124. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 42/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2022) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde: | |
Aserbaidschan | 10. Jänner 2023 | |
Frankreich | 10. Juni 2021 | |
Portugal | 28. Juli 2021 |
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
„Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des durch das Protokoll geänderten Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschriebenen Fällen nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der in Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a genannten Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens zu benennen sind, das Justizministerium der Republik Aserbaidschan und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zur Republik Armenien nicht angewendet werden bis die Folgen des Konflikts zur Gänze beseitigt wurden und sich die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan normalisiert haben.“
Frankreich:
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. a des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass sie Art. 1 Abs. 2 nicht anwenden wird, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach französischem Recht französische Gerichte zuständig wären.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Edtstadler
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