vorstellungen und Erwartungen bezüglich eines guten Lebens und Sterbens auseinandersetzen.
  

x

x

  1. 16. 1.9 weder die Beschleunigung noch die Verzögerung des Todes beabsichtigen.
  

x

x

16.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 2.1 Vorschläge machen, wie Pflegeziele auf Bedürfnisse im Zusammenhang mit Erhaltung oder Förderung der Lebensqualität der Betroffenen/des Betroffenen ausgerichtet werden können.
  

x

x

  1. 16. 2.2 Vorschläge machen, wie Pflegemaßnahmen den Bedürfnissen der Betroffenen angepasst werden können.
  

x

x

  1. 16. 2.3 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

x

  1. 16. 2.4 besondere Sensibilität in der Wahrnehmung von Ressourcen entwickeln.
  

x

x

16.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 3.1 Einflussfaktoren auf die Wahrnehmung von Bedürfnissen von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen beschreiben und beispielhaft mögliche Spannungsfelder im Kontext unterschiedlicher Wertehaltungen und soziokultureller Faktoren nennen.
  

x

x

  1. 16. 3.2 mögliche Bedeutungen geäußerter Sterbewünsche erläutern und Handlungs- bzw. Verhaltensoptionen skizzieren.
  

x

x

  1. 16. 3.3 erklären, wie angemessene Kommunikationsmethoden zielgruppenadäquat und unter Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand eingesetzt werden können.
  

x

x

  1. 16. 3.4 Entlastungsmöglichkeiten für An- und Zugehörige inklusive der Möglichkeit, Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen zu können, beschreiben.
  

x

x

  1. 16. 3.5 auf geäußerte Sterbewünsche adäquat reagieren und diese im intraprofessionellen Team zur Sprache bringen.
  

x

x

  1. 16. 3.6 Informationen so aufbereiten, dass sie abhängig von der physischen oder psychischen Belastungssituation von der Empfängerin/dem Empfänger verstanden werden.
  

x

x

  1. 16. 3.7 Belastungs- und Krisensituationen, insbesondere Verlusterleben und Trauer, bei Betroffenen und An- und Zugehörigen realistisch einschätzen und gegebenenfalls Unterstützung bei fachkompetenten Personen suchen.
  

x

x

  1. 16. 3.8 zielgruppenadäquat und dem Alter und Entwicklungsstand entsprechend auf die Bedürfnisse An- und Zugehöriger im Trauerprozess reagieren.
  

x

x

  1. 16. 3.9 die Pflegebeziehung unter Berücksichtigung jener Bedürfnisse, die in den unterschiedlichen Phasen des Sterbens in den Vordergrund rücken, gestalten.
  

x

x

  1. 16. 3.10 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen, reflektieren und diesbezüglich hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
  

x

x

  1. 16. 3.11 die Bedeutung der An- und Zugehörigen im palliativen Kontext erläutern.
  

x

x

  1. 16. 3.12 eigene Reaktionsmuster auf geäußerte Sterbewünsche reflektieren.
  

x

x

  1. 16. 3.13 in der Begegnung mit schwerkranken Menschen und deren An- und Zugehörigen eine wertschätzende, empathische Haltung einnehmen.
  

x

x

  1. 16. 3.14 die Wichtigkeit von Trauerarbeit zur Integration des erlittenen Verlustes ins Leben erläutern.
  

x

x

16.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 4.1 gegebenenfalls unter zu Hilfenahme von Assessmentinstrumenten, krankheitsspezifische Risiken und Symptome, beobachten und Veränderungen erkennen.
  

x

x

  1. 16. 4.2 angeordnete pflegerische Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen gemäß dem gesetzlichen Handlungsfeld umsetzen.
  

x

x

  1. 16. 4.3 pflegerische Interventionen zur Erhaltung der Lebensqualität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der Betroffenen umsetzen.
  

x

x

  1. 16. 4.4 soziale, psychologische und spirituelle Aspekte bei der Pflege von Menschen mit palliativen Versorgungsansprüchen integrieren.
  

x

x

  1. 16. 4.5 im Zusammenhang mit der Instruierung pflegebedürftiger Menschen bzw. deren An- und Zugehöriger alters- und entwicklungsgerecht sowie bedarfsorientiert die an ihn delegierten Aufgaben übernehmen.
  

x

x

  1. 16. 4.6 Bereitschaft zeigen, sich mit der Philosophie von Palliative Care reflexiv auseinander zu setzen.
 

x

x

x

16.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 5.1 die Veränderung des Gesundheitszustands der oder des Betroffenen und die Wirkung der therapeutischen Maßnahmen beobachten und diese Informationen gezielt weiterleiten.
  

x

 
  1. 16. 5.2 Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung parenteraler Arzneimittel bzw. Flüssigkeiten erkennen und gegebenenfalls unmittelbar erforderliche Maßnahmen setzen.
  

x

 
  1. 16. 5.3 erklären, dass die Pflege unmittelbarer Entscheidungen und Reaktionen bedarf und unter Beweis stellen, dass sie in der Lage ist, diesem Arbeitsmodus Rechnung tragen zu können.
  

x

x

16.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 6.1 Beobachtungen selektieren und diese an die zuständige Berufsgruppe weiterleiten.
  

x

x

  1. 16. 6.2 erläutern, wie wichtig es ist, mit verstorbenen Menschen achtsam und respektvoll umzugehen.
 

x

x

x

16.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16. 7.1 ressourcen- und bedürfnisorientiert instruieren und das Ergebnis überprüfen.
  

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x

  1. 16. 7.2 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs (Standard Operating Procedures) und Standards im palliativen Pflegesetting demonstrieren.
  

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  1. 16. 7.3 das Bewusstsein, dass palliative Settings von einer Haltung der Empathie und Achtsamkeit geprägt sein sollen, zeigen.
  

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17. Kompetenzbereich: Pflege von chronisch kranken Menschen

17.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 1.1 den berufsrechtlichen Handlungsspielraum einer Pflegefachassistenz im Zusammenhang mit chronisch kranken Menschen mit einem besonderen Augenmerk auf den § 83a des GuKG erläutern.
   

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  1. 17. 1.2 zentrale ethische Aspekte der Pflege von Menschen mit chronischen Erkrankungen und ihre Bedeutung und Besonderheit für diese erläutern.
 

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  1. 17. 1.3 mögliche Spannungsfelder, die sich bei der Pflege chronisch kranker Menschen ergeben können, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit stereotypen Zuschreibungen, Arbeitslosigkeit, ursächlichem Selbst- und Fremdverschulden, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe u. a., identifizieren.
 

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  1. 17. 1.4 Bereitschaft zeigen, eigene stereotype Zuschreibungen, beispielsweise in Bezug auf Arbeitslosigkeit, ursächliches Selbst- und Fremdverschulden und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu reflektieren.
  

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  1. 17. 1.5 Beispielhaft erläutern, wovon Gesundheitskompetenz auf individueller und systemischer Ebene abhängig ist und wie Gesundheitskompetenz gefördert werden kann.
  

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17.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 2.1 den Begriff Bewältigungsstrategie in einem konzeptionellen Kontext erklären und dessen Stellenwert bei der Planung von Pflegemaßnahmen erläutern.
  

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  1. 17. 2.2 die Bedeutung des Kohärenzgefühls im Zusammenhang mit der Lebensbewältigung trotz Krankheit erläutern.
  

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  1. 17. 2.3 Fragen im Kontext der Schmerzanamnese erläutern und Instrumente zur Bewertung von Schmerzintensität und Schmerzqualität beschreiben.
  

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  1. 17. 2.4 differenzierte Assessmentinstrumente zur Erfassung chronischen Schmerzerlebens und anderer Beeinträchtigungen bzw. Gefahren anwenden.
  

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  1. 17. 2.5 dazu beitragen, dass auf Basis gemeinsamer Entscheidungen im Team Pflegemaßnahmen geplant und umgesetzt werden.
  

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  1. 17. 2.6 bei der Pflegeplanung in Hinblick auf die Integration vorhandener Bewältigungsstrategien mitwirken.
  

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  1. 17. 2.7 einen Beitrag dazu leisten, dass pflegerische Maßnahmen in Hinblick auf ihre Verstehbarkeit, Handhabbarkeit und Sinnhaftigkeit für den chronisch kranken Menschen überprüft werden.
  

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  1. 17. 2.8 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

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  1. 17. 2.9 Bereitschaft zeigen, die Einbeziehung der Perspektive der chronisch kranken Menschen als handlungsleitendes Prinzip anzuerkennen.
  

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17.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 3.1 Beispiele für adäquat aufbereitete zielgruppenspezifische Gesundheitsinformationen wie beispielsweise solche für Menschen mit Migrationshintergrund, kognitiv beeinträchtigte Personen und für Kinder erläutern.
 

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  1. 17. 3.2 Beispiele dafür nennen, wie die Adherence unterstützt werden kann und was sie in ihrem beruflichen Handlungsspielraum dazu beitragen kann.
 

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  1. 17. 3.3 anführen, wie überprüft werden kann, ob Informationsgehalt bei der Empfängerin oder dem Empfänger angekommen ist.
 

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x

 
  1. 17. 3.4 durch adäquate Kommunikation bei der Förderung der Gesundheitskompetenz pflegebedürftiger Personen und deren An- und Zugehöriger mitwirken.
  

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  1. 17. 3.5 die Adherence von chronisch kranken Menschen im Rahmen des beruflichen Handlungsspielraums fördern.
  

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  1. 17. 3.6 Bereitschaft zeigen, sich im Rahmen der Kommunikation und Informationsweitergabe auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Gegenübers einzustellen.
 

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  1. 17. 3.7 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen reflektieren, und hinderliche und förderliche Faktoren dafür erkennen.
 

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17.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 4.1 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext chronisch kranker Menschen demonstrieren.
 

x

x

 
  1. 17. 4.2 den chronisch kranken Menschen dabei unterstützen, fördernde Strategien zur Linderung der Schmerzen und Integration der kausal bedingten Beeinträchtigungen in den Lebensalltag zu entwickeln.
  

x

 
  1. 17. 4.3 beobachten und erfassen, inwiefern An- und Zugehörige von den Auswirkungen der Erkrankung betroffen sind und welche Belastungen sie erleben.
  

x

 
  1. 17. 4.4 bei der Verwirklichung der Inanspruchnahme von Entlastungsangeboten für An- und Zugehörige unterstützen.
  

x

 
  1. 17. 4.5 chronisch kranke Menschen bzw. deren An- und Zugehörige alters- und entwicklungsgerecht sowie bedarfsorientiert in der Durchführung von Pflegemaßnahmen instruieren.
  

x

 
  1. 17. 4.6 die korrekte Nasenpflege bei nasalen Magensonden und Nasenbrillen demonstrieren.
  

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  1. 17. 4.7 Bereitschaft zeigen, sich in das Erleben der zunehmenden Belastung im Lebensalltag durch die chronische Erkrankung einzufühlen.
 

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x

 

17.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 5.1 das Anlegen eines Wundverbands sowie eines Kompressionsverbands bzw. eines Antithrombosestrumpfs unter Einhaltung aller hygienischen Richtlinien demonstrieren.
  

x

 
  1. 17. 5.2 das Erleben und die Bedeutung therapeutischer Maßnahmen, die den Lebensalltag der/des Betroffenen nachhaltig verändern, reflektieren.
  

x

 

17.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 6.1 bei der Informationssammlung, -weitergabe sowie bei der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Case-Managements mitwirken.
 

x

x

 
  1. 17. 6.2 Informationen, die im Versorgungsprozess an andere Berufsgruppen weiterzugeben sind, identifizieren.
 

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x

 
  1. 17. 6.3 Bereitschaft zu berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit zeigen.
 

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x

 

17.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17. 7.1 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs und Standards im Kontext chronisch kranker Menschen demonstrieren.
  

x

x

  1. 17. 7.2 die Problematik der Zunahme der Zahl chronischer Erkrankungen erläutern und Anpassungsbedarf der öffentlichen Gesundheitsversorgung reflektieren.
  

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x

18. Kompetenzbereich: Pflege von akut kranken Menschen

18.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 1.1 Rückmeldung bei eventuellen Unklarheiten angeordneter Maßnahmen bzw. im Falle von deren Unvereinbarkeit mit dem berufsrechtlichen Handlungsspielraum erstatten.
 

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x

 
  1. 18. 1.2 bei allen pflegerischen Interventionen die Rechte der Patientin oder des Patienten berücksichtigen, sie oder ihn im Rahmen der berufsrechtlichen Kompetenzen und entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand bzw. den kognitiven Fähigkeiten informieren und die Verschwiegenheitspflicht einhalten.
 

x

x

 
  1. 18. 1.3 die Patientin oder den Patienten und gegebenenfalls deren/dessen An- und Zugehörige betreffend Planung und Umsetzung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen instruieren und dabei biografische Informationen, psychosoziale Bedingungen und vorhandene Bewältigungsstrategien mit einbeziehen.
  

x

 
  1. 18. 1.4 den Einfluss soziokultureller Faktoren auf die Bedürfnisse von Menschen mit akuten Krankheiten sowie jene deren An- und Zugehöriger respektieren.
  

x

 

18.2 Pflegeprozess

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 2.1 Veränderungen des Gesundheitszustands der Patientin oder des Patienten identifizieren, Adaptionsbedarf erkennen und diesbezügliche Vorschläge in den interprofessionellen Diskurs einbringen.
  

x

x

  1. 18. 2.2 zielgruppenspezifisch die Pflegeplanung in Bezug auf Pflegediagnose, Ziele und Maßnahmen interpretieren und daraus situations- und berufsspezifische Handlungsmöglichkeiten ableiten.
  

x

x

  1. 18. 2.3 standardisierte Assessmentinstrumente zur Einschätzung pflegerelevanter Risiken und kognitiver Fähigkeiten anwenden und entsprechende Anpassungen in der Pflegeplanung vorschlagen.
  

x

x

  1. 18. 2.4 alle dokumentationspflichtigen Informationen korrekt in schriftlicher und mündlicher Form formulieren.
 

x

x

x

  1. 18. 2.5 die eigene berufsspezifische Rolle bezüglich der Umsetzung des Pflegeprozesses erläutern und diesbezüglich Verantwortung übernehmen.
  

x

x

18.3 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 3.1 die Bedürfnisse der Patientin oder des Patienten entsprechend deren/dessen Informationsstand überprüfen und gegebenenfalls fach- bzw. sprachkompetente Personen hinzuziehen.
 

x

x

x

  1. 18. 3.2 zielgruppen- und bedürfnisorientiert informieren und instruieren.
  

x

x

  1. 18. 3.3 kreativ und flexibel reagieren und handeln, insbesondere wenn es darum geht, Bedürfnisse besonders vulnerabler Zielgruppen zu erkennen und zu erfüllen.
 

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x

x

  1. 18. 3.4 eine Haltung der Empathie, Wertschätzung, Kongruenz erkennen lassen.
 

x

x

x

  1. 18. 3.5 kritisch die eigene Bereitschaft, eine personenzentrierte Haltung einzunehmen, reflektieren und dafür hinderliche und förderliche Faktoren erkennen.
 

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x

x

18.4 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 4.1 körperliche, psychische und soziale Zeichen, Symptome und Verhaltensweisen akut kranker Menschen, die eine unmittelbare Handlung oder Maßnahme erfordern, erkennen.
  

x

x

  1. 18. 4.2 unterschiedliche Pflegekonzepte zielgruppen- und bedürfnis- sowie ressourcenorientiert anwenden.
  

x

x

  1. 18. 4.3 pflegespezifische Risiken erkennen und entsprechende Prophylaxen fachgerecht anwenden.
  

x

x

  1. 18. 4.4 Veränderungen beobachten, diese dokumentieren und, gegebenenfalls nach Rücksprache, über die Priorität einer notwendigen Maßnahme entscheiden.
  

x

x

  1. 18. 4.5 Pflegeinterventionen anhand ausgewählter Pflegephänomene im Kontext akut kranker Menschen demonstrieren.
 

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x

x

  1. 18. 4.6 unverzüglich auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren und dabei Sicherheit vermitteln.
  

x

x

  1. 18. 4.7 dazu beitragen, dass biografische und sensobiografische Informationen in die Pflegeplanung integriert werden, und die Umgebung kognitiv eingeschränkter Menschen bzw. jene von Kindern und Jugendlicher entsprechend deren Normalität gestalten.
  

x

x

  1. 18. 4.8 Pflege als eine Disziplin der Interaktion begreifen und multikontextuelles Verstehen erkennen lassen.
  

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x

18.5 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 5.1 den Gesundheitszustand selektiv in Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen beobachten.
  

x

x

  1. 18. 5.2 gegebenenfalls unmittelbar erforderliche Maßnahmen bei Regelwidrigkeiten, die im Zusammenhang mit parenteraler Verabreichung von Medikamenten bzw. Flüssigkeiten auftreten, setzen.
   

x

  1. 18. 5.3 die Durchführung eines EKG (Elektrokardiogramm) und EEG (Elektroenzephalographie) demonstrieren.
   

x

  1. 18. 5.4 Handlungsfähigkeit trotz Unvorhersehbarkeiten unter Beweis stellen.
   

x

  1. 18. 5.5 die Belastungsanforderungen medizinischer Interventionen, insbesondere für vulnerable Patientengruppen, reflektieren.
  

x

x

  1. 18. 5.6 die eigene Verantwortung bei der Reduktion von Belastungsanforderungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen, insbesondere im Zusammenhang mit vulnerablen Patientinnen/Patienten, erläutern.
   

x

18.6 Kooperation, Koordination und Organisation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 6.1 Informationen, die für die Planung der Pflege und Versorgung im häuslichen bzw. institutionellen Langzeitpflegekontext relevant sind identifizieren und diese im multiprofessionellen Team kommunizieren.
 

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x

x

  1. 18. 6.2 bei der Entlassungsorganisation mitwirken.
 

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x

x

  1. 18. 6.3 Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz für den akut kranken Menschen integrieren.
 

x

x

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  1. 18. 6.4 zeigen, dass sie sich der Tragweite der Übernahme der Durchführungsverantwortung bewusst ist.
 

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x

x

  1. 18. 6.5 fremde bzw. von herkömmlichen abweichende Lebenskonzeptionen und Vorstellungen von einem guten Leben respektieren.
 

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x

18.7 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18. 7.1 an Praxisentwicklungsprojekten mitwirken.
  

x

x

  1. 18. 7.2 neue pflegewissenschaftliche Erkenntnisse bei der Planung und Umsetzung von Pflegeinterventionen berücksichtigen.
  

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x

  1. 18. 7.3 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOPs und Standards im Kontext akut kranker Menschen demonstrieren.
  

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x

  1. 18. 7.4 Verantwortung für die eigene berufliche Fort- und Weiterbildung übernehmen.
  

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19. Kompetenzbereich: In der Organisation zur nachhaltigen Qualitätsentwicklung beitragen

19.1 Grundsätze der professionellen Pflege

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 19. 1.1 die Berufs- und Professionsentwicklung am Beispiel der Pflegeberufe anhand gegenwärtiger Entwicklungen und Trends aufzeigen und zukünftig mögliche Handlungsfelder skizzieren.
  

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x

  1. 19. 1.2 die speziellen physischen Belastungskonstellationen der eigenen beruflichen Tätigkeiten erklären und beispielhaft beschreiben, wie Arbeitsschritte ergonomisch optimiert werden können.
  

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x

  1. 19. 1.3 theoretische Grundlagen von Gefühls- und Emotionsarbeit, die damit verbundenen psychischen Anforderungen sowie hilfreiche Strategien zu einem adäquaten Umgang damit erläutern.
  

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x

  1. 19. 1.4 im pflegerischen Handeln Prinzipien ergonomischen Arbeitens anwenden und Arbeitsgeräte und Pflegehilfsmittel unter diesem Gesichtspunkt einsetzen.
 

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x

  1. 19. 1.5 demonstrieren, wie Lehrlingen oder anderen Auszubildenden der PA und PFA vermittelt werden kann, Arbeitsschritte ergonomisch zu optimieren.
   

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  1. 19. 1.6 mit Lehrlingen oder anderen Auszubildenden Strategien für einen adäquaten Umgang mit eigenen Gefühlen und jener, pflegebedürftiger Personen reflektieren.
   

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  1. 19. 1.7 die Selbstverantwortung hinsichtlich der gesundheitlichen Selbstfürsorge erklären.
  

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  1. 19. 1.8 erläutern, dass im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen, die von Lebenskrisen oder existenziellen Erfahrungen betroffen sind, besonderes Einfühlungsvermögen und besondere Rücksichtnahme erforderlich ist.
  

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  1. 19. 1.9 die Verantwortung im Kontext der Anleitung von Lehrlingen oder anderen Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe beschreiben und Bereitschaft zeigen, sein Handeln danach auszurichten.
   

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19.2 Zielgruppen- und settingorientierte Beziehungsgestaltung und Kommunikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 19. 2.1 wichtige Prinzipien von Anleitungsprozessen und seine vertieften Kenntnisse betreffend Feedbackregeln erläutern.
  

x

x

  1. 19. 2.2 die Grundhaltungen und Prinzipien einer personenzentrierten Gesprächsführung im Detail erläutern und sie anhand von Beispielen illustrieren.
  

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  1. 19. 2.3 in einer Simulationssequenz ein reflexives Feedbackgespräch demonstrieren.
  

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  1. 19. 2.4 die Prinzipien entlastender Gesprächsführung im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen, die von Lebenskrisen oder existenziellen Erfahrungen betroffen sind, demonstrieren.
   

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  1. 19. 2.5 teamorientiertes Verhalten zeigen.
 

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19.3 Entwicklung und Sicherung von Qualität

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 19. 3.1 Fallbeispiele hinsichtlich des Veränderungsbedarfs der Arbeitsumgebung analysieren und Anpassungen vorschlagen.
  

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  1. 19. 3.2 anhand von Fallbeispielen die situationsspezifische Anwendung von SOP und Standards demonstrieren.
  

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  1. 19. 3.3 Handlungsanweisungen hinsichtlich deren Einflusses auf Patientensicherheit und Qualitätsentwicklung kritisch reflektieren und diesbezüglich Fragen aufwerfen.
  

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  1. 19. 3.4 die Wirkung ihres beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld reflektieren und Bereitschaft zeigen, demgemäß zu handeln.
  

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  1. 19. 3.5 die gesellschaftliche Bedeutung von Pflege und Möglichkeiten, sich für berufsrelevante Fragestellungen zu engagieren, reflektieren.
  

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  1. 19. 3.6 die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie jene von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns in der Pflege anerkennen.
  

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  1. 19. 3.7 Bereitschaft zeigen, sich für berufsrelevante Fragestellungen zu engagieren.
 

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Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

§ 7. (1) Die Lehrlinge sind

  1. 1. im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
  2. 2. im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
  3. 3. im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
  4. 4. im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden

    auszubilden.

(2) Für den zielgruppenspezifischen Kompetenzerwerb im vierten Lehrjahr müssen

  1. 1. sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Langzeitpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Akutpflege (operative oder konservative medizinische Fachbereiche) oder
  2. 2. sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Akutpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Langzeitpflege (Pflegeheim, mobile Pflege, geriatrische Tageszentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) absolviert werden.

(3) Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 und 2 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.

(4) Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.

(3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Theoretische Prüfung

§ 9. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Pflegeprozess und Pflegetechnik“, „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie“, „Recht, Organisation und Qualität“ sowie „Beziehungsgestaltung und Kommunikation“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Pflegeprozess und Pflegetechnik

§ 10. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
  2. 2. Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
  3. 3. Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
  4. 4. fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
  5. 5. die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
  6. 6. medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegefachassistenz übertragen werden können,
  7. 7. nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Linderung von Schmerz sowie körperorientierte angstlindernde Maßnahmen,
  8. 8. Konzepte, Methoden und Instrumente zur Sicherung der Pflegequalität, pflegefachlicher Einfluss auf die Ergebnisqualität sowie Strategien und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 11. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Aufbau und Funktionsweise des menschlichen Körpers sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Organsystemen,
  2. 2. Beobachtungskriterien für Haut, Mund, Ausscheidungen, Bewegung, Schlaf, Körperbild, die psychosoziale Dimension des Lebens, Vitalparameter, das Bewusstsein und eine Schwangerschaft,
  3. 3. Entwicklungen im Lebenszyklus des Menschen sowie Besonderheiten und Veränderungen in einzelnen Alters- und Entwicklungsstufen,
  4. 4. individuelle und umweltbezogene Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, Zusammenhang mit Autonomie und Selbstbestimmung, Wechselwirkungen unterschiedlicher Einflüsse sowie Konsequenzen für die Pflege,
  5. 5. Organsysteme, Erkrankungen sowie deren Symptomatik, Diagnostik und Therapie und entsprechende Arzneimittelgruppen sowie deren Wirkungen und Nebenwirkungen,
  6. 6. Grundlagen des Immunsystems, der Infektionslehre, der Mikrobiologie sowie Schutzimpfungen erklären und deren Bedeutung für die Gesundheitsprävention,
  7. 7. Stoffwechselerkrankungen sowie die entsprechende Symptomatik, Diagnostik und Therapie sowie onkologische und Infektionserkrankungen,
  8. 8. Erkrankungen, die mit einer Veränderung des Körperbilds einhergehen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Recht, Organisation und Qualität

§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Aufgaben sowie Kompetenz- und Tätigkeitsbereiche von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen anhand berufsrechtlicher Vorgaben,
  2. 2. für die Ausführung beruflicher Tätigkeiten relevante Bestimmungen des Medizinprodukterechts, deren Anwendung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit in Zusammenhang mit Medizinprodukten,
  3. 3. Rechte von Patientinnen und Patienten sowie entsprechende Vereinbarungen und deren Anwendungsgebiete,
  4. 4. rechtliche Grundlagen für das Leben und Arbeiten in Pflegeheimen und deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten,
  5. 5. berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die Pflege von Menschen im Krankenhaus sowie eigener Verantwortungsbereich unter Berücksichtigung der haftungsrechtlichen Durchführungsverantwortung sowie der Einlassungs- und Übernahmeverantwortung,
  6. 6. rechtliche Grundlagen für die Hauskrankenpflege, deren Bedeutung für die beruflichen Tätigkeiten sowie Grenzen des Handlungsspielraums,
  7. 7. Konzepte des Schnitt- und Nahtstellenmanagement sowie Case-Management,
  8. 8. rechtliche Grundlagen für die Pflege psychisch kranker Menschen und die Auswirkungen auf die Arbeit in Teams,
  9. 9. rechtliche Grundlagen und Richtlinien für die Pflege von Kindern und Jugendlichen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Beziehungsgestaltung und Kommunikation

§ 13. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung, Konzept der gewaltfreien Kommunikation, interkulturelle und soziokulturelle Einflüsse auf Kommunikation und Gesprächsführung,
  2. 2. Krisen anhand auslösender Faktoren, Kriterien für die Notwendigkeit der Einbeziehung geeigneter fachkompetenter Personen sowie Erstmaßnahmen zur Deeskalation und Entlastung,
  3. 3. Maßnahmen zur Einbeziehung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen und deren Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden,
  4. 4. Einzug in ein Pflegeheim und damit verbundene Auswirkungen auf das Leben von Betroffenen,
  5. 5. Grundprinzipien der Kommunikation mit Menschen, die in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt sind,
  6. 6. Pflegesituationen in der Hauskrankenpflege unter Berücksichtigung der Gastrolle,
  7. 7. Möglichkeiten der Beobachtung und Wahrnehmung unmittelbarer Gewaltphänomene und deren Auswirkungen sowie geeignete Maßnahmen bei deren Wahrnehmung in der Pflege,
  8. 8. Grundzüge und Zielsetzungen eines Deeskalationsmanagements sowie geeignete Erstmaßnahmen,
  9. 9. Prinzipien einer familienorientierten Pflegepraxis sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Familien.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 14. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik und Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik und hat mündlich zu erfolgen.

Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik

§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik

§ 16. (1) Die Prüfung hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Sie hat die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anhand von Fallbeispielen festzustellen.

(2) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person erhält von der Prüfungskommission drei Fallbeispiele mit vorgegebenen Inhalten und Aufgabenstellungen, die sich auf mindestens drei der Kompetenzbereiche gemäß § 6 Abs. 9 zu beziehen haben. Zum Studium und zur Vorbereitung der Fallbeispiele steht der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Vorbereitungszeit von zumindest 30 Minuten, jedoch längstens 45 Minuten, zur Verfügung.

(3) Im anschließenden Fachgespräch hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person die Möglichkeit zu geben, anhand der Fallbeispiele gemäß Abs. 2 die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 60 Minuten dauern. Sie ist nach 75 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit,
  2. 2. Praxistauglichkeit.

Wiederholungsprüfung

§ 17. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände neuerlich zu prüfen.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 18. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Berufsreifeprüfungsgesetz aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a Berufsreifeprüfungsgesetz als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a Berufsreifeprüfungsgesetz fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem oder der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Berufsreifeprüfungsgesetzes.

Evaluierung

§ 19. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2028 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 18 mit 1. September 2023 in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 18 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Kocher

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