vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 174/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

174. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes) und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes und der Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes), neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Artikel 1

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Auf Grund

  1. 1. des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, sowie
  2. 2. des § 90e Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023 in Verbindung mit § 57 GehG
    1. wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundeslehrpersonen und Bundesvertragslehrpersonen anzuwenden.

Zuweisungskriterien

§ 2. Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (§ 3 Abs. 1) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen I bis V

§ 3. (1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022, wie folgt zugewiesen:

  1. 1. die Bundeslehranstalten
    1. a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
    2. b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
    3. c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
    4. d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
    5. e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen;
  2. 2. die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe II.

(2) Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:

  1. 1. An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
  2. 2. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
  3. 3. Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

Erhöhung der Dienstzulage

§ 4. Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. II Nr. 399/1998, außer Kraft.

Artikel 2

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes und der Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Auf Grund des § 46b Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.

Zuweisungskriterien

§ 2. (1) Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Bundeslehranstalten) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.

(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.

(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

§ 3. (1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen:

  1. 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  2. 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  3. 3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
  4. 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

  1. 1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,
  2. 2. die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen bei Betrieb eines Lehrbetriebes oder eines Internates um eine Kategorie, bei Betrieb eines Lehrbetriebes und eines Internates um zwei Kategorien höher einzureihen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Totschnig

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)