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BGBl III 81/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

81. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 20 Abs. 3 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 157/2022) erklärten Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008. am 12. Mai 2023 zurückgezogen.

Ferner hat die Europäische Union22 Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Zusatzprotokoll fallen, gemäß Art. 21 Abs. 3 mitgeteilt.33 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].

Edtstadler

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