171. Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Auf Grund des § 26 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung ordne ich an:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Entschließung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die gemäß § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes in der Präsidentschaftskanzlei und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Organisation der Grundausbildung
§ 3. (1) Die Grundausbildung wird von der Gruppe III - Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
Ausbildungsformen
§ 4. (1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Einzelunterricht, e-learning/mobile Learning, Training oder praktische Verwendung am Arbeitsplatz oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.
Erstorientierung
§ 6. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
- 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in spezifische EDV-Anwendungen und
- 3. grundlegende Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
Theoretische Ausbildung
§ 7. Die theoretische Ausbildung umfasst
- 1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
- 2. die interne theoretische Ausbildung.
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A 1/v1 rechtskundig | A 1/v1 | A 2/v2 | A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3 |
Basislehrgang | 80 UE | 80 UE | 80 UE | 64 UE |
(2) Der Basislehrgang umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
- 1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
- 2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
- 3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.
Interne theoretische Ausbildung
§ 9. Die interne theoretische Ausbildung beinhaltet die Themenschwerpunkte
- 1. verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten, sowie
- 2. rechtliche und organisatorische Aufgabenstellungen der Präsidentschaftskanzlei
und ist im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Praktische Verwendung
§ 10. Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.
Ausbildungsplan
§ 11. (1) Die Gruppe III - Verwaltung hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die Erstellung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsgespräches mit der oder dem Auszubildenden. Ihre oder seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
- 2. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- 3. die interne theoretische Ausbildung gemäß § 9,
- 4. die praktische Verwendung gemäß § 10.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 BDG 1979 bzw. der in § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.
(4) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Abs. 1 und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Unterrichtseinheiten, Kursen usw. sowie die Ablegung von Prüfungen gelten als Dienst.
Prüfungsordnung
§ 12. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Die Beurteilung der absolvierten internen theoretischen Ausbildung erfolgt durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission.
(3) Mündliche Prüfungsteile sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass jeder nicht bestandene Prüfungsteil innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
(5) Absolvierte Unterrichtseinheiten sind durch die Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen zu belegen.
(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsteile der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.
Dienstprüfungskommission
§ 13. (1) Gemäß § 29 BDG 1979 ist in der Präsidentschaftskanzlei eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die oder der Vorsitzende hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Höheren Dienstes mit Leitungsfunktion in der Präsidentschaftskanzlei zu sein.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
Anrechnung
§ 14. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Entschließung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, BGBl. II Nr. 163/2004, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren tatsächlicher Beginn vor dem 31. Dezember 2022 liegt, werden nach den bis zur Kundmachung dieser Entschließung geltenden Bestimmungen abgeschlossen.
(3) Grundausbildungen, die zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem Tag der Kundmachung nach den mit dieser Entschließung festgelegten Grundsätzen begonnen und erfolgreich absolviert wurden, gelten als Grundausbildungen gemäß dieser Entschließung.
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