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BGBl II 111/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: Grundausbildungsverordnung-BML

111. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (§ 7) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (§ 10) ausgenommen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2 bis h5.

(4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist die Leiterin/der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Für die Dienststellen können im Bedarfsfall von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Mit dieser Funktion können geeignete Bedienstete entweder direkt in den Dienststellen oder in den übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen in der Zentralstelle betraut werden. Die/Der Ausbildungsbeauftragte hat die Auszubildenden in Angelegenheiten der Grundausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu unterstützen.

Ausbildungsformen

§ 4. (1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

  1. 1. Erstorientierung,
  2. 2. ressortinternes Basismodul,
  3. 3. ressortspezifische praktische Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1, zu der eine Facharbeit zu verfassen ist,
  4. 4. Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2,
  5. 5. allgemeine theoretische Ausbildung bestehend aus einem Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
  6. 6. ressortspezifische theoretische Ausbildung und
  7. 7. individuelle theoretische Ausbildung.

Erstorientierung

§ 6. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst, wie etwa Dienst- und Besoldungsrecht, ressortspezifische Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.

Ressortinternes Basismodul

§ 7. In einem Basismodul werden beispielsweise die Grundlagen wertschätzender Kommunikation sowie vertiefendes Wissen über Korruptionsprävention, Compliance, Integrität, über Gender Mainstreaming und Gleichstellung sowie über die gesetzliche Interessensvertretung der Bediensteten vermittelt. Die Teilnahme an diesem Basismodul ist für alle Bediensteten des Ressorts, die dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen, verpflichtend.

Praktische Ausbildung

§ 8. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe A1/v1 eine Facharbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zu wählen.

(2) Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 bewertet.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.

Jobrotation

§ 9. (1) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 sind innerhalb der Ausbildungsphase in einem Ausmaß von mindestens 20 Arbeitstagen zu einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer externen Einrichtung zuzuteilen. Zu externen Einrichtungen zählen beispielsweise inländische Gebietskörperschaften, ausländische Vertretungsbehörden oder Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung getroffen wurde. Eine Zuteilung zu einer externen Einrichtung kann dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug zu der Tätigkeit in der externen Einrichtung besteht. Für Bedienstete, die bereits zu einer ausländischen Vertretungsbehörde entsendet sind, ist eine Jobrotation nicht verpflichtend.

(2) Zur Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es gemäß § 39a BDG 1979 und gemäß § 6b VBG 1948 der Zustimmung der/des Auszubildenden.

(3) Die Jobrotation ist für Bedienstete der Zentralstelle obligatorisch und für Bedienstete an den Dienststellen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten durchzuführen.

(4) Die Jobrotation wird für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 mit einer schriftlichen Arbeit über ein Fachthema aus dem Aufgabenbereich der jeweils zur Rotation zugeteilten Organisationseinheit abgeschlossen. Der Mindestumfang der schriftlichen Arbeit sollte sieben Seiten betragen. Die für das Fachthema ressortintern zuständige Führungskraft hat schriftlich zu bestätigen, ob die Arbeit fachlich korrekt und in sich schlüssig ist. Die schriftliche Arbeit und die Bestätigung sind der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

§ 10. (1) Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes ist verpflichtender Bestandteil der Grundausbildung des Ressorts.

(2) Die verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen werden in drei Gruppen zusammengefasst:

  1. 1. A1/v1 rechtskundig ausgebildete Bedienstete,
  2. 2. A1/v1 und A2/v2,
  3. 3. A3/v3 und A4/v4.

    Für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 sind 80 Unterrichtseinheiten (10 Tage), für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3/v3/A4 /v4 sind 64 Unterrichtseinheiten (8 Tage) vorgesehen.

(3) Für die nähere Ausgestaltung und Bereitstellung des Basislehrganges sowie für die Durchführung der Prüfung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig.

Ressortspezifische theoretische Ausbildung

§ 11. (1) Im Rahmen der ressortspezifischen theoretischen Ausbildung werden einerseits spezielle ressortspezifische Kenntnisse über EU und internationale Agenden sowie andererseits ressortbezogene Inhalte über die Wirkungsorientierte Steuerung vermittelt. Die Teilnahme an diesen Seminaren ist für alle Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 verpflichtend.

(2) Ein intern organisiertes Seminar gibt einen Überblick über die wesentlichen Rechtsmaterien des Ressorts. Über das „Ressortrecht“ ist von allen Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 eine mündliche Prüfung abzulegen. Die Vorbereitung für die Prüfung kann auch im Selbststudium erfolgen, eine entsprechende Lernunterlage steht den Auszubildenden zur Verfügung.

(3) Für Bedienstete der Wildbach- und Lawinenverbauung finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Die übergeordnete Fachabteilung im Ressort organisiert eigenverantwortlich Lernformate zur Vermittlung von Kenntnissen und Wissen über relevante Rechtsmaterien sowie Steuerungsinstrumente und -prozesse für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2. Der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Ähnlichem vorzulegen.

Individuelle theoretische Ausbildung

§ 12. (1) Entsprechend den spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes sind individuelle Ausbildungsschwerpunkte zur Weiterentwicklung der fachlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten von der/dem Fachvorgesetzten zu vereinbaren. Die Wahl der Ausbildungsformen liegt in der Verantwortung der/des Fachvorgesetzten und hat sich an den bereits vorhandenen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen der oder des Bediensteten zu orientieren.

(2) Als Bestätigung über die erfolgreiche individuelle Ausbildung der/des Bediensteten ist ein schriftlicher Bericht durch die Fachvorgesetzte/den Fachvorgesetzten an die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Letztentscheidung, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist, liegt bei der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung der individuellen Grundausbildung beträgt für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A1/v1/A2 /v2 mindestens 48 Unterrichtseinheiten (sechs Tage)

A3/v3 mindestens 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage)

A4/v4 mindestens 16 Unterrichtseinheiten (zwei Tage)

Ausbildungsplan

§ 13. (1) Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.

(2) In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2 /v2 zu dokumentieren.

(3) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Prüfungsorgane

§ 14. (1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Der Prüfungssenat besteht im Fall des § 15 Abs. 3 aus dem fachlich zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied der Dienstprüfungskommission. Im Fall des
§ 15 Abs. 5 besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(2) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin/der Leiter der Sektion Steuerung und Services. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden für die Zentralstelle die Sektionsleiterinnen/Sektionsleiter sowie für die Dienststellen die Leiterinnen/Leiter der übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen bestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine entsprechend qualifizierte Bedienstete/einen entsprechend qualifizierten Bediensteten aus ihrem Zuständigkeitsbereich als ihre Vertreterin/ihren Vertreter zu nominieren.

(3) Für den ressortspezifischen Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ werden rechtskundige Bedienstete des Ressorts bestellt.

(4) Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(5) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des § 29 Abs. 3 BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Prüfungsordnung

§ 15. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(2) Über das „Ressortrecht“ ist eine mündliche Prüfung vor einer Einzelprüferin/einem Einzelprüfer abzulegen. Es ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Prüfungsbestätigung auszustellen und die Beurteilung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.

(3) Die Facharbeit gemäß § 8 wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung bewertet. Die/Der Auszubildende hat im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Zusammenfassung der Facharbeit vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Die Beiziehung der/des Fachvorgesetzen der/des Auszubildenden wird empfohlen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die Facharbeit ist vom fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsbestätigung auszustellen.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist der/dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission stattzufinden und es ist eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten.

(6) Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Abschnitte absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß § 8 erforderlichen Facharbeit bestanden wurden und die gemäß § 9 vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.

(7) Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen sowie einer Bestätigung über die schriftliche Arbeit zu belegen.

(8) Die Grundausbildung ist innerhalb der vorgeschriebenen oder dienstvertraglich festgesetzten Frist positiv zu absolvieren.

(9) Nach Abschluss der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis ausgestellt.

Anrechnung

§ 16. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von arbeitsplatzrelevanten Ausbildungen bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, außer Kraft.

(2) Auszubildende, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Jänner 2017, BGBl. II Nr. 27/2017, zur Grundausbildung zugewiesen wurden, müssen nach diesen Bestimmungen die Grundausbildung abschließen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgelegten Zielen (§2) möglich ist.

Totschnig

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