242. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Festlegung des Formats, der Struktur und der Gliederung des standardisierten Berichtswesens für Energieaudits und Managementsysteme bei verpflichteten Unternehmen (Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung - EEff-SKV)
Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt gemäß § 43 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2023 das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.
2. Abschnitt
Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts
Allgemeine Unternehmensdaten
§ 3. (1) Die Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, anzugeben.
(3) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.
(4) Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), BGBl. II Nr. 241/2022, zu erfolgen.
Energieverbrauch
§ 4. (1) Die Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
- 1. Bruttojahresenergieverbrauch,
- 2. Jahresabgabe von Energiemengen sowie
- 3. Nettojahresenergieverbrauch
- zu erfolgen.
(2) Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
- 1. die Förderung von fossilen Rohstoffen,
- 2. die Gewinnung von biogenen Energieträgern, deren Ziel die energetische Verwertung ist,
- 3. die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Sonnenenergie, Windenergie oder Wasserkraft und
- 4. die Entnahme von Wärme aus dem Boden oder der Umgebung.
(3) Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
(4) Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.
Abwärmepotenziale
§ 5. (1) Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
- 1. Kälte mit Temperaturen unter 0 °C,
- 2. Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
- 3. Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
- 4. Hochtemperatur ab 200 °C.
(2) Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.
Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
§ 6. (1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energie-verbrauchs-bereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Raumwärme;
- 2. Warmwasser und Sanitärtechnik;
- 3. Lüftung;
- 4. Raumklimatisierung;
- 5. Beleuchtung;
- 6. Küchengeräte;
- 7. Informationstechnik;
- 8. sonstige Dienstleistungen;
- 9. sonstige Nutzungen.
(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Prozesswärme > 200 °C;
- 2. Prozesswärme 0-200 °C;
- 3. Prozesskälte < 0 °C;
- 4. mechanische Arbeit;
- 5. innerbetrieblicher Transport;
- 6. Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
- 7. Druckluft;
- 8. Elektrochemie;
- 9. sonstige Nutzungen.
(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Personenverkehr (Dienstleistung);
- 2. Personenverkehr (Betrieb);
- 3. Personenverkehr (Pendelverkehr);
- 4. Güterverkehr;
- 5. sonstige Nutzungen.
Energieleistungskennzahlen
§ 7. (1) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
- 1. Bürogebäude;
- 2. Bildungseinrichtung;
- 3. Krankenhaus;
- 4. Heim;
- 5. Beherbergungsbetrieb;
- 6. Gaststätte;
- 7. Veranstaltungsstätte;
- 8. Mehrzweckgebäude;
- 9. Verkaufsstätte;
- 10. Wohngebäude;
- 11. sonstiges konditioniertes Gebäude;
- 12. nicht konditionierte Gebäude.
(2) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.
(3) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
- 1. Personenkraftwagen;
- 2. Kleinkraftfahrzeuge;
- 3. Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
- 4. Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
- 5. landwirtschaftliche Fahrzeuge;
- 6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
- 7. Schienenfahrzeuge;
- 8. stationäre Beförderungsmittel;
- 9. Luftfahrzeuge;
- 10. Wasserfahrzeuge;
- 11. sonstige Kraftfahrzeuge.
(4) Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.
Relevante Energieeffizienzmaßnahmen
§ 8. Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:
- 1. Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
- 2. Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
- 3. jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
- 4. Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
- 5. jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
- 6. angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.
Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen
§ 9. Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:
- 1. Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
- 2. Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
- 3. jährliche Energieeinsparung je Energieträger in kWh pro Jahr;
- 4. getätigte Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
- 5. jährliche Energiekosteneinsparung in Euro pro Jahr.
Angaben zu den Mitwirkenden
§ 10. (1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
Zertifikate und Registriernummern
§ 11. Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.
3. Abschnitt
Format des standardisierten Kurzberichts
Elektronische Meldeformulare
§ 12. Die Angaben gemäß den §§ 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß § 59 EEffG an die E-Control zu übermitteln.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Energieträger
Energieträger | Stoffe oder Energieformen |
Elektrische Energie | Strom |
Thermische Energie | Wärme und Kälte, insbesondere Mikro-, Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte |
Gas | Erdgas, Generatorgas, Mischgas |
Öl | Benzin, Benzol, Bitumen, Diesel, Erdöl, Flugbenzin, Flugpetroleum, Flugturbinentreibstoff, Flüssiggas, Gasöl für Heizzwecke, Heizöl, Industriebenzin, Kerosin, Naphta, Petroleum, Petrolkoks, Propangas, Raffinerieeinsatz, Raffinerierestgas, Rohöl, Schmiermittel, Steinkohleteer |
Kohle | Anthrazit, Braunkohle, Braunkohlen-Briketts, Brenntorf, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas, Koks, Kokskohle, Steinkohle, Steinkohlen-Briketts, subbituminöse Kohle, Tiegelgas |
Biogene | Ablaugen, Biodiesel, Bioethanol, Biogas, biogene Abfälle, Brennholz, Deponiegas, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Holzkohle, Klärgas, Scheitholz, Stückholz |
Sonstige Erneuerbare | Geothermie, Photovoltaik, Reaktionswärme, Solarthermie, Umgebungswärme, Wasserkraft, Windenergie |
Wasserstoff | Wasserstoffe |
Sonstige | Abfälle (nicht erneuerbare Anteile), synthetisches Gas |
Urbantschitsch Haber
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